Bestandteile, je nachdem man sie als bloß nebeneinander liegend und durch mechanische Trennung isolierbar oder als chemisch
verbunden und nur durch chemische
Prozesse ausscheidbar denkt; nähere und entferntere Bestandteile, d. h. solche, welche
bei der
Zersetzung des
Körpers sich zunächst darstellen, und solche, welche bei weiterer Zerlegung als die letzten unteilbaren
Elemente erkannt werden; wesentliche (integrierende), ohne welche das Ganze aufhören würde zu sein, was es ist, und
zufällige, in welchen sich nur die durch besondere Umstände bewirkten Modifikationen eines und desselben Haupttypus von
gewissen Körperklassen verraten.
das
Korrelat vom Vorschlagsrecht, wird überall da wirksam, wo zur Fassung eines Beschlusses, insbesondere
aber zur
Wahl einer
Person die Mitwirkung von zwei oder mehr verschiedenen
Faktoren erforderlich ist. Der
Ausdruck wird meistens
von dem
Fall gebraucht, wo der bestätigende
Faktor eine öffentliche Behörde ist. Die Ausübung des Bestätigungsrechts
von seiten richterlicher Behörden in
Zivilrechts-, insbesondere
Hypotheken-,
Vormundschafts- und
Handelsgesellschafts-, sowie
in
Zivilprozeß- und Konkurssachen ist mit der Zeit immer mehr eingeschränkt worden, indem man entweder das Bestätigungsrecht selbst
oder das entsprechende Vorschlagsrecht des Mitbeteiligten beseitigte.
Gegenwärtig spielt das Bestätigungsrecht nur noch im öffentlichen
Recht eine wichtige
Rolle. Man versteht darunter das
Recht einer vorgesetzten Behörde, die von einer
Gemeinde, einem
Kreis
[* 2] oder irgend einer andern autonomen
Korporation vorgenommene
Wahl von Beamten oder Beantragten gutzuheißen oder zu verwerfen. Dieses
Recht wurde unter der Herrschaft des absoluten und
vielleicht noch mehr in den Anfängen des konstitutionellen
Staats in sehr ausgedehnter
Weise ausgeübt
und erstreckt sich noch gegenwärtig in den meisten deutschen
Staaten auf die
Wahl sämtlicher Magistratsmitglieder in den
Städten und zuweilen auch der Mitglieder entsprechender Kollegien in andern
Gemeinden.
(Corruptio,Crimen barattariae), das
Verbrechen oder
Vergehen, welches derjenige Beamte begeht, der von einem
andern ein
Geschenk oder einen sonstigen Vorteil annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, auf welchen er rechtlich und
gesetzlich keinen Anspruch hat, während er weiß, daß dadurch auf seine Amtsthätigkeit eingewirkt
werden soll (passive Bestechung). Aber auch derjenige, welcher dem Beamten den ungesetzlichen Vorteil zusagt oder
gewährt in der Absicht, dadurch auf dessen amtliche Thätigkeit einzuwirken, macht sich einer strafbaren
Handlung schuldig
(aktive Bestechung). Das deutsche
Strafgesetzbuch unterscheidet folgende
Fälle:
2) AlsStraferhöhungsgrund erscheint es (§ 334), wenn ein
Richter,
Schiedsrichter, Geschworner oderSchöffeGeschenke oder andre Vorteile fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, um eine
Rechtssache, deren Leitung und
Entscheidung
ihm obliegt, zu gunsten oder zum Nachteil eines Beteiligten zu leiten oder zu entscheiden (Bestechung des
Richters). In solchem
Fall
tritt Zuchthausstrafe bis zu 15
Jahren ein, und ebendieselbe
Strafe ist in diesem
Fall für die aktive Bestechung angeordnet.
3) Aber auch schon dann wird nach dem deutschen
Strafgesetzbuch (§ 331) ein
Beamter mit
Geldstrafe bis zu 1500
Mk. oder Gefängnis
bis zu 6
Monaten bestraft, wenn er für eine in sein
Amt einschlagende
Handlung, welche
an sich nicht pflichtwidrig ist,
Geschenke oder andre Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt. Derjenige, welcher solche
Geschenke
oder andre Vorteile zuwendet oder verspricht, bleibt straflos. Man pflegt diese strafbare
Geschenkannahme seitens eines Beamten
wohl auch als einfache Bestechung im
Gegensatz zur qualifizierten (1 und 2) zu bezeichnen.
Unter Beamten im
Sinn des
Strafgesetzbuchs sind übrigens alle im
Dienste
[* 7] des
Reichs oder im unmittelbaren
oder mittelbaren
(Kommunal-)
Dienst eines
Bundesstaats auf Lebenszeit, auf Zeit oder auch nur vorläufig angestellte
Personen,
ohne Unterschied, ob sie einen
Diensteid geleistet haben oder nicht, ingleichen
Notare, nicht aber
Advokaten und
Anwalte, zu
verstehen
(Strafgesetzbuch, § 359).
Mag es sich nun um eine einfache oder um eine qualifizierte Bestechung handeln,
so ist doch stets das Empfangene oder der Wert desselben für dem
Staat verfallen im
Strafurteil zu erklären (§ 335). Unter
Wahlbestechung endlich wird das
Vergehen desjenigen verstanden, welcher in öffentlichen Angelegenheiten eine Wahlstimme kauft
oder verkauft, ein
Vergehen, welches in dem deutschen
Strafgesetzbuch (§ 109) mit
Gefängnisstrafe von
einem
Monat bis zu zwei
Jahren bedroht ist.
(chirurgisches Besteck), die in einem
Futteral aufbewahrte Sammlung solcher
Instrumente, welche zu bestimmten chirurgischen
Operationen, z. B. zur
Star-,
Steinoperation etc., nötig sind; im engern
Sinn aber die in einer zum Zusammenlegen eingerichteten
ledernen Verbandtasche enthaltenen
Instrumente, wie
sie der Wundarzt für die gewöhnlichsten
Vorfälle¶
mehr
bedarf. - Im Wasserbau ist Besteck (Bestick) die Bestimmung des durch die obere Breite
[* 9] (Kronenbreite), durch die Höhe und durch die
Neigung der Böschungen (Dotierung) gegebenen Profils eines Dammes. - Im Seewesen ist Besteck des Schiffs die Bestimmung der geographischen
Länge und Breite seines Ortes, welche wichtige Arbeit in regelmäßigen Zeitabschnitten wiederholt wird.
Besteckrechnung (Besteckaufnahme) ist die aus terrestrische oder astronomische Beobachtungen gegründete Berechnung des Schiffsortes.
Stützt sich die Besteckberechnung auf letztere, so spricht man von einem observierten Besteck; basiert sie dagegen
auf Beobachtung des gesteuerten Kurses, also des Kompasses der geloggten Fahrt (d. h. der mit dem Log
[* 10] ermittelten Fahrgeschwindigkeit),
so hat man es mit dem gegißten Besteck zu thun. In beiden Fällen wird der gefundene Ort auf der Seekarte verzeichnet.