Arbitration etc. MonthlyJournal« ist, auch auf dem
Kontinent zahlreiche Mitglieder gewonnen.
AndreFriedensvereine sind z. B.
die
Société française des amis de la paix in
Paris,
[* 2] die
Ligue internationale de la paix et de la liberté in Genf
[* 3] und
Paris
(Organ:
»Les états-unis d'Europe«),
2) Friedeberg am Queis, Stadt im preuß. Regierungsbezirk
Liegnitz,
[* 10]
Kreis
[* 11]
Löwenberg, 320 m ü. M., am Queis und an der Zweigbahn
Greiffenberg
i. Schl.-Friedeberg a. Qu. gelegen, hat eine evangelische
und 2 kath.
Kirchen, ein
Amtsgericht, Flachsgarnspinnerei und Garnbleicherei sowie bedeutende Strumpf- und Schuhfabrikation
und (1885) 2712 meist evang. Einwohner.
Stadt mit eignem Gemeindestatut in Österreichisch-Schlesien, an der Ostrawitza, die sie von der mährischen
Stadt
Mistek scheidet, und an der
EisenbahnOstrau-Friedland, Sitz eines Bezirksgerichts, hat ein
Schloß des
ErzherzogsAlbrecht,
eine Wallfahrtskirche, starke Baumwollweberei (über 2500
Webstühle)
[* 12] und (1880) 5912 Einw. In der
Nähe befinden sich große,
dem genannten
Erzherzog gehörige Eisenwerke (Karlshütte und Baschka).
Aus dieser
Praxis resultierte bald mancherlei Beeinträchtigung
der kirchlichen
Zucht und
Ordnung, daher die
Bischöfe dieselbe allmählich auch beseitigten.
(span. principe de la paz), Ehrentitel mehrerer span.
Minister, welche sich um
Erhaltung und Herstellung des
Friedens verdient gemacht haben, und von denen
DonLuis d'Haro undManuelGodoy am bekanntesten sind.
(Schiedsgerichte), die zur gütlichen Erledigung von Rechtsstreitigkeiten bestellten Behörden. Bei
den meisten Völkern finden wir ursprünglich fast nur Schieds- und Vergleichsgerichte, in welchen die Familienväter, die
Priester oder andre besonderes Vertrauen genießende und deshalb erwählte Mitbürger den
Ausspruch thun, dem sich die
Parteien
in derRegel willig fügen; so namentlich auch bei den germanischen
Völkerschaften.
Aber auch nachdem
in
Deutschland
[* 13] ein eigentliches Prozeßverfahren ins
Leben getreten, bestanden noch nach wie vor eigentliche Vergleichsinstitute
zur Beilegung der
Prozesse in
»Minne« oder
Güte, weshalb die
Richter nicht selten auch
»Minner« genannt wurden (vgl.
Austräge),
und es ist von jeher als eine
Pflicht des
Richters anerkannt worden, bei Privatrechtsstreitigkeiten vor
Erteilung rechtlicher
Entscheidung eine gütliche Erledigung derselben zu versuchen.
Daneben finden sich aber bei den meisten
Völkerschaften auch eigentliche Friedensgerichte. In
England wurden die Friedensrichter (justices
of the peace) schon von König
Eduard III. im 14. Jahrh. eingeführt. Sie hatten unter königlicher
Autorität den gemeinen
Frieden zu erhalten (nach dem englischen
Staatsrecht ist deshalb der König der oberste Friedensrichter)
und darüber zu wachen, daß die
Ruhe und Sicherheit der
Bürger nicht gestört, daß die Verbrecher eingezogen und durch
Verhöre
und sonstige
Verhandlungen die
Entscheidung der Oberrichter in den
Gerichtshöfen vorbereitet werde.
Gegenwärtig fungieren die Friedensrichter als wichtiges
Organ der
Selbstverwaltung teils als Lokalbehörden, einzeln oder
zu zweien (Petty
Sessions), teils als Kreisbehörden
(SpecialSessions, teils als Grafschaftsbehörden
(QuarterSessions), welch
letztere die Beschwerdeinstanz über die friedensrichterliche
Verwaltung bilden, auch in ihren sogen. Quartalsitzungen unter
Zuziehung von
Geschwornen die
Funktionen eines
Kriminalgerichts ausüben. Im übrigen liegen den Friedensrichtern
die
Voruntersuchung bei
Verbrechen, die Polizeiverwaltung und Polizeigerichtsbarkeit sowie die
Entscheidung minder wichtiger
Privatrechtsstreitigkeiten ob.
In
Frankreich, woselbst das
Institut der Friedensgerichte durch
Gesetz vom eingeführt ward, sind die Friedensrichter (juges
de paix) nicht nur obrigkeitlich bestellte Vermittler und
Schiedsmänner des
Volkes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
sondern Ortsbeamte der
Regierung mit ausgedehnterm Wirkungskreis. Die Fähigkeit, als Friedensrichter gewählt werden zu können,
wird durch ein
Alter von 30
Jahren und durch die
Eigenschaften eines
Notabeln bedingt. Zum Friedensgericht gehören noch außer
dem Friedensrichter zwei
Suppleanten, um in Verhinderungsfällen des erstern denselben zu vertreten, ferner
ein
Gerichtsschreiber (greffier) und mindestens zwei
Huissiers.
Bevor eine
Klage vor einem ordentlichen
Gericht angebracht wird, muß vor dem Friedensgericht die
Güte gepflogen worden sein
(was indes durch eine bescheinigte
Buße von 10
Frank umgangen werden kann); in den meisten minder wichtigen
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hat der Friedensrichter das
Amt eines Zivilrichters, teils nur in erster
Instanz, so daß
eine
Berufung von dessen
Ausspruch an die Bezirksgerichte stattfinden kann, teils in erster und letzter
Instanz.
Friedensgöttin - Fried
* 14 Seite 6.689.
Mehrere
Akte der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, als der Vorsitz im
Familienrat (s. d.), das Anlegen und Abnehmen
der
Siegel bei Sterbefällen, die
Ausstellung der Notorietätsakte bei
Heiraten etc., sind den Friedensrichtern
übertragen;
sie bilden das einfache Polizeigericht
(Tribunal de police simple) für
Übertretungen (contraventions de police simple) und
können als solches eine
Strafe bis zu 15
Frank oder fünftägiger
Haft erkennen (bei einer höhern
Strafe ist die
Berufung an das Bezirksgericht freigegeben). Zugleich sind sie Hilfsbeamte der Gerichtspolizei (officiers de police judiciaire)
und werden auch
¶
mehr
meist mit der Generaluntersuchung der in ihrem Bezirk verübten Verbrechen von den Untersuchungsrichtern des Bezirks beauftragt.
Von Frankreich war mit dem französischen Rechte das Institut der Friedensgerichte auch auf Rheinpreußen, Rheinbayern und Rheinhessen übergegangen.
Doch ist dasselbe durch die neue Reichsjustizorganisation dort ebenso wie in Elsaß-Lothringen
[* 15] beseitigt worden. Ganz andrer
Natur als die englischen und französischen Friedensgerichte sind die in vielen deutschen Ländern eingeführten Institute der Friedensrichter
oder Schiedsmänner, welche Verminderung und Abkürzung der Prozesse durch Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten, öfters
auch Ehrenkränkungssachen, im Weg des Vergleichs oder schiedsrichterlichen Ausspruchs bezwecken. Vgl. Schiedsmann.