(lat.
Lenocinium), die vorsätzliche Vermittelung und Beförderung der Unzucht. Dieselbe erscheint als strafbares
Vergehen (einfache Kuppelei
), wenn sie gewohnheitsmäßig oder aus
Eigennutz durch Vermittelung oder durch Gewährung oder Verschaffung
von Gelegenheit zur Unzucht begangen wird, und
soll nach dem deutschen
Strafgesetzbuch mit Gefängnis von 1
Tag bis zu 5
Jahren
bestraft werden; auch kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte und auf Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht erkannt werden.
Als
Verbrechen, dessen bloßer
Versuch schon strafbar ist, erscheint die Kuppelei
(schwere Kuppelei) dann, wenn dabei hinterlistige Kunstgriffe
angewendet wurden, oder wenn der Schuldige zu den
Personen, mit welchen die Unzucht getrieben worden,
in dem
Verhältnis von Eltern zu
Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen, von
Geistlichen,
Lehrern oder
Erziehern zu den
von ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden
Personen steht. Die Kuppelei
wird alsdann, selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig
noch aus
Eigennutz verübt wurde, mit
Zuchthaus von 1 bis zu 5
Jahren und Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte
bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht erkannt werden.
Vgl.
Deutsches
Reichsstrafgesetzbuch, § 181 f.
(lat. lenocinium) betreibt derjenige, welcher durch seine Vermittelung oder
durch Gewährung und Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht (s. d.) Vorschub leistet. Sie wird strafbar
dadurch, daß entweder gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz gekuppelt wird (§. 180 des Deutschen Strafgesetzbuchs; Strafe:
Gefängnis bis zu fünf Jahren, Ehrverlust und Zulässigkeit von Polizeiaufsicht fakultativ), oder daß hinterlistige Kunstgriffe
angewendet werden oder der Schuldige zu den Personen, mit welchen Unzucht getrieben ist, in dem Verhältnis
von Eltern zu Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern steht: schwere Kuppelei
(§.181;
Strafe: Zuchthaus bis zu fünf Jahren, sonst wie oben).
Auch der geschlechtliche Verkehr zwischen Verlobten fällt unter den Begriff der Unzucht, und zwar auch da, wo abweichende
lokale Anschauungen und Sitten in Geltung sind. Das Reichsgericht hat deshalb in stehender Rechtsprechung
die Zuchthausstrafe wegen schwerer Kuppelei
für gerechtfertigt gehalten, wenn Eltern dem fleischlichen Verkehr ihres
Kindes mit dessen Verlobten Vorschub leisteten. Angenommen ist in der Rechtsprechung der höchsten Gerichte ein Vorschubleisten
bei dem Vermieten von
Wohnungen an Prostituierte, wenn die Wohnung zu Zwecken der Unzucht benutzt werden
soll, nicht aber bei dem bloßen Vermieten ohne jenen Zweck; ferner wenn ein Dienstmann gegen Entgelt einen Fremden zu einer
öffentlichen Person führt; auch in dem Verhalten eines Zuhälters (Louis), welcher gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz
die Dirnen, zu denen er sich hält, bei ihren öffentlichen Ausgängen begleitet und ihren Verkehr mit
Männern vermittelt, indem er sie auf solche aufmerksam macht. Auch die Unterhaltung einer polizeilich geduldeten Bordellwirtschaft
ist nach der Annahme des Reichsgerichts als Kuppelei
strafbar, denn die Kuppelei ist ein selbständiges Delikt und völlig
unabhängig von der Strafbarkeit der begünstigten Unzucht.
Das Österr. Strafgesetz von 1852 straft als Verbrechen mit schwerem Kerker bis zu fünf Jahren die dem
Deutschen Strafgefetz in §. 181 ähnlichen Fälle (§§. 132, 133), und als Übertretung mit strengem Arrest (§§. 512–515)
die Beherbergung von Schanddirnen, die gewerbsmäßige Zuführung solcher Personen, den sonstigen Unterhändler und den kupplerischen
Gast- und Schenkwirt. Der Österr. Strafgesetzentwurf von 1889 straft die Verkuppelung von Prostituierten,
wenn dabei polizeilichen Anordnungen zuwidergehandelt wird (und umgeht damit die im deutschen Recht entstehenden Schwierigkeiten),
die Verkuppelung züchtiger Frauenspersonen, die Verführung solcher durch hinterlistige Kunstgriffe, die Kuppelei
im
Autoritätsverhältnis und den sog. Mädchenhandel.