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Geierbussard, s. Chimango. Geifelhöring, Markt im Bezirksamt Mallers- dorfdes bayr. Reg.-Bez. Niederbayern, ander Kleinen Laber und den Nebenlinien Straubing [* 2] - Neufahrn und Geisteskrankheiten-Sünching (9 km) der Bayr. Staatsbahnen, [* 3] hat (1895) 1947 E., Posterpedition, Telegraph, [* 4] zwei kath. Kirchen; Landwirtschaft. Geifenfeld, Markt im Bezirksamt Pfaffenhofen des bayr. Reg.-Bez. Oberbayern, an der Ilm, Sitz 1899 kath. E., Posterpedition, Telegraph, kath. Kirche mit Grabmälern, hohe Säule mit Marmorbüste des Kurfürsten Max IV., Rathaus mit [* 1] Figur einer Iustitia, Schranne; Gerbereien, Brauereien, Hopfen- darre, Mühle, Landwirtschaft, Viehzucht, [* 5] Hopfen- bau, Handel mit Hopfenstangen. * Geisteskrankheiten.
1) Privatrechtlich. Nach dem Bürgert. Gesetzbuch für das Deutsche [* 6] Reich kann entmündigt werden, wer infolge von Geisteskrankheit irgend welcher Art oder von Geistes- schwäche, d. h. unvollständiger Entwicklung seiner Geisteskräfte, seine Angelegenheiten nicht zu be- sorgen vermag (§. 6). Der Grund hierfür ist, den Geisteskranken oder Geistesschwachen gegen die nach- teiligen Folgen seiner Einsichtslosigkeit und gegen die Ausbeutung derselben durch andere zu schützen.
Die Entmündigung erfolgt durch das Amtsgericht. Den Antrag hierauf kann der Ehegatte, ein Ver- wandter oder der gesetzliche Vertreter des zu Ent- mündigenden, welcher die Sorge für die Person hat, oder der Staatsanwalt stellen. Ebenso erfolgt die Wiederaufhebung der Entmündigung auf Antrag jenes Vertreters oder des Staatsanwalts oder des Entmündigten (Abänderung der Civilprozeßordn. H§. 595 und 616). Der wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche Entmündigte erhält einen Vormund, der für seine Person oder sein Vermögen sorgt und ihn vertritt.
Der wegen Geisteskrankheit Entmün- digte ist von der Eingehung von Rechtsgeschäften völ- lig ausgeschlossen (§. 104). Den Satz des Gemeinen Rechts, daß der wegen Geisteskrankheit Entmün- digte in lichten Zwischenraumen geschäftsfähig sei, hat das Gesetzbuch im Interesse der Rechtssicherheit nicht aufgenommen. Ebenso ist eine Willenserklä- rung nichtig, die jemand im Zustande vorübergehen- der Störung der Geistesthätigkeit abgiebt. Der we- gen Geistesschwäche Entmündigte ist geschäftsfähig, aber nur beschränkt, so wie ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat (§. 114). Dasselbe gilt für den unter vorläufige Vormundschaft gestell- ten Geisteskranken oder Geistesschwachen. Es ist das ein solcher, dessen Entmündigung beantragt ist und für den das Vormnndschaftsgericht die Stellung unter vorläufige Vormundschaft zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung seiner Person oder seines Vermögens für erforderlich erachtet (§. 1906). Der wegen Geisteskrankheit Entmündigte kann selbst- verständlich auch keine Ehe eingehen (§. 1325 mit 1329) und kein Testament errichten (§. 2229); beides sind ja Rechtsgeschäfte.
Der unter vorläufiger Vor- mundschaft Stehende und der wegen Geistesschwäche Entmündigte bedarf zur Eingehung der Ehe der Ein- willigung seines gesetzlichen Vertreters oder des Vormundes (§. 1287), oder wenn dieser ein Vor- mund ist und die Einwilligung verweigert, des Vor- mundschaftsgerichts, welches einzuwilligen hat, wenn die Verehelichung im Interesse des Mündels liegt (§. 1304). Ein Testament kann der wegen Geistesschwäche Entmündigte überhaupt nicht errich- ten. Er bietet nicht die nötige Gewähr, daß er ein dem Interesse der Familie entsprechendes Testament errichte, insbesondere fehlt ihm in der Regel die er- forderliche Widerstandsfähigkeit gegen ungehörige Beeinflussung durch andere. Um der Gefahr zu be- gegnen, daß derselbe die Zeit von der Stellung des Entmündigungsantrages bis zur Entmündigung dazu benutzt, aus unlautern Beweggründen, insbe- sondere aus Rachsucht, sein Vermögen durch Testa- ment der Familie zu entziehen, soll diese Unfähigkeit schon mit der Stellung des Entmündigungsantrages eintreten (§. 2229). Im Gegensatz zum ersten Entwurf machte der zweite von dem Satze, daß Ehescheidung nur wegen Verschuldens zulässig sei, eine Ausnahme und erklärte in Übereinstimmung mit den meisten neuern Gesetzgebungen, insbesondere dem Preuß.
Allg. Landr. II, 1, §z. 696-698; Sachs. Bürgerl. Gesetzb. §.1743; Badischen Landrecht Satz 232 a, unheilbare Geisteskrankheit als Scheidungs gründ. Die Scheidung soll aber nur zulässig sein, wenn die Krankheit während der Ehe mindestens drei Jahre gedauert und einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten auf- gehoben und jede Aussicht auf Wiederherstellung dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist. Auf alle Fälle ist dem geisteskranken Ehegatten nach der Scheidung von dem andern Ehegatten der seiner Lebensstellung entsprechende Unterhalt zu gewähren, soweit er nicht aus den Einkünften des Vermögens des Kranken bestritten werden kann (M. 1569 und 1583). Der erste Entwurf hatte übrigens Geisteskrankheit als Scheidungsgrund nur deswegen nicht anerkannt, weil er glaubte, die Fälle, wo durch Geisteskrankheit jede geistige Gemeinschaft aufgehoben oder nicht aufge- hoben werde, ließen sich praktisch nicht unterscheiden, es fehle eine scharfe Grenzlinie zwischen den verschie- denen Stadien der Geisteskrankheiten. Bei keinem Scheidungsgrunde haben die Anschauungen auch so geschwankt.
Das kanonische Recht erkannte ihn gar nicht, das gemeine evang. Eherecht nur bei verschuldeter Geisteskrank- heit an. Das Partikularrecht hat auch die unver- schuldete Geisteskrankheit als Scheidungs gründ an- erkannt. Bei den wiederholten Versuchen, das preuß. Eherecht zu revidieren, war Geisteskrankheit 1842 und 1856 als Scheidungs gründ gestrichen, 1844, 1859 und 1860 anerkannt worden. Auch der Deutsche Reichstag schwankte bei der Beratung des Bürgerl.
Gesetzbuchs. Bei der zweiten Lesung sprach sich die Majorität gegen, bei der dritten für Zulassung dieses Scheidungsgrundes aus. Er ist demgemäß geltendes Recht. Für den Schaden, den man in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krank- hafter Störung der Geistesthätigkeit einem andern zufügt, ist man grundsätzlich nicht verantwortlich (§. 827). Also ist der Geisteskranke und event, auch der Geistesschwache für Schaden, den er zufügt, grundsätzlich nicht verantwortlich. Hiervon schafft das Bürgerl. Gesetzbuch (ß. 829) jedoch eine Aus- nahme, wenn die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert, ferner dem Schaden- zufüger nicht dadurch die Mittel entzogen werden, deren er zum standesmäßigen Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten be- darf, und endlich der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten (Eltern, Vormund, §§. 1631 und 1800) erlangt werden kann. ¶