Antrag.
Zu einem
Vertrage gehören die in allen für den beabsichtigten
Vertrag wesentlichen Punkten zusammenstimmenden
Entschließungen, welche die gegenüberstehenden Parteien einander erklärt haben. Im Privatrechtsverkehr
wird die Erklärung desjenigen, der den andern zur Abschließung eines
Vertrags auffordert, Antrag
oder Offerte genannt, wenn
sie so umfassend ist, daß die zustimmende Erklärung des andern
Teils den
Vertrag zu stande bringt. Die Offerte kann sein
die im voraus erklärte
Annahme der von dem andern
Teil erwarteten Zuwendung, wie einer Schenkung, einer
Bürgschaft, einer Cession;
oder ein Versprechen, wie das einer Schenkung, einer Mitgift, so daß der Anbietende mit der Annahmeerklärung des andern Teils dessen Schuldner wird;
oder eine Zuwendungserklärung, durch welche ein Recht übertragen werden soll, wie die Auflassung, so daß mit der Annahme das Eigentum auf den andern übergeht;
die Offerte kann auch zugleich Versprechen und Annahmeerklärung sein.
Dies ist der Fall bei allen
Verträgen, welche eine
Verbindlichkeit auf beiden Seiten
erzeugen. Der Hauseigentümer bietet in seinem Hause die Wohnung im ersten
Stock zu einem Mietpreise von 1800 M. auf sechs
Jahre einem andern an und verspricht damit, ihm die Wohnung in dieser
Weise zu vermieten, indem er zugleich
im voraus dessen Versprechen, jährlich 1800 M. Mietzins zu zahlen, annimmt. Der andere nimmt den Antrag
an, d. h.
er verspricht jährlich 1800 M. Mietzins für die Wohnung zu zahlen und nimmt das Versprechen des Hauseigentümers, ihm
dafür die Wohnung zu vermieten, an. Nach Gemeinem
Recht ist der Antragende
so lange an seine Offerte nicht gebunden, als
dieselbe nicht von dem andern
Teil angenommen ist.
Deutsche Altertümer -

* 2
Deutsche.
Zweckmäßiger bestimmt das Deutsche
[* 2] Handelsgesetzbuch Art. 318:
Über einen Antrag
unter Gegenwärtigen muß die Erklärung sogleich
abgegeben werden, widrigenfalls der Antragende
an seinen Antrag
nicht länger gebunden ist. Das
bedeutet: Der Antragende
kann seine nicht sogleich angenommene Offerte zurückziehen. Es bedeutet auch: Ein
Vertrag kommt
nicht zu stande, wenn die nicht zurückgenommene Offerte von dem andern nicht sogleich, sondern erst später, etwa am andern
Tage brieflich angenommen wird. Natürlich kann sich der Offerent diese spätere
Annahme gefallen lassen,
aber er braucht es nicht. Er kann auch dem andern eine Frist für die
Annahme bewilligen
(Bedenkzeit). In diesem Fall bleibt
der Antragende
bis zum
Ablauf
[* 3] der Frist oder bis zur Erklärung des andern innerhalb dieser Frist gebunden. Art. 319: Bei
einem unter Abwesenden (durch
Brief oder
Boten oder
Telegramm oder
Telephon) gestellten Antrag
bleibt
¶
Antrag auf Konkurseröf

* 4
Seite 51.715.mehr
der Antragende
bis zu dem Zeitpunkt gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger, rechtzeitiger Absendung der Antwort den
Eingang der letztern erwarten darf. Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkt ein, so besteht der
Vertrag nicht, wenn der Antragende
in der Zwischenzeit oder ohne Verzug nach dem Eintreffen der Annahme
von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat. Ähnliche Bestimmungen enthalten das Preuß. Allg. Landr. 1,5, §§. 90 fg.,
Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 862 und der Deutsche Entwurf §. 122. Nach allen Landesrechten versteht es sich von selbst, daß der
Antragende
nicht gebunden ist, wenn er dies bei dem Antrag erklärt, z. B.
mit dem Worte (freibleibend", so daß er sich die Erklärung auf die Antwort des andern Teils vorbehält. Die Annahme einer
Offerte kann unter Umständen darin gefunden werden, daß sie nicht abgelehnt wird. Nach Handelsgesetzbuch Art. 323 ist der
Kaufmann, welcher mit einem Auftraggeber in Geschäftsverbindung steht, oder welcher sich gegen diesen
zur Ausführung solcher Aufträge erboten hat, zu einer Antwort ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als
Übernahme des Auftrags gilt. Eine bedingte Annahme gilt als Ablehnung des Antrag
verbunden mit einem neuen Antrag. Die im Handel gebräuchliche
Versendung von Preiscouranten und geschäftlichen Annoncen enthalten keine verbindliche Offerte, sondern
eine Einladung zur Abgabe solcher an das Publikum oder den Adressaten. (S. Acceptation.)
Im Civilprozeß bedeutet Antrag
das an den Richter gestellte Begehren einer Partei. Das Begehren kann sich auf das Verfahren (prozessualer
Antrag
) oder auf die Sache selbst (sachlicher Antrag, petitum) beziehen. Letzterer bestimmt und grenzt ab,
worüber der Richter entscheiden soll. Sie unterliegen im Anwaltsprozeß (s. d.) besondern Kautelen, indem
sie rechtzeitig durch vorbereitende Schriftsätze anzukündigen, in der mündlichen Verhandlung aus den Schriftsätzen zu
verlesen oder in Protokollanlagen zu fixieren und im Urteil hervorzuheben sind. In keinem Falle ist der Richter befugt, über
dieselben hinaus einer Partei etwas zuzusprechen. Die wichtigsten Sachanträge bilden diejenigen in Klage
und Widerklage, wie in den Rechtsmittelinstanzen.
Vgl. Civilprozeßordnung des Deutschen Reichs §§. 146, 121, 269, 284, 279,
230, 480, 516. - Über Antrag
im Strafprozeß s.
Gang (Geologie)

* 5
Gang. Im parlamentarischen Leben nennt man Antrag
eine bestimmt formulierte Anregung zur Fassung eines parlamentarischen
Beschlusses. Man unterscheidet materielle oder sachliche und formelle oder sog.
geschäftsleitende Antrag. Die letztern bezwecken lediglich eine Einwirkung auf den Gang
[* 5] der Verhandlungen (z. B. Vertagungsanträge,
Antrag wegen Festsetzung der Tagesordnung u. s. w.); bei den erstern ist es darauf abgesehen, daß die Versammlung
(die Kammer, der Reichstag) materiell in einer bestimmten Angelegenheit sich entscheide.
Wird ein materieller von der Versammlung angenommen, so wird er dadurch zu einem Willensausdruck der Versammlung selbst und, soweit es sich um die Regelung irgend einer materiellen Frage handelt, zu einem Antrag gegenüber dem andern oder den andern gesetzgebenden Faktoren. Wo zwei Kammern sind, kann ein solcher Antrag nicht eher an die Regierung gebracht werden, als bis beide Kammern sich darüber geeinigt haben. Einseitige der einen oder andern Kammer haben nur eine moralische Wirkung, können aber als Anregung zu neuen Vorschlägen dienen, über die Formen und Bedingungen der Einbringung eines Antrag sowie über die verschiedenen Arten der Inbetrachtnahme oder Zurückweisung u. a. m. bestimmt die Geschäftsordnung.
Gewöhnlich unterscheidet man zwischen selbständigen oder sog. Uranträgen und solchen, die bei Gelegenheit eines schon in Beratung befindlichen Gegenstandes (eines Urantrags oder eines Gesetzentwurfs) zu diesen gestellt werden. Letztere heißen auch Abänderungsvorschläge (s. d.) oder Amendements. Im Deutschen Reichstag können nach Abschluß der ersten bis zum Beginn der dritten Lesung eines Gesetzentwurfs Abänderungsanträge ohne jede Unterstützung gestellt werden, anderweitige Antrag bedürfen der Unterstützung von 15 Mitgliedern; Abänderungsanträge zu Gesetzentwürfen bei der dritten Beratung sowie solche zu Antrag, welche keinen Gesetzentwurf enthalten, der Unterstützung von 30 Mitgliedern; der letztern Art werden in einmaliger Beratung und Abstimmung erledigt, Gesetzentwürfe und alle Antrag des Bundesrates bedürfen dreimaliger Lesung. Die erste Lesung eines Gesetzentwurfes (s. d.) läßt Abänderungsanträge nicht zu.