Ehe
(vom althochdeutschen ewa, eha, ea,
d. i. Gesetz), die anerkannte
Vereinigung zweier
Personen verschiedenen Geschlechts
zur dauernden Gemeinschaft aller Lebensverhältnisse. Bei allen Kulturvölkern ist die Ehe
ein auf Lebenszeit eingegangenes,
jeden Anteil dritter abweisendes Verhältnis. Die kath. und griech.
Kirche erblicken in der Ehe
ein
Sakrament, die evangelische betont, ohne ein
Sakrament anzunehmen, den sittlich-religiösen
Inhalt. Insofern eine Ehe
nur durch die freiwillige Übereinstimmung beider
Teile zu stande kommt und bürgerliche Wirkungen
hervorbringt, erscheint die
Eheschließung als ein
Vertrag, der aber wegen der ethischen
Voraussetzungen und
Aufgaben der Ehe
nicht
willkürlich und mit jeder
Person
geschlossen werden, auch an den sittlich und rechtlich feststehenden
Zwecken des
Bundes nichts ändern kann.
Kraft [unkorrigiert]
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* 2
Kraft.
Dies gilt besonders rücksichtlich des asketischen
Vorhalts, daß die Ehe
nicht fleischlich vollzogen werden dürfe
(Engels-,
Jungfern- oder Josephsehe
, weil
Joseph die Maria nie berührt haben soll). Kraft
[* 2] des Ehe
bündnisses haben die Gatten Freud
und
Leid miteinander zu tragen, die ehe
liche
Treue zu bewahren, sich gegenseitige
Beihilfe zu leisten und
die ehe
liche Beiwohnung (concubitus) zu gewähren und üben hinsichtlich der
Kinder das Erziehungsrecht und die elterliche
Gewalt.
Das Heiratsalter ist bei einzelnen Völkern lediglich durch
Sitte und Gewohnheit bestimmt. Die rohesten
Völker, wie die
Australier
und manche Indianerstämme Nordamerikas, liefern ihre
Töchter schon mit dem 12. Jahre, oft noch früher
den Männern aus. Unter halbcivilisierten Völkern finden
Hochzeiten nicht selten sogar zwischen
Kindern statt, z. B. in
Indien
und in Oberägypten; allein dieser Feierlichkeit folgt erst später die wirkliche Vollziehung der Ehe
nach.
Die Gesetzgebung der civilisierten
Staaten hat die Feststellung der
Ehemündigkeit oder des heiratsfähigen
Alters durch positive Rechtsvorschrift in verschiedener
Weise gegeben: das kanonische
Recht beim weiblichen Geschlecht mit dem
12., beim männlichen mit dem 14. Lebensjahre. In
Frankreich wurde durch Napoleon I. dieses
Alter für den
Jüngling auf das
vollendete 18., für das Mädchen auf das vollendete 15. Lebensjahr festgestellt (§. 144 des
Code civil).
In England gilt das
Recht, sich zu verheiraten, für das männliche Geschlecht vom vollendeten 14., für das weibliche vom
vollendeten 12. Lebensjahre an, jedoch ist eine unter diesem
Lebensalter abgeschlossene Ehe
an sich nicht nichtig, vielmehr
nur unvollständig (imperfect); nur die Ehe
solcher, die unter 7 J. alt sind, werden ohne weiteres
für ungültig erklärt. Im
Deutschen
Reiche tritt nach §. 28 des Gesetzes über die
Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung vom die
Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts mit dem vollendeten 20. Lebensjahre, die des weiblichen
mit dem vollendeten 16. Lebensjahre ein. Dispensation ist unbeschränkt zulässig.
Die Ehe setzt einen bereits entwickelten Kulturzustand voraus. Es ist anzunehmen, daß ursprünglich die freie Vermischung der Geschlechter ohne Rücksicht auf Dauer oder Bande der Blutsverwandtschaft stattfand und infolgedessen Gemeinschaft der Weiber und Kinder, zum Teil auch wohl der Güter herrschte. Solche Weibergemeinschaft berichten griech. Autoren von skyth. und äthiop. Stämmen. Die geregelte Polygamie, d. i. die von einem Manne mit mehrern Personen des andern Geschlechts eingegangene Ehe ist bereits ein Fortschritt, ein höherer noch die Monogamie, d. i. die Ehe zwischen nur zwei Personen verschiedenen Geschlechts.
Ehe

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Seite 55.741.Polyandrie (Mehrzahl der Männer) ist selten, sie kommt bei dem Stamme der Tudas auf dem Blauen Berge (Nilgiri) der Halbinsel Vorderindien, auf der Küste von Malabar, im Himalaja und in Tibet vor. Bei den Sikhs im Himalaja haben oft mehrere Brüder eine Frau gemeinsam, der älteste Bruder vertritt die Stelle des Vaters und bei seinem Tode geht die Würde auf den nächsten über, sodaß es keine Waisen giebt und das Familieneigentum immer zusammenbleibt. Auf Tahiti [* 3] vereinigt sich eine Anzahl Vornehmer beiderlei Geschlechts zu einer Gesellschaft ¶
mehr
(Arreoy), deren Mitglieder alle als untereinander verheiratet gelten. Die meisten sog. Naturvölker leben polygamisch, die Stellung der Frau ist bei ihnen eine sehr untergeordnete, der Mann besitzt die unbeschränkte Herrschaft. Für die Hindus läßt sich vielleicht ursprünglich die Monogamie annehmen, für die höhern Stände ist aber auch die Vielweiberei gestattet, die Hauptfrau indessen muß ebenbürtig, aus der Kaste des Mannes sein. Verletzung der ehelichen Treue wird streng bestraft, und dem Verstorbenen folgen die treuen Frauen auf den Scheiterhaufen (Sutti, Verbrennung der «guten» Frau). In den Ländern der Buddhareligion, in Hinterindien, [* 5] China [* 6] und Japan verbietet das Gesetz die Vielweiberei, erlaubt aber Beischläferinnen.
Sehr bedeutungsvoll war die Ehe (Monogamie mit Gestattung von Beischläferinnen) bei den Parsen. Dagegen huldigten die Assyrer und Babylonier der Polygamie; gleichem Luxus ergaben sich die höhern Stände Ägyptens, doch war eine Frau die bevorzugte, und die Priester, Vorbilder der Enthaltsamkeit, mußten sich überhaupt monogamisch beschränken. Auch die Juden lebten in den frühern Zeiten, bis zur Babylonischen Gefangenschaft, nicht in ausschließlicher Monogamie. Merkwürdig ist bei ihnen die sog. Leviratsehe (Ehe des Schwagers mit der kinderlos verwitweten Schwägerin) und das damit verknüpfte Ausschuhungs- oder Abschuhungsrecht (Chaliza), nach 5. Mos. 25, 5-10.
Persien

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Persien.Unter den Völkern mohammedanischer Religion ist das eheliche Verhältnis durch den Koran in der vierten Sure so geregelt, daß jeder Gläubige vier legitime Frauen haben darf, aber die meisten, besonders im Mittelstande, begnügen sich der Sparsamkeit und des ehelichen Friedens wegen mit einer Frau. Beischläferinnen sind gestattet. Die Zukunft der Frau wird möglichst sichergestellt, sie hat ein beschränktes Erbrecht, wird als Mutter eines Sohnes hochgeehrt, verbringt aber ihr Leben die meiste Zeit im Harem, fast ganz abgeschlossen von der Außenwelt und bewacht von Verschnittenen. Verletzungen der ehelichen Treue sind selten; die Strafe dafür ist Ertränkung (in einem Sacke) oder Herabstürzen von der Zinne eines Turmes (besonders in Persien). [* 7]
Erst im Abendland tritt uns eine höhere und reinere Auffassung der Ehe entgegen, aber nicht von Anfang an, sondern auch hier haben sich die Anschauungen erst in ganz allmählicher Entwicklung geläutert. Kauf und Raub der Frau scheinen anfangs die Regel gebildet zu haben, der erstere erhält sich symbolisch noch lange, und wie materiell das eheliche Verhältnis in manchen Gegenden gefaßt ward, möchten noch heute die für manche Gegenden Deutschlands [* 8] behaupteten sog. Probenächte bezeugen.
Bei den Griechen war die Lage des weiblichen Geschlechts der im Orient sehr ähnlich. Zwar wird die Monogamie bereits auf Kekrops [* 9] zurückgeführt, aber keineswegs gestaltete sich das eheliche Verhältnis zu einem der christlichen Ehe auch nur ähnlichen. Die Ehe blieb vielmehr bei den Griechen immer nur ein rechtlich-polit. Institut, bestimmt, dem Staate Bürger zu verschaffen. In spätern Zeiten nahm das Treiben der Hetären (Buhlerinnen) bedenklich überhand, und selbst die edelsten Geister des Hellenentums waren nicht frei von solchen Einflüssen.
Rom

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Rom.In Rom [* 10] fand die gesetzmäßige Ehe (connubium, im Gegensatz zum contubernium, der Sklavenehe, und dem concubinatus) auf Grund des jus connubii nur zwischen Bürgern und Bürgerinnen, wie auch den mit dem jus connubii begabten Fremden, seit der lex Canuleja 445 auch zwischen Plebejern und Patriciern statt. Eine vorhergehende Verlobung (sponsalia) scheint die Regel gewesen zu sein, ohne doch ein rechtliches Erfordernis zu bilden. Als Unterpfand des Versprechens gab der Bräutigam der Braut den Verlobungsring (annulus pronubus).
Der Modus für die Eheschließung war dreifach:
1) die Coëmtio in manum (s. d.);
2) die Confarreatio (s. d.);
3) kam dazu noch der Usus (Verjährung), indem nämlich ein Mädchen gesetzliche Gattinrechte erhielt, wenn sie mit Einwilligung ihrer Eltern oder Vormünder ein volles Jahr mit einem Manne zusammenlebte. Die Hochzeitsgebräuche waren mehr oder weniger festlicher Art. Hergebracht war das Hochzeitsmahl, nach welchem die Braut von Matronen in das im Atrium aufgestellte, prächtig geschmückte Brautbett gebracht wurde. Die Überführung in das Haus des Gatten (deductio in domum mariti) galt später als für die Rechtskraft der Ehe wesentlich.
Das Alter der Reife war gesetzlich bei dem Manne schon das 12. und bei dem Mädchen schon das 10. Jahr, obwohl die Vermählung in so frühem Alter wohl nur sehr ausnahmsweise wirklich stattfand. Hervorgehoben werden muß schließlich noch die ohne Vergleich höhere Stellung der röm. Frauen gegenüber ihren Genossinnen im Orient und selbst in Griechenland: [* 11] in Rom erhielt die Frau wenigstens einigermaßen die Würde und Bedeutung, welche einer vollen Einsetzung in alle Rechte durch das Christentum den Weg ebnete.
Eine Stufe höher noch in der Auffassung der Ehe stehen die Germanen schon in der heidn. Zeit. Tacitus preist die Keuschheit und Heiligkeit der germanischen Ehe. Starb der Mann, so heiratete die Witwe selten wieder; bei einigen Stämmen, so bei den Herulern, verbrannte sie sich mit der Leiche des Mannes. Herkommen war, erst im reifern Alter zu ehelichen, indessen gestatteten die Langobarden, das sächs. und fries. Recht die gültige Ehe schon mit 12 Jahren. In den frühern Zeiten bestand die Eheschließung aus einem doppelten Akte: Verlöbnis und Trauung.
Die Verlobung war der eigentliche Rechtsakt und bestand in Zahlung des Wittums (vom got. vidan, binden) von seiten des Bräutigams an den Vater oder Vormund der Braut, wodurch die Ablösung der Braut von der angeborenen Mundschaft und der rechtmäßige Eintritt in die Familie und den Schutz des Bräutigams erfolgte. Später wurde aus dem Wittum eine Vergabung an die Braut selbst, speciell für den Fall des Todes des Mannes. An dem Verlobungstage steckte der Bräutigam der Braut den Ring an; der Ring ist der symbolische Überrest des alten Kaufpreises; einen Ringwechsel kennt das alte deutsche Recht nicht, und die heutige engl. Sitte hat hieran festgehalten.
Eheberedung - Ehebruch

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Seite 55.742.Bei Unfreien geschah die Verlobung durch den Herrn, der Bräutigam hatte dafür an seinen Herrn einen Zins zu entrichten, der Herr der Braut erhielt den Brautkauf (maritagium, bûmede) und hatte überdies, wie vielfach angenommen wird, das Jus primae noctis (s. d.). Über die sog. Ebenbürtigkeit s. d. Verbotene Verwandtschaftsgrade kannten die Germanen vor Annahme des Christentums gleichfalls nicht, nur Heiraten zwischen Eltern und Kindern waren nicht erlaubt. Die Trauung (traditio puellae), thatsächliche Übergabe der Frau an den Mann, erfolgte erst später unter mannigfaltigen Festlichkeiten und Gebräuchen (Brautlauf). Der Brautkranz war ¶
mehr
nicht germanisch, sondern ward erst durch die Vermittelung der Kirche üblich. In heidn. Zeit waren Loki, Donar und Fro die Vorsteher der Ehe, sie wurden bei Begründung des neuen Hausstandes angerufen.
Die christliche Kirche beschäftigte sich in der ältern Zeit mit der rechtlichen Seite der Ehe gar nicht, sondern stellte nur bestimmte Forderungen sittlicher Art an ihre Glieder, [* 13] besonders hinsichtlich der Ehehindernisse, verbot zweite Ehe, verlangte auch, daß Christen vor Eingehung der Ehe die Zustimmung des Bischofs einholten (professio matrimonii). Kirchliche Ceremonien fanden schon früher statt, jedoch ohne den Anspruch rechtlicher Bedeutung. Auf das eheliche Beilager (copula carnalis) wird sehr bald hohes Gewicht gelegt, und hieraus entwickelte sich weiterhin die Anschauung vom sakramentalen Charakter der Ehe Andererseits zeigt sich schon frühe eine der Ehe feindliche asketische Richtung, besonders vertreten durch Augustin, woraus späterhin der Cölibat (s. d.) hervorging.
Das kanonische Recht regelt sodann durch strenge Vorschriften das Recht der Ehehindernisse sowie der Ehescheidung, indem erstere unsinnig weit ausgedehnt, letztere völlig ausgeschlossen wurde. Der Eheschließung dagegen wurde weit geringeres Gewicht beigelegt, und das Recht der Eheschließung befindet sich jahrhundertelang im Zustande größter Verwirrung, wie ihn die mittelalterlichen Quellen bezeugen und Luther drastisch beklagt («eitel Narrenspiel mit Worten»).
Triebfedern - Trient

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Trient.Eine geordnete Mitwirkung der Kirche am Rechtsakt der Eheschließung entwickelt sich seit Anfang des 13. Jahrh., indem die Kirche den bis dahin rein weltlichen Akt der Trauung für sich beansprucht, derart, daß die Übergabe der Frau an den Mann durch den Priester zu geschehen habe; aber der weltliche Charakter der Trauung erhält sich auch jetzt noch darin, daß die Trauung nicht in der Kirche, sondern vor der Kirchthür erfolgt und erst dann die Neuvermählten zur Brautmesse sich in die Kirche begeben. Dieses Stadium der Entwicklung stellt uns noch Luthers Traubüchlein dar: die Trauung ist ein weltlicher Akt. - Das Konzil von Trient [* 14] schrieb aber vor (und dies ist das katholische Kirchenrecht bis zur Stunde): die Eheschließung ist nur dann gültig, wenn sie vor dem Pfarrer und zwei Zeugen erfolgt. Dabei genügt die passive Assistenz, der Pfarrer ist nur Urkundsperson, die kirchlichen Ceremonien schließen sich an den Rechtsakt nur äußerlich an. - Anders das evangelische Kirchenrecht.
Während Luther noch die Mitwirkung des Pfarrers als rechtlich gleichgültig ansieht, wird das Zusammensprechen (copulatio) durch den Pfarrer im 17. Jahrh. der eigentliche Rechtsakt der Eheschließung, die Trauung wird nach evang. Kirchenrecht ein ihrem Begriffe nach kirchlicher und zwar der Eheschließungsakt. Diese Vorschriften des kath. und evang. Kirchenrechts galten im größten Teile Deutschlands bis zur Einführung der Civilehe durch das Reichsgesetz vom
Bedingung einer Eheschließung ist, daß ihr kein Ehehindernis (s. d.) entgegensteht. Sie erfolgt nach dem geltenden Recht in Deutschland [* 15] in der Form der obligatorischen Civilehe.
Die sog. Winkelehe (matrimonium clandestinum), welche im Mittelalter zwar strafbar, aber gültig war, ist durch das Konzil von Trient für nichtig erklärt und durch die jetzt geltenden gesetzlichen Formvorschriften ausgeschlossen; ebenso die sog. Gewissensehe (matrimonium conscientiae).
Italien

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Italien.Besondere Erwähnung verdient noch die zuerst in Italien [* 16] aufgekommene Morganatische Ehe (matrimonium ad morganaticam, ad legem Salicam weil der ital. Adel meistens nach fränk. Rechte lebte). Sie bringt die vollen kirchlichen, nicht aber alle bürgerlichen Wirkungen der Ehe hervor. Der Mann bestimmt hier einen bedeutenden Wert (Morgengabe), der für den standesgemäßen Unterhalt der Familie ausreicht, und beschränkt die Vermögensansprüche der Frau und der mit ihr zu erzeugenden Kinder auf dieses Kapital. In Deutschland, wo die morganatische Ehe nur zwischen fürstl. und geringern Personen vorkommt, erscheint sie immer auch als standesungleich, als Ehe zur linken oder ärgern Hand, [* 17] wo der eine Gatte ungünstiger gestellt ist. Nach deutschem Reichsrecht unterliegen auch solche den allgemeinen gesetzlichen Formvorschriften, durch welche jedoch für die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe vollständige Freiheit gelassen ist. (S. auch Civilehe, Gemischte Ehe, Ehefrau, Ehegatten, Eheliches Güterrecht, Ehescheidung, Ehevertrag.)
Vgl. Schulte, Handbuch des kath. Eherechts (Gieß. 1855);
Stölzel, Deutsches Eheschließungsrecht (3. Aufl., Berl. 1876);
Scheurl, Das gemeine deutsche Eherecht (Erlangen [* 18] 1881-82);
Freisen, Geschichte des kanonischen Eherechts (Tüb. 1888);
Hergenhahn, Das Eheschließungs- und Ehescheidungsrecht (2. Aufl., Hannov. 1890; Bd. 2., ebd. 1893);
die Zeitschrift «Der Standesbeamte»; kulturgeschichtlich: Westermarck, The history of human marriage (Lond. 1891; deutsch von Katscher und Grazer, Jena [* 19] 1893);
Achelis, Die Entwicklung der Ehe Beiträge zur Volks- und Völkerkunde, Bd. 2 (Berl. 1893).