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gelehrten Mitglieder der Verwaltungsbehörden.
Der I. tritt in periodischen Versammlungen (jetzt ein Jahr um das andere) in wechselnden Städten zu- sammen, verhandelt in vier Abteilungen und im Plenum über von der ständigen Deputation bezeich- nete Fragen, über welche vorzüglich von Mitgliedern Gutachten zu erstatten sind.
Die seit 1860 gedruckten und in Berlin [* 1] erschienenen Verhandlungen enthalten wertvolle wissenschaftliche Arbeiten und haben zur praktischen Lösung mancher schwebenden Frage an- geregt, wie vor Abwegen gewarnt. Juristische Arithmetik, s. Arithmetik.
Juristische Person oder Moralische Per- son, im Gegensatz zur physischen Person Be- zeichnung für zwei verschiedene Rechtsbildungen, nämlich für diejenigen Personengesamtheiten (lat. nuiv6r8itHt,68p6r80ng.ruiu), welche als Gesamtheiten rechtsfähig sind, sei es nach bestehender Rechts- ordnung, einem allgemeinen Gesetz oder insolge besonderer Verleihung der Rechte der I. P., uud für die Corpora, wie Anstalten, Stiftuugen, den Fiskus, denen die Rechtsfähigkeit beigelegt ist.
1) Es giebt Personengesamtheiten, wie der Staat, die Gemeinde, die Kirche, welche mit jeder Rechts- ordnung oder wenigstens mir unserer heutigeu Rechtsordnung zusammen erwachsen sind.
Ihnen ist also die Rechtsfähigkeit nicht von einer über ihnen stehenden Rechtsordnung erteilt. Da das bürgerliche Recht als Privatrechtsordnung besteht, so ist damit von selbst gegeben, daß diese Pcrsonengesamtheiten die wirtschaftlichen Güter, deren sie bedürfen, in derselben Form erwerben, besitzen, darüber verfügen wie die Einzelnen.
Die Gemeinde als solche hat, unausgcteilt zwischen ihren Bürgern, Kämmcrei- vermöaen. ^ie schließt Rechtsgeschäfte ab und ver- pflichtet sich wie eine Einzelperson durch ihren Vor- steher, sie kann klagen und verklagt werden, ohne daß diese Rechtsverhältnisse die einzelnen Bürger direkt und unmittelbar berühren.
Der einzelne Bür- ger kann Gläubiger und Schuldner der Stadt sein; er kann als Privatperson Nutzungs- oder andere dingliche Rechte an den Grundstücken der Gemeinde haben.
Das Stadtvermögen ist sowenig, auch nur zu einem Teile, Privatvermögen des Bürgers, daß cm Bürger Nichter und Zeuge wie eine unbeteiligte Person in den Civilprozessen der Stadt sein kann. Nach der bestehenden Rechtsordnung hat nicht jeder Personenvcrein, auch wenn der Verein polizei- lich erlaubt ist, die Rechte eiuer I. P.;
diese müssen vielmehr entweder durch ein allgemeines Gesetz oder durch eine Specialverfügung der Gesetzgebenden Ge- walt oder derjenigen staatlichen Organe, welchen nach der Landesverfassung diese Befugnis zusteht, besonders verliehen sein.
Rcichsgesetzlich anerkannte I. P. stnd die eingetragenen Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaften (s. d.), die Innungen (s. d.; §. 99 der Gewerbeordnung), die Berufsgenossen- schaftcn (s. d.; §.9 des Unfallversicheruugsgesctzes vom
Dieselbe Stelluug nehmen ein die Aktiengesellschaften, bei denen anders als bei der Offenen Handelsgesellschaft der Gesellschafter hinter der Gesellschaft zurücktritt und die deshalb vielfach zu den I. P. gerechnet werden;
nach ein- zelnen Landcsgesetzgebungen auch Religionsgcscll- schaften, welche sich zu einer andern als der christl. Religion bekennen, z. B. die iüd.
Gemeinden;
ferner Wald- und Wassergenossenschaften, die Gewerkschaft (s. d.) neuern Rechts, die Universitäten, soweit sie nicht als Anstalten Zu gelten haben. Unter den Personengesamtheiten mit anerkannter Rechtsfähigkeit lassen sich die Korporationen und die Genossenschaften nach dem im Artikel Ge- nossenschaft (s. d.) angegebenen Gesichtspunkt schei- den. Jede Personengesamtheit mit anerkannter Rechtsfähigkeit hat eine Verfassung (Statut), welche, soweit das Gesetz nicht zwingende andere Vorschriften enthält, darüber bestimmt, wie die I. P. nach außen vertreten wird, wie die Beschlüsse der Gesamtheit in Generalversammlungen (s. d.) gefaßt werden.
Die I. P. wird durch den verfassungsmäßigen Vertreter (Vorstand, Organ) Dritten rechtlich verpflichtet, regelmäßig - soweit nicht das Gesetz etwas an- deres bestimmt, wie bei den Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaften - ohne daß die einzelnen Mitglieder persönlich haften. Die Auflösung der Privatvereine mit jurist.Per- sönlichkcit erfolgt mit Zeitablauf, wenn rdr Befand zeitlich begrenzt ist, durch Beschluß der Mitglieder, zu welchem in einzelnen Fällen Staatsgenehmigung hinzutreten muß, durch Wegfall sämtlicher Mit- glieder und durch Aufhebung seitens der Staats- gewalt.
Der Überschuß des Aktivvermögens wird, wenn die Verfassung nicht anders bestimmt, unter die Mitglieder verteilt, über das Vermögen auf- gelöster Innungen enthält die Reichsgewerbeordn. §. 94 Bestimmungen.
Über die Auflösung öffentlich- rechtlicher Korporationen, ihre Vereinigung mit ! größern Verbänden oder ihre Zerteilung enthält ! das Staatsrecht, das Kirchenrecht und das Völker- ! recht die maßgebenden Bestimmungen.
2) Die Rechtsfähigkeit der Anstalten und Stif- tungen (s. d.) ist allein auf die positive Bestimmung des Gesetzes zurückzuführen.
Der Fiskus (s. d.) ent- lehnt seine Rechtsfähigkeit der des Staates. Die Jurisprudenz hat versucht, die Rechtsfähig- keit beider Klassen von I. P., der Om-pora wie der Personengesamtheitcn, durch eine Fiktion zu er- klären.
Wenn damit gesagt sein soll, daß bei letztern die ideale Einheit ein bloßer Begriff sei, welcher eigentlich nicht Träger [* 2] von Rechten und Pflichten sein könne, so widerspricht das den gegebenen That- sachen.
Der Staat als solcher, die Kirche und Ge- meinde sind keine bloßen Gedankendinge.
Aber auch sür die (^oi-poi-H wird durch die Fikton nichts erklärt. Ebenso unhaltbar ist der Versuch, diese Rechts- bildungen für das Privatrecht durch die Annahme subjektloser Rechte zu erklären oder ein Zweckver- mögen zu statuieren. Freilich bestehen die Personen- gesamtheiten, zumal die Korporationen, ebenso wie die (^or^ora nicht ohne Zweck. Aber dieser für sich kann nicht der Träger von Rechten und Pflich- ten sein. Die Jurisprudenz muh darauf verzichten, diefe gegebenen, in den menschlichen Verhältnissen beruhenden Rechtsverhältnisse durch eine jurist. For- mel zu erklären. Litteratur. Savigny, System des heutigen röm. Rechts, Bd. 2 (Berl. 1840 fg.), S. 255-213; Vrinz, Pandekten, Bd. 2 (Erlangen [* 3] 1857), S. 979 fg.; Roth, Deutfches Privatrecht/Bd. 1 (Tüb. 1880), §§. 71-73;
Bolze, Der Begriff der I. P. (Stutta. 1880);
Dernburg, Preuß. Prwatrecht (4. Aufl., Halle [* 4] a. S. 1884), §§. 49-59;
Windfcheid, Pan- dekten (7. Aufl., Frankf. a. M. 1891), §z. 57-62. Juristischer Besitz, s. Besitz (Bd. 2, S. 879). ^uris ntrinsHNS üootor, s. Iluwäqus ^uiiz lioctor. Iurjetv.
Te'ü des russ. Gouvernements Wladimir, hügelig, im N. eben. ¶