Vertretbare Sachen
136 Wörter, 996 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Vertretbare
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Vertretbare
Sachen
, Aufdruck des Handelsgesetzbuchs von 1861 und 1897 und der Civilprozeßordnung
und des Bürgerl. Gesetzb. §§. 91, 700, 706, 783 für Sachmengen, welche im Verkehr nach Gewicht, Zahl, Maß bestimmt zu
werden pflegen, weil dem Empfänger regelmäßig nichts darauf ankommt, ob er dies oder ein anderes gleichwertiges Stück
desselben erhielt,
römisch: quae pondere, numero, mensura constant, auch fungible Sachen
, Quantitätssachen
oder Gattungssachen
genannt, also Geld, Getreide
[* 2] u. dgl.;
den Gegensatz bildet die konkrete und individuelle Bezeichnung einer Sache.
Die Eigenschaft der Vertretbarkeit
wird durch die Gepflogenheiten des Verkehrs bestimmt. Die Vertretbarkeit
bewirkt,
daß der Schuldner auf Unmöglichkeit der Erfüllung sich nur berufen kann, wenn die Gattung untergegangen ist. Die
sind oft verbrauchbare Sachen
, wie Wein oder andere Getränke und Eßwaren, Tabak
[* 3] u. s. w., doch decken sich beide Begriffe
nicht.
Sachen (Fungibilien, Res fungibiles, von fungi, »verrichten, verwalten«),
in der Rechtssprache solche Sachen, welche im gewöhnlichen Verkehr nicht ihrer Individualität, sondern regelmäßig nur der Quantität nach in Betracht kommen. Die römischen Juristen, welchen diese Bezeichnung fremd war, bezeichneten jene Sachen als res, quae numero, pondere, mensura consistunt (Sachen, welche sich nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmen), oder als res, quae in genere suo functionem recipiunt per solutionem magis, quam specie. An letztere Definition anknüpfend, gebrauchte Ulrich Zasius zuerst hierfür die Bezeichnung res fungibiles, während Karl Salomo Zachariä den Ausdruck »vertretbare Sachen« und Savigny die Bezeichnung »Quantitäten« vorschlugen. Die Römer [* 5] bezeichnen die Fungibilien nicht selten auch als diejenigen Sachen, bei denen die Rechtsregel gelte: Tantundem ejusdem qualitatis ¶
est idem. Zu beachten ist aber, daß an und für sich s. S., also Geld, Getreide, Ziegel u. dgl., unter Umständen auch als Spezies
erscheinen können und rechtlich als solche zu behandeln sind, z. B. wenn ich jemand ein
Geldstück übergebe unter der ausdrücklichen Bedingung, daß er mir ebendieses Geldstück, nicht etwa
ein andres von gleichem Wert, zurückgeben solle. Umgekehrt können auch Sachen, welche ihrer natürlichen Beschaffenheit nach
nicht vertretbar
sind, durch besondere Bestimmung diesen Charakter erhalten, z. B. wenn ich jemand drei Stück Vieh aus meiner
Herde verspreche und zwar ohne Bezeichnung der einzelnen Stücke. Nicht zu verwechseln mit den Fungibilien
sind die sogen. Konsumtibilien, verbrauchbare Sachen, res consumtibiles, d. h. Sachen, deren Gebrauchen im Aufbrauchen besteht.
Letztere sind allerdings regelmäßig auch zugleich vertretbar
, während nicht alle vertretbaren Sachen auch verbrauchbar sind.
Die verschiedenen Rohexemplare eines Buches z. B. sind vertretbar
, ohne verbrauchbar zu sein.