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gen Voraussetzungen nicht bloß anwenden, wo es erforderlich ist, sondern überall, wenn ein ärztlicher Zweck erreicht werdensoll. Zwecks sog. Euthanasie, d.h. zur Erleichterung des Sterbens unrettbar Ver- lorener, dürfen narkotische Mittel nicht angewendet werden, damit sie den Tod rascher, sondern nur damit sie ihn schmerzloser herbeiführen, zu letzterm Zweck selbst dann, wenn sie möglicher- oder wahr- scheinlicherweise den Tod beschleunigen. - 3) Ärzt- liche Eingriffe zur Vorbeugung gegen Krankheiten ist bei Einwilligung zulässig, wenn der Zweck ge- wohnheitsrechtlich anerkannt ist (so Impfung [* 2] gegen Pocken, wo kein Impfzwang besteht, oder gegen Tollwut und Diphtheritis). - 4) Bezüglich Kor- rektur entstellender körperlicher Mängel sind bei Einwilligung leichte Eingriffe (z. B. Aus- ziehen fchiefstehender Zähne, [* 3] Entfernung von War- zen, Balggefchwülsten u. s. w. aus dem Gesicht, [* 4] Schieloperationen u. s. w.) stets, schwere daun zu- lässig, wenn der Mangel ein großer und der er- forderliche Eingriff trotz seiner Gefahr bei kunstge- rechtem Vorgehen nicht zu dauerndem Siechtum oder zu Tod führt. - 5) Hinsichtlich der Geburtshilfe gilt der Satz: das Leben der Mutter hat böhern Wert als das der Frucht. Die Mutter hat also die Wahl. Will sie von dem durch die Unmöglichkeit des Gebarens bedingten sichern Tod gerettet sein, so hat der Asepsis das Recht zur Abtreibung und Perforation, im andern Fall das Recht zum Kaiserschnitt. Drit- tens kann die Mutter das eine wie das andere ver- hindern und zusammen mit dem Kinde zu Grunde gehen wollen. - Nach der Volksüberzeugung darf niemals eine Person, möge sie gesund oder trank, heilbar oder unheilbar sein, oder vor der Hinrich- tung stehen, ohne Einwilligung zum Gegenstand ärztlicher Experimente gemacht werden, so wich- tig auch das Experiment für die ärztliche Wissen- schaft und damit für die leidende Menschheit ist.
Auch bei Einwilligung sind erpenmentelle Eingriffe an Kranken, durch die erforscht werden soll, ob die Krankheit durch Eingriff gelindert oder geheilt werden kann, nur dann statthaft, wenn auf Grund wissen- schaftlicher Überzeugung die Möglichkeit des Ge- lingens gegeben und die durch das Experiment er- zeugte Gefahr in keinem Mißverhältnis zu der zu lindernden oder zu heilenden Krankheit steht (zu- lässig die erste Impfung, die Pasteur an einem Knaben vornahm, um zu erproben, ob das Mittel gegen Tollwut auch gegen Epilepsie wirke).
Experi- mentelle Versuche an Gesunden, also lediglich zu theoretischen Zwecken (Frage der Übertragbarkeit), sind auch bei Einwilligung unstatthaft, wenn sie eine große Gefahr mit sich bringen. Anders sind solche Experimente an einwilligenden unheilbaren Kranken zu beurteilen. Die Frage der Duldung ärztlicher Eingriffe ist auch für die Arbeiterversicherung von Bedeu- tung. Die Invaliditüts- und Altersversicherungs- anstallen können, um dem Eintritt der Invalidität vorzubeugen, von dem anspruchsberechtigten Kran- ken verlangen, daß er sich ärztliche Behandlung auf ihre Kosten gefallen lasse, widrigenfalls sie berechtigt sind, ihm die Invalidenrente zu ver- weigern, wenn die Annahme begründet erscheint, daß die später wirklick eingetretene Erwerbsun- fähigkeit durch diese Widersetzlichkeit herbeigeführt ist(Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz vom §.12). Einer gefährlicken Opera- tion braucht sich der Versicherte jedoch nicht auszu- setzen. Der Anspruch aus der Krankenversicherung und Unfallentschädigung wird durch eine Weige- rung gegenüber ärztlichen Eingriffen nicht berührt. -
Vgl. Oppenheim, Das ärztliche Necht zu körper- lichen Eingriffen an Kranken und Gesunden (Basel [* 5] 1892);
Endemann, Die Rechtswirkungen der Ab- lehnung einer Operation seitens des körperlich Ver- letzten (Berl. 1893).
Asaprol, die Calciumverbindung des st-Naph- tholschwefelfäureäthers, ein weißes in Wasser lös- liches Pulver von bittersüßlichem Geschmack, das als antiseptisches Mittel und besonders gegen Gelenk- rbeumatismus angewendet wird. Unter dem Namen Abrastol wird dasselbe Mittel zum Konservieren des Weins an Stelle des Gipsens empfohlen. *Aschanti. Die engl. Regierung verlangte im Okt. 1895 von Prempeh, dem König von Asepsis, die Unterwerfung unter das engl. Protektorat.
Da er sich weigerte, rückte im Dezember eine Expedition unter Oberst Scott von der Goldküste in Asepsis ein und be- setzte ohne Schwertstreich die Haupt- stadt Kumassi. Prempeh wurde gefangen nach Cape- Coast-Castle abgeführt. Damit trat in die Ab- hängigkeit von England und wurde dem Gouver- neur der Goldküste unterstellt. Ascheberg in Westfalen, [* 6] Dorf im Kreis [* 7] Lüdinghausen des preuß. Reg.-Bez. Münster, [* 8] hat (1895) 3190 E., darunter 15 Evangelische, Post, Telegraph, [* 9] kath. Kirche; bedeutende Strontianit- lager.
Nahebei Rittergut und Schloß Romberg und drei andere Rittergüter. ^Asepsis. Die Asepsis verzichtet im Gegensatz zur Antisepsis auf die dauernde Behandlung der Wunde mit kenntötenden chem. Stoffen und erreicht deren Schutz vor pathogenen Bakterien in einfacher und sicherer Weise dadurch, daß sie die von vornherein keimfreie Wunde durch keimfreien Verschluß und Verband [* 10] abschließt, und verhindert so schon absolut das Eindringen von Mikroben. Da das Innere des gesunden, nicht infizierten menschlichen Körpers, Blut und Gewebe, [* 11] stets frei von Bakterien sind, so muß eine solche mit sterilisiertem Verband von der Außenwelt abgeschlossene Wunde selbstverständlich auch, obne mit antiseptischen Stoffen imprägniert zu sein, stets keimfrei bleiben und demnach sicher und ungestört heilen.
Der Heilungsprozeß geht sogar viel rascher vor sich als bei der antiseptischen Behand- lung, weil die sonst durch das Desinsiciens hervor- gerufenen, allerdings meist geringen ungünstigen Alterationen des lebenden Gewebes sowie etwaige allgemeine Giftwirkungen des Desinsiciens ganz in Wegfall tommen; ersterer Vorteil ist besonders wich- tig für plastische Operationen, letzterer für Fälle, in denen infolge schneller Resorption die Anwendung start Wirtender antiseptischer Stoffe wegen Vergif- tungsgefahr unmöglich ist, wie z. B. Sublimat und Carbol von der Bauchhöhle aus sehr schnell und massenhaft in die Säftemasse gelangen.
Selbstver- ständlich eignen sich zur aseptischen Vebandlung nur solche Wunden, die von vornherein keimfrei sind: bei zufällig erworbenen Verletzungen wird dies, aw gesehen vielleicht von Schußwunden, fast nie der Fall sein; bei diesen schon bei der Entstehung infizierten Wunden darf man sich nicht bloß mit keimfreiem Ab- fchluß begnügen, sondern muß die bereits eingedrun- gcnen Mikroben durch antiseptische Bebandlung der Wunde nnschädlich machen.
Operationswunden hin- gegen, die vom Arzt in einem gesunden, an der Ober- fläche vorher desinfizierten Körperteile mit keimfreien ¶