mehr
liegenden
Höfen besteht, sich aber trotzdem im
Lauf der Zeit eine
Gemenglage gebildet hat; insbesondere ist sie unzweckmäßig
oder unausführbar bei Dorfgemeinden wegen der Verluste durch den Abbruch der alten und
Aufbau der neuen Gebäude, wegen der
Verschiedenheit der Bodenarten
in einer
Gemarkung und wegen der Vorteile, die in administrativer und sozialer
Hinsicht (Sicherheit,
Schulwesen, geselliger
Verkehr etc.) die Dorfgemeinde
vor der Höfegemeinde voraus hat.
Bei der Konsolidation oder Verdoppelung (in Österreich [* 1] Kommassation) werden die Gemenglage und der Flurzwang beseitigt und eine bessere Feldeinteilung in der Weise geschaffen, daß die Zahl der Parzellen durch Zusammenlegungen verringert wird, die Besitzer ihre Ländereien, frei von Grundgerechtigkeiten, in wenigen größern Flächen, kleine unter Umständen auch in einem Stück, erhalten, jede Parzelle in regelmäßiger [* 2] Figur mindestens auf einer Seite an einem Weg liegt, das Wegenetz, die Gewanneinteilung rationeller als bisher und der Wasserablauf durch zweckmäßige Anlagen (Gräben, Dohlen etc.) geregelt ist.
Alle der Flurregelung
unterliegenden
Grundstücke werden als eine gemeinschaftliche
Masse behandelt, aus der die einzelnen
Interessenten nach Maßgabe des
Wertes ihrer bisherigen Ländereien ihren
Anteil erhalten.
Acker-,
Wiesen- und Weideland werden
dabei gesondert behandelt, ebenso in der
Regel Ländereien mit verschiedenen Bodenklassen. Unter Umständen wird auch eine
neue rationellere
Einteilung der Gewanne vorgenommen.
Grundsatz des Verteilungsplans ist, keinen zu gunsten
eines andern zu übervorteilen.
Jeder soll wieder gleichviel Land derselben Art
und in gleicher
Entfernung erhalten, aber zusammenliegend, was früher getrennt
war, um so für alle, außer dem Vorteil der vollständigen Kulturfreiheit, noch den weitern des zusammenhängenden
Besitzes
und der größern einheitlichen
Flächen herbeizuführen. Der
Ertrag des kulturfähigen
Bodens wird durch
solche
Konsolidationen in der
Regel mindestens um ¼-⅓, der
Bodenwert nicht selten über 100 Proz. gesteigert.
3) Die
Gemeinheitsteilung (s. d.) als Art
der Feldregulierung verfolgt in erster
Reihe den
Zweck (daher der
Name), die kulturschädlichen gemeinsamen
Nutzungs- und Eigentumsrechte am landwirtschaftlichen
Boden
(Gemeinheiten) zu beseitigen. Sie besteht daher in der
Befreiung der
Grundstücke der Feldflur von gegenseitigen und einseitigen
nachteiligen, den
Flurzwang bedingenden
Servituten und in der Umwandlung von
Gesamteigentum in Sondereigentum. Weil die
Ausscheidung
des Einzelnen aus einer
Gemeinheit ihr Hauptzweck ist, wird sie auch
Separation genannt.
Die
Separation kann eine allgemeine oder part
ielle sein, je nachdem in einer
Gemeinde die bestehenden
Gemeinheiten
sämtlich und für alle
Besitzer aufgehoben werden oder nur ein Teil derselben aus der bisherigen
Gemeinheit ausscheidet. Die
bei dieser Flurregelung
notwendige Auseinandersetzung zwischen den bisher in der
Gemeinheit verbundenen
Interessenten erheischt immer
auch Veränderungen des bisherigen Besitzstandes. Wenn die
Gemeinheitsteilung eine allgemeine ist oder
auch nur größere Teile der
Feldmark umfaßt, ist sie regelmäßig auch mit neuen zweckmäßigen Weganlagen und mit einer
Regelung des Wasserablaufs verbunden, und wo
Gemenglage besteht und deshalb eine anderweitige Feldeinteilung durch eine bessere
Einteilung der Gewanne, durch Um- und
Zusammenlegung von
Grundstücken im
Interesse der Grundbesitzer liegt,
erstreckt sich die Flurregelung
auch hierauf. In
diesem
Fall nimmt die
Gemeinheitsteilung zugleich den
Charakter einer
Konsolidation an
(Gemeinheitsteilung im weitern
Sinn).
Durchführung der Flurregelung
in
Deutschland.
Die
Durchführung einer Flurregelung
kann entweder als eine rein private oder unter Mitwirkung der
Staatsgewalt erfolgen. Die Voraussetzung
jener ist, daß sämtliche
Interessenten übereinstimmen. Eine solche Übereinstimmung wird sich nur sehr selten erzielen
lassen. Die Schwierigkeit des Zustandekommens der Flurregelung
durch freie Vereinbarung wächst, je umfassender und
verwickelter die Flurregelung
ist, und insbesondere, wenn, wie bei
Konsolidationen, das
Grundeigentum vieler verändert wird. Hiernach
muß überall da, wo die Flurregelung
im
Interesse der landwirtschaftlichen
Bevölkerung
[* 3] dringend geboten ist, auch
der
Staat thätig eingreifen, und zwar sind sowohl Maßregeln der
Gesetzgebung als solche der
Verwaltung erforderlich.
Die Gesetzgebung muß 1) die kulturschädlichen Grundgerechtigkeiten teils direkt Aufheben, teils dem Belasteten das Recht auf Ablösung geben und die Konstituierung neuer verbieten;
2) eine Regulierung der Feldflur in der
Weise ermöglichen, daß sie einer
Majorität das
Recht gibt, die
Minorität unter Zustimmung der Obrigkeit zu zwingen, an der Flurregelung
teilzunehmen. Weil die
Reform regelmäßig Besitzveränderungen
bedingt, so erscheint es gerechtfertigt, nicht bloß die
Majorität nach der
Fläche (zweckmäßig nach Grundsteuerreinertrag),
sondern auch noch der
Köpfe zu fordern. Die
Frage, wie hoch die
Majorität zu bestimmen, ist nicht für
jeden
Staat, unter Umständen auch nicht für jede Art
der Flurregelungen
gleich zu entscheiden. In allen
Fällen muß die
zwangsweise Flurregelung
von obrigkeitlicher
Prüfung und
Genehmigung in geordnetem Verwaltungsverfahren mit vorausgehender Anhörung
der
Interessenten abhängig gemacht werden.
Auszunehmen von solchem Zwang sind Bauplätze, Gärten, Rebland. Die Gesetzgebung soll 3) den Interessenten gestatten, zwischen den verschiedenen Arten der Flurregelung die für sie passendste zu wählen, so daß z. B. Gemeinden mit überwiegender Parzellenwirtschaft sich nur auf eine Wegeregulierung, andre sich auf eine eigentliche Gemeinheitsteilung beschränken können. Dieser Forderung ist in einer Reihe von deutschen Staaten zum Schaden der Sache nicht genügend entsprochen worden.
Die Gesetzgebung muß endlich 4) jede Flurregelung bezüglich der erforderlichen Hypotheken- und Reallastenregulierung durch die Bestimmung erleichtern, daß die neuen Flächen des Besitzers von selbst in das Schuldverhältnis der alten treten. Nun stellen sich aber einer rein privaten Inangriffnahme und Durchführung einer Flurregelung noch so viele Schwierigkeiten entgegen, daß ohne Mitwirkung der Staatsgewalt erfahrungsgemäß trotz jener Gesetzgebung nur wenige Flurregelungen zu stande kommen.
Die Gesetzgebung muß deshalb ergänzt werden durch eine energische und organische Mitwirkung der Staatsverwaltung. Es müssen die Bezirksverwaltungsbeamten aufklärend und anregend wirken. Ihre Thätigkeit wird aber nur dann eine erfolgreiche sein, wenn die Staatsverwaltung dafür sorgt, daß tüchtige Kulturtechniker in genügender Zahl vorhanden sind, welche sachverständigen Rat erteilen, die Pläne entwerfen und die Ausführung der Flurregelung leiten können. Noch besser aber ist es, wenn zur Vornahme der Flurregelungen besondere Verwaltungsorgane eingesetzt werden, welche die Reform überall systematisch durchführen können. Solche Organe müssen auch die Befugnis haben, alle bei ¶