Vollstreck
ungsbefehl,
der in seiner Wirkung einem Versäumnisurteil gleichkommende
Befehl, welchen
das
Amtsgericht im Mahnverfahren (s. d.) gemäß der deutschen Civilprozeßordn.
§. 640 nach
Ablauf
[* 2] der im
Zahlungsbefehl gestellten zweiwöchigen Frist auf
Antrag des Klägers erläßt, wenn der Schuldner
jenem
Befehl bis zum
Erlaß des Vollstreck
ungsbefehl weder Folge geleistet noch
Widerspruch erhoben hat. Wird Einspruch wider den Vollstreck
ungsbefehl rechtzeitig
erhoben, so verliert der Vollstreck
ungsbefehl seine Kraft.
[* 3] Der
Mandatsprozeß der Österr. Civilprozeßordn. vom
§§. 548 fg., kennt zwar einen Zahlungsauftrag, aber er hat andere
Voraussetzungen als das deutsche Mahnverfahren, deshalb
auch keinen Vollstreck
ungsbefehl.