Vollstreckungsbefehl,
der in seiner Wirkung einem Versäumnisurteil gleichkommende Befehl, welchen das Amtsgericht im Mahnverfahren (s. d.) gemäß der deutschen Civilprozeßordn. §. 640 nach Ablauf der im Zahlungsbefehl gestellten zweiwöchigen Frist auf Antrag des Klägers erläßt, wenn der Schuldner jenem Befehl bis zum Erlaß des Vollstreckungsbefehl weder Folge geleistet noch Widerspruch erhoben hat. Wird Einspruch wider den Vollstreckungsbefehl rechtzeitig erhoben, so verliert der Vollstreckungsbefehl seine Kraft. Der Mandatsprozeß der Österr. Civilprozeßordn. vom 1. Aug. 1895, §§. 548 fg., kennt zwar einen Zahlungsauftrag, aber er hat andere Voraussetzungen als das deutsche Mahnverfahren, deshalb auch keinen Vollstreckungsbefehl.