Mandatsprozeß
,
im frühern deutschen Civilprozeß ein
Verfahren, dessen Eigentümlichkeit darin bestand, daß der
Richter auf einseitigen
Antrag der einen Partei gegen die andere sofort ein
Mandat, d. h. die
Auflage, den
Kläger durch
Erfüllung der Klagbitte klaglos zu stellen, erteilte. Man unterschied
Mandate mit
Klausel und ohne solche, d. h.
den bedingten und unbedingten Mandatsprozeß
, wobei die
Klausel bedeutete, daß ausdrücklich dem Verklagten ein
Termin zur Geltendmachung
etwaiger Einreden vorbehalten werde. Die
Deutsche Civilprozeßordnung
[* 2] hat den Mandatsprozeß
nicht übernommen, vielmehr
dafür das Mahnverfahren (s. d.) eingeführt. Im
Strafprozeß wird Mandatsprozeß
das bei leichtern Straffällen eintretende
Verfahren
genannt, welches mit Festsetzung der
Strafe durch ein bedingtes
Mandat ohne vorgängiges
Gehör
[* 3] des Beschuldigten beginnt. So
kann nach §. 460 der Österr.
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