Widerspruch
,
in der
Logik das Verhältnis zweier
Urteile, deren jedes das andere dem
Sinne nach aufhebt. So verhält
sich die Bejahung und Verneinung desselben
Prädikats von demselben
Subjekt.
Satz des Widerspruch
heißt das logische Grundgesetz,
wonach zwei Behauptungen, die in solchem Verhältnis zu einander stehen, nicht miteinander in einem logischen Zusammenhange
bestehen, d. h. nicht beide wahr sein können.
Kraft [unkorrigiert]
![Bild 60.671: Kraft [unkorrigiert] Bild 60.671: Kraft [unkorrigiert]](/meyers/thumb/60/60_0671.jpeg)
* 2
Kraft. Im Rechtsleben sind dem Widerspruch
, wenn er von einer Partei erhoben wird, in verschiedenen Fällen verschiedene
Wirkungen beigelegt. Im
Urkundenprozeß (s. d.) vom Beklagten gegen den klägerischen
Anspruch erhoben,
hat er immer die Folge, daß dem verurteilten Beklagten die Ausführung seiner
Rechte vorzubehalten ist (§. 562). Im Mahnverfahren
(s. d.) hat der gegen den
Zahlungsbefehl bis zum
Erlaß des
Vollstreckungsbefehls erhobene Widerspruch
die Wirkung, daß der
Zahlungsbefehl
außer Kraft
[* 2]
tritt (§. 634). Von einem Dritten, welcher an dem Gegenstände der Zwangsvollstreckung ein
die
Veräußerung hinderndes
Recht behauptet, ist die Widerspruc
hklage zu erheben (§. 690). Gegen den Beschluß, durch welchen
ein
Arrest angeordnet wird, und gegen die
einstweilige Verfügung findet ein Widerspruch
mit gesetzlich geordnetem
Verfahren statt (§.
804).