Handwerkerkammern
in Vorschlag. Erstere werden vorzugsweise für 70 genannte Handwerke errichtet und umfassen ipso jure, ohne dah es des ausdrücklichen Eintritts oder der Aufnahme bedürfte, alle im Innungsbezirk vorhandenen Handwerker des Gewerbszweiges, für den die Innung errichtet ist. Freie Innungen können von den selbständigen Gewerbetreibenden, die weder einer Zwangsinnung angehören, noch dem Handwerksausschusse unterstehen, zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen gebildet werden. Als obligatorische Aufgaben der Zwangsinnungen ist in der Hauptsache nichts anderes hingestellt, als was schon jetzt in §.97 der Gewerbeordnung bestimmt ist. Errichtet werden diese Innungen in der Regel nur für ein Gewerbe, und nur soweit die Zahl der Angehörigen eines Handwerks zur Bildung einer leistungsfähigen Innung nicht ausreicht, können verwandte Gewerbe zu einer Innung vereinigt werden.
Der Handwerksausschuß wird durch eine Verfügung der höhern Verwaltungsbehörde errichtet, die auch seinen Bezirk bestimmt. Er besteht aus 1) Vertretern der Innungen und 2) Vertretern solcher Handwerker, die einer Innung nicht angehören.
Durch eine Verfügung der Landescentralbehörde wird die Handwerkerkammer ins Leben gerufen. Ihre Mitglieder werden aus den Handwerksausschüssen gewählt; doch können auch sachverständige Nichthandwerker herangezogen werden. Ihre Aufgabe ist die Vertretung von Gesamtinteressen des Handwerks gegenüber der Gesetzgebung und Verwaltung des Staates. Bei ihr wie beim Handwerksausschuß muß ein Regierungskommissar bestellt werden, und auf jeder Stufe der Organisation sollen die Gesellen durch einen Ausschuß vertreten sein. Aus Zwangsinnungen und freien Innungen gleicher und verwandter Gewerbe können Innungsverbände gebildet werden. Diese haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe, die Innungen, Ausschüsse und Kammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Ausgaben sowie die Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen.
Die Regelung des Lehrlingswesens besteht in Vorschriften darüber, wem die Befugnis zum Lehrlingshalten entzogen werden kann, daß der Lehrvertrag schriftlich abgefaßt sein, und dem Lehrling über die Dauer der Lehrzeit ein Zeugnis kosten- und stempelfrei ausgestellt werden muß. Handwerker, die einer Zwangsinnung angehören und dem Handwerksausschuß unterstehen, haben nur dann das Recht, Lehrlinge zu halten, wenn sie 24 J. alt sind, eine Lehrzeit zurückgelegt und eine Gesellenprüfung bestanden haben, oder fünf Jahre hindurch selbständig schon als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig gewesen sind.
Den Meistertitel endlich sind nur diejenigen Handwerker zu führen berechtigt, die in ihrem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben und die Meisterprüfnng bestanden haben. In einer solchen Prüfung darf nicht mehr als der Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes und der zu seinem selbständigen Betriebe sonst notwendigen Kenntnisse gefordert werden.
Litteratur. Handwerkerkammern Vöttger, Das Programm der Handwerker (Vraunschw. 1893);
ders., Für das Handwerk (ebd. 1894);
Handwerkerkammern. Armer, Detailreisen und Hausierhandel (Bresl. 1896);
M. Flemming, Die Dresdner Innungen von ihrer Entstehung bis zum Ausgang des 17. Jahrh. (Dresd. 1896);
T. Hampke, Untersuchungen über die Wirksamkeit der schlesw.-holstein. Innungen (Altona [* 2] 1894);
M. Kandt, Die volkswirtschaftliche Stellung des Detailreisens und Hausierhandels (Halberst. 1895);
W. Kulemann, Das Kleingewerbe (Gött. 1895);
Mataja, Die gewerblichen Genossenschaften in Österreich [* 3] (in Conrads «Jahrbüchern», 3. Folge, Bd. 11);
P. Scheven, Die Lehrwerkstätte (Tüb. 1894);
Aug. Schwiedland, Kleingewerbe und Hausindustrie in Österreich (Lpz. 1894);
W. Stieda, Der Befähigungsnachweis (ebd. 1895);
ders., Die Innungsenquete (in Conrads «Jahrbüchern», 3. Folge, Bd. 12);
ders., Artikel Handwerk im Supplement zum «Handwörterbuch der Staatswissenschaften» (Jena [* 4] 1895);
Schriften des Vereins für Socialpolitik, Bd. 62-66, 68 (Lpz. 1895-96);
Münchener volkswirtschaftliche Studien, 1893-95; Verhandlungen der Versammlung des Vereins deutscher Gewerbevereine 1892-95; Allgemeine Handwerkerzeitung (Münch. 1893-96);
Deutsche [* 5] Handwerkerzeitung (Berl. 1894-96);
Sociale Praxis, hg. von Jastrow (1894-96);
Die gewerblichen Genossenschaften in Österreich, hg. vom Etatistischen Departement im k. k. Handelsministerium (Wien [* 6] 1895): Erhebung über Verhältnisse im Handwerk: bearbeitet im Kaiserl.
Statistischen Amt (3 Hefte, Berl. 1895-96); B. Böhmert, Das deutsche Handwerk und die Zwangsinnungen des Gesetzentwurfs betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (Dresd. 1896).
Unter den Kommentaren zur Reichsgewerbeordnung mit ihrer neuern Fassung sind die besten von Landmann (2. Aufl., 2 Bde., Münch. 1895), Schicker (3. Aufl., Stuttg. 1832) ^[richtig: 1892] und Schenkel (2. Aufl.,2 Bände, Karlsr. 1894).