Titel
Staatswiss
enschaften.
I. Im ältern und weitern Sinne die Gesamtheit der Wissenschaften vom Staate. Sie umfassen 1) die allgemeine Staatslehre, welche Zwecke, Organismus, Wesen, Entstehung des Staates erforscht;
2) Staats- und Völkerrecht;
3) Politik (s. d.) mit ihren Unterabteilungen: Verfassungs- und Verwaltungspolitik, Justizpolitik, Polizei- und Finanzwissenschaft, Wirtschafts- und Socialpolitik;
4) Staats- und Staatengeschichte. Hilfswissenschaften dieser S. sind:
1) Theoretische Volkswirtschaftslehre;
2) Landwirtschaftslehre, Forst-, Berg-, Handelswissenschaft und Technologie;
3)
Statistik. (Vgl. Mohl,
Encyklopädie der S., 2. Aufl., Tüb. 1872.) II. Im engern und
neuern
Sinne nur die wirtschaftlichen und socialen S., d. h. theoretische
und praktische
Volks- und
Staatswirtschaftslehre, wirtschaftliche Gesellschaftslehre und
Socialpolitik mit Verwaltungsrecht
und
Statistik als Hilfswissenschaften. (Vgl. Handwörterbuch der Staatswiss
enschaften von Conrad, Elster,
[* 2] Lexis, Löning, 6 Bde., 1 Registerband
und 1 Supplementband,
Jena
[* 3] 1890 - 95.) In diesem
Sinne spricht man von staatswiss
enschaftlichen
Fakultäten der
Universitäten.