Prävarikation
(lat.), eigentlich das
Abweichen vom geraden Weg, Bezeichnung derjenigen Handlungsweise des Anklägers,
zufolge deren er dem Angeklagten behilflich ist, der verdienten
Strafe zu entgehen. So bedroht das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch
(§ 346) den Beamten, welcher bei Ausübung der
Strafgewalt oder bei
Vollstreckung der
Strafe mitzuwirken
hat, mit Zuchthausstrafe bis zu fünf
Jahren, wenn er in der Absicht, jemand der gesetzlichen
Strafe rechtswidrig zu entziehen,
die Verfolgung einer strafbaren
Handlung unterläßt oder eine
Handlung begeht, welche geeignet ist, eine
Freisprechung oder
eine dem
Gesetz nicht entsprechende Bestrafung zu bewirken, oder wenn er die
Vollstreckung der ausgesprochenen
Strafe nicht betreibt oder eine gelindere als die erkannte
Strafe zur
Vollstreckung bringt. Auch das
Vergehen eines
Anwalts, welcher
in ebenderselben
Rechtssache beiden
Parteien durch
Rat oder
Beistand pflichtwidrig dient, wird als Prävarikation
bezeichnet und nach dem
deutschen
Strafgesetzbuch (§ 356) mit Gefängnis nicht unter drei
Monaten bestraft. Handelte der
Anwalt
hierbei im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner
Partei, so soll sogar
Zuchthaus bis zu fünf
Jahren eintreten.