Beistand
,
im Rechtswesen diejenige
Person, welche einer andern in einer Rechtsangelegenheit helfend und fördernd zur
Seite steht. So besteht vielfach die Vorschrift, daß bei gerichtlichen
Verträgen, welche zwischen Ehegatten abgeschlossen
werden, die Ehefrau einen Beistand
haben muß. Im deutschen
Anwaltsprozeß muß der
Rechtsbeistand ein
Rechtsanwalt
sein; außerdem kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine
Partei mit jeder prozeßfähigen
Person als Beistand
vor
Gericht erscheinen.
Doch kann der
Richter unter Umständen einen Beistand
, welcher das mündliche Verhandeln vor
Gericht gewerbsmäßig betreibt
(Rechtskonsulent,
Winkeladvokat), zurückweisen (deutsche
Zivilprozeßordnung, § 86, 572, 143). Die deutsche Strafprozeßordnung
(§ 149) läßt in der
Hauptverhandlung den Ehemann einer Angeklagten als Beistand
zu, ebenso den
Vater, Adoptivvater oder Vormund
eines minderjährigen Angeklagten. Im
Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.