Gewerbebetrieb im Umherziehen
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Gewerbebetrieb
eine Art des Wanderhandels. Der Händler geht mit seinen Waren von Haus zu Haus und
bietet sie zum Verkauf an. Man unterscheidet lokalen und Hausierhandel im Umherziehen
, je nachdem die denselben betreibenden
Handelsleute (Hausierer) ihre Geschäfte auf den Ort ihres Domizils beschränken oder auch mit ihren Waren von Ort zu Ort ziehen.
Der Hausierhandel erfordert eine besondere gesetzliche Regelung, die für den Handel im allgemeinen zu rechtfertigende
Gewerbefreiheit bedarf für den Hausierhandel mancher Einschränkungen.
Das Hausieren kann sehr leicht nur eine andre Form der Landstreicherei bilden und sowohl die Dieberei im Umherziehen
wie auch
als Hilfsgeschäft der Hehlerei den Absatz gestohlener Sachen erleichtern. Dazu kommt die Möglichkeit der betrügerischen Übervorteilung
der Käufer durch den spurlos verschwindenden Händler sowie der Umstand, daß gewisse Waren aus gesundheits-
oder sicherheitspolizeilichen Gründen zum Verkauf im Umherziehen
durchaus ungeeignet sind.
Geboten ist daher eine Einschränkung in persönlicher und sachlicher Beziehung. Für den Hausierer muß ein Legitimationsschein vorgeschrieben werden, und dieser muß verweigert werden können wegen zu jugendlichen Alters, wegen der Vergangenheit oder des gegenwärtigen Lebenswandels des Nachsuchenden. Auszuschließen aber sind vom Hausierhandel Gifte, Arzneimittel, geistige Getränke, explosive Stoffe, gebrauchte Kleider, Betten etc., Gold- und Silbersachen, Wertpapiere, Lotterielose.
Die eigentliche Aufgabe des Hausierhandels im Umherziehen
ist: entlegenen Ortschaften Waren zuzuführen, die dort gar nicht
oder nur zu übertrieben hohen Preisen zu haben sind, und den auf den auswärtigen Absatz angewiesenen
Produkten der Hausindustrie abgelegener Gegenden Absatz zu verschaffen. Soweit dieselbe bei ungenügender Verkehrsentwickelung
(so heute noch in gering bevölkerten oder weniger kultivierten Gegenden) durch den Hausierhandel erfüllt wird, leistet
letzterer auch der Gesamtheit nützliche Dienste.
[* 3]
Dagegen wird er mit steigender Kultur und Verbesserung des Transportwesens mehr und mehr entbehrlich. Dem Hausierhandel in mancher Hinsicht verwandt ist ein Wanderhandel in größerm Betrieb, welcher erst in neuerer Zeit sich entwickelt hat und in der Form von Wanderlagern und Wanderauktionen auftritt. In Deutschland [* 4] war der Hausierhandel früher vielfach auch im Interesse des ortsangesessenen Handels beschränkt. Die Gewerbeordnung von 1869 gab ihn frei, indem sie im wesentlichen nur solche Beschränkungen ¶
aufrecht erhielt, welche im Interesse der Gesundheit, Sicherheit und Sittlichkeit als geboten erschienen. Dieselben wurden durch das Gesetz vom welches Bestimmungen der oben angedeuteten Art enthält, mehrfach verschärft. In Österreich [* 6] besteht eine noch mehr beschränkende Gesetzgebung (kaiserliches Patent vom Verordnung vom In Frankreich ist der Hausierhandel fast nur durch Rücksichten auf das Steuerwesen beschränkt. In England bedürfen die Hausierer nach der Pedlar act von 1870 eines polizeilichen Erlaubnisscheins.