Hehlerei
,
die des eignen Vorteils wegen zu schulden gebrachte wissentliche Begünstigung von Verbrechen, welche gegen das Vermögen gerichtet sind, namentlich von Entwendungen. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 257) bezeichnet nämlich die Handlungsweise desjenigen, der nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter oder Teilnehmer wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen, oder um ihm die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern, als Begünstigung.
Geschieht dies nun von dem Begünstiger um seines eignen Vorteils willen, so wird derselbe als Hehler bestraft und zwar,
wenn der Begünstigte einen einfachen
Diebstahl oder eine
Unterschlagung begangen, mit Gefängnis bis zu fünf
Jahren und, wenn
jener einen schweren
Diebstahl oder einen
Raub begangen hatte, mit
Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder, wenn
mildernde Umstände vorhanden, mit Gefängnis nicht unter drei
Monaten. Unter allen Umständen aber, auch wenn die Merkmale
der
Begünstigung nicht vorliegen, wird es als Hehlerei
mit Gefängnis bis zu fünf
Jahren bestraft, wenn jemand seines Vorteils
wegen
Sachen, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren
Handlung erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum
Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt oder zu deren
Absatz bei andern mitwirkt
(sogen.
Partiererei, Sachhehlerei
).
Besonders strenge
Strafen treten ein bei der gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betriebenen
und bei der im wiederholten
Rückfall begangenen Hehlerei.
Vgl.
Deutsches
Strafgesetzbuch, § 258-262; Gretener,
Begünstigung und Hehlerei
(Münch.
1879).