aufrecht erhielt, welche im
Interesse der
Gesundheit, Sicherheit und
Sittlichkeit als geboten erschienen. Dieselben wurden durch
das
Gesetz vom welches Bestimmungen der
oben angedeuteten Art enthält, mehrfach verschärft. In
Österreich
[* 2] besteht
eine noch mehr beschränkende
Gesetzgebung (kaiserliches
Patent vom Verordnung vom
In
Frankreich ist der Hausierhandel fast nur durch Rücksichten auf das Steuerwesen beschränkt. In
England bedürfen die Hausierer nach
der
Pedlar act von 1870 eines polizeilichen Erlaubnisscheins.
patriarchalischer
Verband
[* 3] bei den
Südslawen in
Österreich-Ungarn,
[* 4] bestehend in einer Vereinigung von
mehreren auf demselben Anwesen und unter einem
Hausvater lebenden Verwandten oder Hausgenossen, welche berechtigt ist, gemeinsam
bewegliche und unbewegliche
Güter zu besitzen und neue zu erwerben. Dieser
Verband besteht in den Landgemeinden
Kroatiens und
Slawoniens mit dem ehemaligen Militärgrenzland sowie auch in dem frühern, nunmehr mit
Ungarn
[* 5] vereinigten banatischen
Militärgrenzland und ist in
Kroatien-Slawonien durch das
Gesetz vom in den Grenzgebieten durch das
Gesetz vom (abgeändert
1871, 1872 und 1876) geordnet.
(Informator) ist nach dem
Erlaß des preußischen Kultusministers v.
Altenstein vom derjenige,
welchen eine
Familie zum
Unterricht ihrer
Kinder als Mitglied ihres Hausstandes bei sich aufgenommen hat. Das
Bedürfnis, Hauslehrer zu
halten, ist vorwiegend bei wohlhabendern
Familien auf dem Land und in vornehmenHäusern überhaupt vorhanden,
in denen durch die weitläufige
Anlage des
Haushalts Eltern und
Kinder weit voneinander entfernt werden. In frühern
Zeiten,
namentlich unter dem Einfluß
Lockes und
Rousseaus, überschätzt, ist die
Erziehung durch Hauslehrer sehr zurückgetreten und im ganzen
auf das wirkliche
Bedürfnis eingeschränkt, seit das öffentliche höhere
Schulwesen sorgfältiger überwacht
wird, seit die tüchtigern Mitglieder des Lehrstandes die wesentlich verbesserten öffentlichen
Ämter den Privatstellungen
vorziehen, und seit für die
Söhne der höhern
Stände die Erwerbung gewisser
Berechtigungen für den Heerdienst zur gesellschaftlichen
Notwendigkeit geworden ist, die am sichersten durch den Besuch öffentlicher Anstalten erreicht werden.
Hauslehrer, die für
Kinder gehalten werden, welche öffentliche
Schulen besuchen, um sie bei ihren
Arbeiten wie
überhaupt außerhalb des
Unterrichts anzuleiten und zu überwachen, nennt man auch
Hofmeister. Dieselben geleiten bisweilen
ihre Zöglinge sogar auf die
Universität (Prinzenhofmeister,
Gouverneur). Die rechtliche
Stellung der Hauslehrer in
Preußen
[* 6] ist durch
das allgemeine
Landrecht im 5.
Titel des II. Teils geregelt. Nach der
Instruktion des
Staatsministeriums
vom (§ 19-23) bedürfen Hauslehrer zur Ausübung ihres
Berufs eines Befähigungsscheins, den die zuständige
Regierung
nach vorgängiger
Prüfung des sittlichen und politischen Vorlebens (also ohne
Prüfung der beruflichen Vorbildung) ausstellt.
Sie sind der besondern
Aufsicht der
geistlichen oder Schulbehörden nur dann unterworfen, wenn sie zugleich
Kandidaten des geistlichen oder des Lehramtes sind. Doch hat die staatliche Schulaufsichtsbehörde das
Recht, von den Erfolgen
ihres
Unterrichts Kenntnis zu nehmen und namentlich darauf zu halten, daß der von ihnen befolgte
Lehrplan mindestens dem der
öffentlichen
Volksschulen entspricht.
Seine Mußezeit widmete er namentlich der Untersuchung der norddeutschen
Gebirge, besonders des Oberharzes, aber auch des
Flözgebirges zu beiden Seiten der
Weser. Er starb in
Göttingen.
Sein mineralogisches
System gehört
zu den sogen. eklektischen. Seine
Arbeiten, für die damalige Zeit bedeutend und epochemachend, zeichnen sich durch gute und
kritische Beobachtungsgabe aus. Er schrieb: »Kristallographische Beiträge« (Braunschw.
1803);
»Norddeutsche Beiträge zurBerg- und
Hüttenkunde« (das. 1806-10);
Auch gab er die
»Studien des
Vereins bergmännischerFreunde«
(Götting. 1824-58, 6 Bde.) heraus und publizierte in diesen
die »Übersicht der jüngern Flözgebilde im
Flußgebiet der
Weser« (1824).
Vgl.
»Ritters Briefwechsel mit Hausmann« (hrsg. von
Wappäus,
Leipz. 1879).
2)
Franz, lippescher
Abgeordneter, geb. zu
Horn in
Lippe-Detmold, studierte 1837-40 die
Rechte, trat in den Justizdienst
seines Heimatslandes und ward 1845 zum Stadtsyndikus seiner Vaterstadt erwählt. 1847-51 war er Vizepräsident
des konstituierenden
Landtags von
Lippe
[* 10] und nach
Auflösung desselben
Führer der liberalen
Partei im Land, auch Mitglied des
Nationalvereins und Deputierter bei den deutschen Abgeordnetentagen. 1867 in den norddeutschen
Reichstag gewählt, brachte
er dort die
Beschwerden des
LandesLippe über die reaktionäre
Regierung und die widerrechtliche Wiederherstellung
der
Verfassung von 1836 zur
Sprache
[* 11] und bewirkte die Entlassung Oheimbs und die
BerufungFlottwells 1871. Gegen dessen Vermittelungsversuche
verhielt er sich jedoch ablehnend und vereitelte so eine Aussöhnung zwischen
Fürst und Land. Dem norddeutschen und deutschen
Reichstag gehörte er seit 1867 ununterbrochen als Mitglied der
Fortschrittspartei an. Er starb in
Horn.