(neulat.), ehedem die
Verlassenschaft derjenigen unehelich gebornen
Personen, welche, ohne
Leibeserben zu
hinterlassen, mit
Tod abgingen.
Eine solche
Verlassenschaft fiel nach einem in manchen
Staaten des
Mittelalters üblichen
Recht
(jus bastardisae) dem
Landesherrn zu.
Bastardenfall, das früher an manchen Orten dem Kaiser und einigen Reichsständen zustehende Erbrecht in
den Nachlaß des Bastards, entwickelte sich aus der deutsch-mittelalterlichen Rechtsanschauung, daß der Unehelichgeborene
zu keiner Familie gehöre und somit als Person ohne Wehre den Schutz des Königs genieße.
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Bastardagium
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