ermächtigt, wie z. B. die Deutsche
[* 2]
Reichsbank bei
Lombardgeschäften. Dem Entstehungsgrund nach unterscheidet man ferner zwischen
freiwilligem und notwendigem Pfand (pignus voluntarium und pfand necessarium), und zwar ist ersteres entweder
ein durch letztwillige
Verfügung (pignus testamentarium, testamentarisches Pfand) oder (und das ist die
Regel) ein durch
Vertrag
(Pfandvertrag, contractus pigneraticius) begründetes
(Konventionalpfandrecht, pignus conventionale).
Das notwendige, ohne Zustimmung und Mitwirkung des Eigentümers begründete Pfand ist entweder ein gesetzliches, stillschweigendes
(pignus legale) oder ein richterliches Pfand (pignus praetorium). In die erstere
Kategorie gehören die unmittelbar durch gesetzliche
Vorschriften für manche
Personen an gewissen Vermögenskomplexen begründeten
Pfandrechte wie z. B. das
Pfandrecht des Vermieters
an dem
Mobiliar des Mieters, des
Gastwirts an den
Sachen des Reisenden, ferner die gesetzlichen
Pfandrechte, welche nach dem
deutschen
Handelsgesetzbuch dem
Frachtführer,
Kommissionär, Spediteur etc. zustehen.
Das richterliche Pfand wird durch die gerichtliche
Zwangsvollstreckung in das
Vermögen des
Schuldners, namentlich an
Grundstücken
als sogen. Hilfspfandrecht und bei
Mobilien durch die
Pfändung (s. d.), begründet (s.
Zwangsvollstreckung).
Dem
Umfang nach unterscheidet man zwischen generellem und speziellem Pfand (pignus generale und pfand speciale),
je nachdem sich das
Pfandrecht nur auf einen Gegenstand oder auf das gesamte
Vermögen einer
Person bezieht.
(Pfandschein),
Urkunde, durch die ein Immobil zum
Pfand eingesetzt wird, insbesondere
die von
Hypothekenbanken und landschaftliche Kreditverbänden ausgestellten, meist auf den
Inhaber lautenden
Schuldscheine,
für welche die diesen Anstalten bestellten
Hypotheken Sicherheit bieten. Früher auf ein bestimmtes
Grundstück ausgestellt,
ist der Pfandbrief in der neuern Zeit meist nur ein persönliche
Schuldschein der Pfandbriefanstalten, welcher durch
Hinterlegung von
Hypotheken gedeckt ist, deren Beträge denen der ausgegebenen Pfandbriefe gleich sind. Doch haben
auch mehrere
Aktiengesellschaften den
Inhabern von Pfandbriefen ein Faustpfandrecht an diesen
Hypotheken zugestanden. Pfandbrief nennt
man bisweilen auch die gerichtliche
Urkunde, welche einem
Gläubiger über die
Bestellung einer
Hypothek und den
Eintrag derselben
in das Hypothekenbuch ausgefertigt wird.
undRückkaufsgeschäfte, diejenigen
Geschäfte, deren
Inhaber gegen
Faustpfänder gewerbsmäßig
Gelder ausleihen.
Dabei handelt es sich regelmäßig um kurzen
Kredit, indem der Darlehnssucher nur vorübergehend, um sich
aus einer Notlage zu befreien, den
Kredit einer solchen Anstalt in Anspruch nimmt. Das Rückkaufsgeschäft ist nichts andres
als ein verdecktes Pfandleihgeschäft, indem sich der Verkäufer das
Recht vorbehält, den verkauften Gegenstand innerhalb
einer bestimmtenFrist gegen einen höhern
Preis zurückzukaufen. Da derartige Privatgeschäfte leicht
zu einer wucherischen Ausbeutung des
Publikums und zur
Hehlerei mißbraucht werden können, wird eine polizeiliche
Kontrolle
derselben für nötig erachtet.
Die deutsche
Gewerbeordnung untersagte ursprünglich diesen
Gewerbebetrieb nur demjenigen, welcher wegen aus Gewinnsucht begangener
Verbrechen oder
Vergehen gegen das
Eigentum bestraft worden. Eine
Novelle vom änderte aber den
§ 34 der
Gewerbeordnung dahin ab, daß der Pfandleiher oder Rückkaufshändler zu seinem
Gewerbebetrieb der amtlichen Erlaubnis
bedarf. Diese ist zu versagen, wenn
Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf den
beabsichtigten
Gewerbebetrieb darthun.
Außerdem kann durch
Ortsstatut die Erlaubnis vom Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisse abhängig gemacht
werden. Über den
Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, über ihre
Buchführung und über die polizeiliche
Kontrolle können die
Zentralbehörden Bestimmungen treffen, wofern dies nicht durch
die Landesgesetzgebung geschehen ist (§ 38). So soll z. B. nach dem
preußischen
Gesetz vom der
Zins bei
Darlehen bis zu 30 Mk. pro 1
Mk. und einen
Monat nicht mehr als 2
Pfennig (in
Bayern
[* 3] 1
Pf.,
in
Baden
[* 4] 1½
Pf.) betragen, während für jede den Betrag von 30 Mk. übersteigende
Mark auch in
Preußen
[* 5] und
Baden gleichwie in
Bayern 1
Pf. das Zinsmaximum ist.
Hochgebirgspaß in der Tauernkette, zwischen dem
Fuscher Thal und
Heiligenblut, 2669 m hoch, wegen der
herrlichen Aussicht auf die Glocknergruppe vielbegangen.
im subjektiven
Sinn das einem
Gläubiger zustehende dingliche
Recht an einer fremden
Sache, vermöge dessen
ihm dieselbe zur Sicherheit wegen seiner
Forderung verhaftet ist (s.
Pfand); im objektiven
Sinn der Inbegriff der Rechtsnormen,
nach welchen jenes
Recht des
Gläubigers zu beurteilen ist. In letzterer Beziehung bilden die
Grundsätze
des römischen Pfandrechts noch heutzutage die Grundlage der Pfandgesetzgebung, wenn dieselben auch, namentlich auf dem Gebiet
des Hypothekenwesens, in mehrfacher Hinsicht den modernen Verkehrsverhältnissen angepaßt und umgestaltet werden mußten
(s.
Hypothek).
Vgl.
Sintenis, Handbuch des gemeinen Pfandrechts
(Halle
[* 8] 1836);
Dernburg, Das Pfandrecht nach den
Grundsätzen des heutigen
römischen
Rechts (Leipz. 1860-64, 2 Bde.);
Deckung einer Forderung. Die Pfändung ist eine Art der Zwangsvollstreckung, und die Voraussetzungen, unter denen insbesondere eine
gerichtliche Pfändung stattfinden darf, sind diejenigen der gerichtlichen Zwangsvollstreckung (s. d.) überhaupt. Außer den Gerichten,
welche privatrechtliche Forderungen durch ihre Organe im Weg der Pfändung betreiben lassen, ist wegen rückständiger öffentlicher
Gefälle auch den Finanzbehörden des Staats und der Gemeinde die Pfändung der Fahrnis des säumigen Schuldners
gestattet.
Auch ist dies Pfändungsrecht der Gemeinden manchen öffentlichen Korporationen innerhalb der Gemeindenübertragen worden, wie
Krankenkassen, Innungen, Handelskammern wegen rückständiger Beiträge der Mitglieder u. dgl.
Die gerichtliche Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 708 ff.), welche in dieser Hinsicht dem System des französischen Rechts folgt, durch den Gerichtsvollzieher
(s. d.) bewirkt und zwar dadurch, daß dieser jene Sachen in Besitz nimmt. Im Gewahrsam des Schuldners sind die Pfandobjekte
nur dann zu belassen, wenn der Gläubiger einwilligt, oder wenn ein andres Verfahren mit erheblichen Schwierigkeiten
verknüpft sein würde. Im letztern Fall ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, daß die Pfändung durch Anlegen von Siegeln
oder auf sonstige Weise ersichtlich gemacht wird.
Endlich bleibt bei Offizieren, Deckoffizieren, Militärärzten, Beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen
Unterrichtsanstalten ein Geldbetrag frei, welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil des
Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Termin der Gehalts- oder
Pensionszahlung gleichkommt.
Auch die Zwangsvollstreckung in Forderungen wird Pfändung genannt. Dieselbe erfolgt so, daß das Gericht dem Schuldner desjenigen,
gegen welchen die Pfändung gerichtet ist, die Zahlung an den letztern verbietet und die gepfändete Schuldforderung
dem Gläubiger, welcher die Pfändung betreibt, zu seiner Befriedigung überweist: Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 729)
ist bei der Pfändung von Forderungen dasjenige Amtsgericht das Vollstreckungsgericht, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat.
Dieses Amtsgericht verbietet dem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, und gebietet dem letztern,
sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben, zu enthalten. Die gepfändete Geldforderung
ist dem Gläubiger zur Einziehungoder anZahlungs Statt zum Nennwert zu überweisen. Der Pfändung nicht unterworfen sind der Arbeits-
oder Dienstlohn (Reichsgesetz vom Alimentenforderungen, Einkünfte aus Stiftungen und infolge
von Wohlthätigkeitsakten zur Bestreitung des notdürftigen Unterhaus;
das Diensteinkommen der Militärpersonen,
welche zu einem mobilen Truppenteil oder zu einem in Dienst gestellten Kriegsfahrzeug gehören.
Der Pfändung sind
weiterhin nicht unterworfen die Pensionen der Witwen und Waisen, die Erziehungsgelder, Stipendien und Pensionen invalider Arbeiter;
das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, der Beamten, Geistlichen und öffentlichen Lehrer, ebenso
deren Pension sowie der ihren Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- und Gnadengehalt. Übersteigen jedoch Diensteinkommen,
Pension oder sonstige Bezüge die Summe von 1500 Mk. pro Jahr, so ist der dritte Teil des Mehrbetrags der
Pfändung unterworfen. Gehalt und Dienstbezüge der im Privatdienst dauernd angestellten Personen sind nur insoweit der Pfändung unterworfen,
als der jährliche Gesamtbetrag die Summe von 1500 Mk. übersteigt.
Nur ganz ausnahmsweise ist dem Gläubiger die eigenmächtig Pfändung im Weg der Selbsthilfe gestattet. In dieser
Beziehung hat sich die eigenmächtig Pfändung (Schüttung, Schätzung) erhalten, welche der Grundbesitzer bei widerrechtlicher Betretung
oder Beschädigung seines Grundstücks durch Menschen oder durch Tiere mittels Wegnahme der Tiere oder beweglicher der beeinträchtigenden
Person gehöriger Sachen ausführen kann. Dies Pfändungsrecht darf jedoch nur bei dem Betreten auf frischer
That und auf dem geschädigten Grundstück selbst ausgeübt werden; die sogen. Pfandkehrung, d. h. die eigenmächtig Zurücknahme der
gepfändeten Sache, ist ebenso wie eine Gegenpfändung, d. h. eine Pfändung des Pfändenden,
unstatthaft.
Die Pfandobjekte dienen dem Grundbesitzer teils als Beweismittel für seine Schadenersatzforderung, teils haften sie ihm
für diese selbst, indem sie nur gegen Erstattung des Schadens, der Unkosten der Pfändung, namentlich des etwanigen Futtergeldes,
und zuweilen auch gegen Erlegung eines sogen. Pfandgeldes (Pfandschilling), d. h. einer kleinen Privatbuße, welche an den
Pfändenden zu entrichten ist, herauszugeben sind.
Vgl. Nägeli, Das germanische Selbstpfändungsrecht (Zürich
[* 14] 1876).