Lustbarkeiten,
öffentliche. Das deutsche Verwaltungsrecht hat zahlreiche Vorschriften über öffentliche Lustbarkeiten, welche sämtlich von dem Princip beherrscht sind, daß in sittlicher und wirtschaftlicher Hinsicht dem Staat die Pflicht obliege, dem Unmaß oder Übermaß solcher Lustbarkeiten entgegenzutreten, ohne dadurch das Erholungsbedürfnis der Menschen zu schädigen. Demgemäß schreibt die Gewerbeordnung (Gesetz vom 1. Juli 1883) eine umfassende persönliche und sachliche Kontrolle in Bezug auf gewisse Theateraufführungen vor (s. Konzession), insbesondere wenn dieselben im Umherziehen betrieben werden. Außerdem enthält das Landesrecht noch zahlreiche Vorschriften, auf Grund deren den Ortspolizeibehörden die Aufsicht über öffentliche Lustbarkeiten zusteht.