Korpsgericht
,
das Gericht eines Armeekorps, besteht aus dem kommandierenden General des Armeekorps als Gerichtsherrn und dem Korpsauditeur und hat 1) die höhere Gerichtsbarkeit über alle Militärpersonen in dem Bezirk der betreffenden Generalkommandos, welche nicht der Gerichtsbarkeit der Divisionsgerichte (s. d.) unterworfen sind;
2) die niedere Gerichtsbarkeit über alle zu keinem Divisionsverband gehörenden
Unteroffiziere, Gemeinen und Militärunterbeamten
im
Bezirk des Generalkommandos, die keinem Regimentsgericht unterworfen sind. Den Korpsgericht
des
Heers entspricht das Gericht der
Admiralität
der kaiserl. Marine, dessen Gerichtsherr der kommandierende
Admiral ist.