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oder dem Maße nach mildere oder überhaupt keine Strafe eintreten zu lassen. In allen Fällen der Korps soll der Strafrichter er- mächtigt sein, auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe den Thäter auch zu einer an erstern zu erlegenden Privatbuße bis zu 6000 M. zu verur- teilen. (S. Buße.) Ist Buße nicht gefordert oder auf solche nicht erkannt, so bat der Verletzte nach neuern Gesetzen Anspruch auf Ersatz der Heilungs- kosten, den entgangenen und, wenn die Erwerbs- fähigkeit des Verletzten vermindert oder vernichtet ist, den künstig entgehenden Verdienst, und ein angemessenes, schon durch die Praris des Ge- meinen Rechts eingeführtes Schmerzensgeld.
Preuh. Allg. Landr. I, 6, §§. 111-129 enthält sehr detaillierte Vorschriften: Das Schmerzensgeld soll nur bei absichtlicher oder grober fahrlässiger Ver- letzung und nur Personen des gemeinen Bürger- und Bauernstandes gezahlt werden. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §z. 1489, 1490, Östcrr. Vürgerl. Gesetzb. 1^25, Schweizer Obligationenrccht §§. 53, 54: Der Nichter kann auch, abgesehen von dem Falle erweis- lichen Schadens, eine angemessene Geldsumme zu- sprechen.
Der Deutsche [* 2] Entwurf ß. 766 kennt das Schmerzensgeld nicht, billigt aber eine Nente, event. Kapitalentschädigung auchzu, wenn durch die Ver- letzung eine Vermehrung der Bedürfnisse eingetreten ist und wenn ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Über die Zaftpflichtgesetze s. d. Besondern Bestimmungen unterliegt der Fall, wenn ein Beamter in Ausübung oder in Veran- lassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich eine Korps begeht oder begehen läßt l§. 340). Oft ist durch Gesetze und Instruktionen dem Beamten die Be- gehung einer Korps unter Umständen gestattet oder gar zur Pflicht gemacht. (S. Wa'ffengebrauch.) Auch sonst kommt es vor, daß jeman'd ein Züch- tigungsrecht zusteht: dem Lehrherrn gegen den Lehrling, welcher nach §. 127 der Gewerbeordnung der väterlichen Zucht des erstcrn unterworfen ist (mit Ausnahme der Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften, §. 155), dem Lehrer gegen den Schüler.
Die Grenzen [* 3] der Schulzucht sind vielfach landesgesetzlich bestimmt; eine Bestrafung wegen vorsätzlicher oder fahrlässigerK. kann nur eintreten, wenn jene Grenzen vorsätzlich oder fahrlässig über- schritten sind. 1888 wurden von deutschen Gerich- ten 76437 Personen wegen Korps verurteilt, darunter wegen gefährlicher (qualifizierter) 55 223. Die Bestimmungen des Osterr. Strafgesetzes von 1852 (zz. 152-157, 411-421, 496) weichen in den wesentlichen Grundsätzen von denen des deutschen Rechts nicht ab; doch werden die Mißhandlungen der Lehrer gegen ihre Schüler, der Lehrherren gegen ihre Lehrlinge u. s. w. nur als Übertretungen milde geahndet. ^(s. d.). Korpona, ungar. Name der Stadt Karpfen Korporal (frz. c^oi-ai), Benennung des nie- drigsten Unterofsiziergraoes in einzelnen Heeren; Korporalschaft, die kleinste Unterabteilung einer Compagnie im innern Dienst, an deren Spitze ein Korporalschaftsführer (Sergeant, Unteroffi- zier oder Gefreiter) steht.
Mehrere Korporalschaftcn werden zuweilen zu einer Inspektion ss. d.) vereinigt. Korporälisches Gold, [* 4] s. Gold (Bd. 8, S. 122 a). Korporalschaft, Korporalschaftsführer, s. Korporal. Korporation (lat., Körperschaft), im weite- sten Sinne ein Verein zu gemeinsamer Erreichung eines oder mehrerer dauernder Zwecke, wenn nach dem bestehenden Recht der Verein als solcher eigene, von den Personen seiner Mitglieder unabhängige Nechte(Korporationsrechte) hat. (S.Juristische Perfon.) Zur Unterscheidung von den Genossen- schaften (s. d.) sollte man Korps im engern Sinne nur diejenigen Vereine nennen, welche gemeinnützige, wissenschaftliche, religiöse, sittliche, öffentliche, nicht bloß wirtschaftliche Zwecke verfolgen, und deren selbständige Rechtsfähigkeit gegenüber den Rechten der wechselnden Mitglieder nicht eine bloß formale Bedeutung hat, nicht materiell und namentlich nicht in vermögensrechtlicher Bedeutung in dem Genuß der Mitglieder aufgeht (wie bei einer Aktiengesell- schaft).
Man unterscheidet öffentliche Korps (Staat, Gemeinde) und privatrechtliche Korps (z.B. Wohl- thätigkeitsvereine mit korporativen Rechten). Die öffentlichen Korps haben Privatrechte und Vermögen. Korps (frz. coi-p3, spr. kohr, «Körper»),
eine Gesamtheit mehrerer durch gleiche Gesetze, Regeln, Gebräuche, durch Beruf oder sonstwie verbundener Personen; so Offizierkorps, die Gesamtheit der Offiziere einer Armee oder eines Truppenteils. Ferner versteht man unter Korps entweder eine be- deutendere Truppenabteilung, die selbständig ver- wendet wird, oder einen in der Heeresorgani- sation bestimmten Truppenkörper aus allen Waffen [* 5] (Armeekorps, s. d.). - man im 18. und zu Anfang des 19. Jahrh, das Hauptkorps, das zwischen den beiden Flügeln in der Schlachtlinie einer fechtenden Armee stand.
Die Korps der Studenten sind eine besondere Art der Verbindungen, die sich aus den alten Lands- mannschaften ls. d.) allmählich entwickelt haben. Das Princip der Korps ist Pflege des überlieferten Com- ments (s. d.), Aufrechterhaltung des specifischen Stu- dententums, Erziehung der Mitglieder zu ehrenhaften (honorigen) Burschen und Männern, unbedingte Satisfaktion, vollständige Ablehnung jeder polit. oder konfessionellen Tendenz. Der Name Korps kam um 1820 auf. Das älteste Korps, Onoldia (Ansbacher) zu Erlangen, [* 6] datiert sein ununterbrochenes Vestebcn von 1798; die meisten übrigen können ihren Zu- sammenhang mit den Landsmannschaften aus der Zeit von 1800 bis 1820 ebenfalls nachweisen.
Die Korps waren früher gemeinsam mit der Burschenschaft (s. d.) verboten. Später, namentlich von 1840 an, erlangten sie Duldung, von 1848 an behördliche Be- stätigung. Gegenwärtig (1894) bestehen auf den deutschen Universitäten 80, mit Einschluß der suspen- dierten gegen 200 Korps-InderSchweiz haben früher Korps existiert, sind jedoch, mit dem dort herrschenden Geist nicht übereinstimmend, eingegangen. Neuer- dings haben sich dagegen an den schweiz. Universi- täten specifisch schweizerische Korps gebildet, die, im sog. Aarburgcr 8.0. zusammengeschlossen, mit den deutschen in keinerlei Verbindung stehen.
Die Korps fügen sich dem an der betreffenden Hoch- schule geltenden Korpscomment und haben daneben ihre besondere Konstitution. Ein Korps zerfällt in Korps- burschen (0. L.) oder eigentliche Mitglieder des (engern) Korps und^Nenoncen (Füchse). Die Korps- burschcn haben ^itz und Stimme im Korpskonvent (dd), der über alle Korpsangelegenheiten beschließt. Der (10. wählt für jedes Semester 3 Chargierte (s. Charge, student.), den Senior, Consenior und Subsenior oder Sekretär, [* 7] welche die Geschäfte des Korps zu führen haben. Die sämtlichen Korps einer Uni- versität bilden den Seniorenkonvent (8.0.), die Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen. 41-, ¶