Juristitium
(lat.), s. v. w. Justitium.
Juristitium
4 Wörter, 40 Zeichen
Juristitium
(lat.), s. v. w. Justitium.
(lat.), der gänzliche Stillstand der Rechtspflege und der öffentlichen Geschäfte überhaupt, welcher bei den Römern vom Senat und den Magistraten in Zeiten der Not vorübergehend angeordnet, in der Kaiserzeit aber lediglich noch infolge von Todesfällen in der kaiserlichen Familie angesagt ward. Heutzutage kann ein J. noch infolge eines Kriegs oder eines außerordentlichen Naturereignisses, z. B. einer Überschwemmung, eines Erdbebens, eintreten. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 222) bestimmt hierüber: »Hört infolge eines Kriegs oder eines andern Ereignisses die Thätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen«. Der Lauf einer jeden Frist hört in solchem Fall auf, und die volle Frist beginnt nach Beendigung der Unterbrechung von neuem zu laufen (§ 226).