Titel
Unterbrechung
des
Verfahrens, im
Zivilprozeß einer der beiden
Fälle des
notwendigen Stillstandes eines
Prozesses im
Gegensatz zu dem durch den
Willen der
Parteien bewirkten
»Ruhen" des Verfahrens und zwar der kraft
Gesetzes unmittelbar mit dem
Moment des bezüglichen Ereignisses eintretende Stillstand im
Gegensatz zur
»Aussetzung" des
Verfahrens (s. d.). Die Unterbrechung
tritt
ein durch vom
Willen der
Parteien unabhängige Umstände, nämlich:
2) Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei, soweit der Prozeß die Konkursmasse betrifft;
3) Verlust der Prozeßfähigkeit einer Partei oder Wegfall des gesetzlichen Vertreters einer nicht prozeßfähigen Partei;
4) Wegfall des Anwalts einer Partei im Anwaltsprozeß;
Untercharente - Unterf

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Seite 15.1028.5) Aufhören der Thätigkeit des Gerichts infolge eines Kriegs oder eines andern Ereignisses. In den Fällen ¶
mehr
1 und 3 tritt eine Unterbrechung
nicht ein, wenn eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten stattfindet. Bei der
Unterbrechung
hört der Lauf einer jeden Frist auf; nach Beendigung der Unterbrechung
(durch »Aufnahme" des Verfahrens, s. d.) beginnt die volle Frist
von neuem zu laufen. Unterbrechung
durch Kabinettsjustiz ist unzulässig.
Vgl. Deutsche [* 4] Zivilprozeßordnung, § 217 ff.