Gesetzvors
chlag,
der formulierte
Entwurf eines zu erlassenden
Gesetzes, welcher von einem
Organ der
Gesetzgebung ausgeht.
Die Befugnis und die
Pflicht, Gesetzvors
chläge zu machen, kommt zunächst der Staatsregierung zu, welche dieselben der
Volksvertretung
vorlegt, um mit der letztern das
Gesetz zu vereinbaren und zu stande zu bringen. Es hat aber regelmäßig auch die
Volksvertretung
das
Recht der gesetzgeberischen
Initiative, d. h. sie kann ebenfalls Gesetzvors
chläge machen und ihre Beratung und
Annahme
im
Schoß der betreffenden parlamentarischen
Körperschaft herbeiführen.
Soll ein solcher Gesetzvors
chlag Gesetzeskraft erlangen, so ist dazu freilich nicht bloß
die Zustimmung der
Volksvertretung und zwar beider
Kammern, wofern das
Zweikammersystem besteht, erforderlich, sondern ebenso
die Zustimmung der Staatsregierung. Nach der
Geschäftsordnung des deutschen
Reichstags bedürfen
Anträge von Abgeordneten,
welche Gesetzvors
chläge enthalten, gleich den Regierungsvorlagen, einer dreimaligen
Lesung (Beratung). Ein solcher Gesetzvors
chlag muß
von mindestens 15 Mitgliedern unterstützt und unterzeichnet sein. Von den Gesetzvors
chlägen der
Volksvertretung
sind die von derselben ausgehenden
Resolutionen zu unterscheiden, deren
Zweck es vielfach ist, die
Regierung zur Vorlegung eines
Gesetzentwurfs aufzufordern. Die
Gesetzentwürfe der
Regierung sind regelmäßig mit einer schriftlichen Begründung
(Motive)
versehen, während bei den Gesetzvors
chlägen der Abgeordneten zumeist nur eine mündliche Begründung
üblich ist.