Auswärtige
Angelegenh
eiten. Die
A.A. sind Gegenstand derjenigen staatlichen Thätigkeit, welche die
Rechte und Interessen
eines
Staates andern
Staaten gegenüber oder die
Rechte und Internen seiner
Unterthanen im
Auslande zu wahren hat. Die oberste
Leitung derselben steht dem Ministerium für die Auswärtige
, im
Deutschen
Reiche
Auswärtiges Amt (s. d.) genannt, zu;
die Erledigung der
Geschäfte im
Auslande erfolgt durch die Gesandtschaften und durch die
Konsulate sowie durch die
Kolonialbehörden
(s. d.). Der Wirkungskreis dieser
Behörden umfaßt nicht bloß die eigentlichen polit. und handelspolit.
Verhältnisse und die Pflege der internationalen Beziehungen, sondern er betrifft ganz besonders auch die Beziehungen der einzelnen Unterthanen, welche im Auslande leben oder dort Vermögensinteressen haben. Den Gesandtschaften liegen vorzugsweise diejenigen Geschäfte ob, welche zur Aufrechthaltung des diplomatischen Verkehrs zwischen den Regierungen und zur Wahrnehmung der allgemeinen polit. Interessen dienen, während die Konsulate die besondere Aufgabe haben, für den Schutz des Handels und der Schiffahrt sowie der persönlichen und Vermögensinteressen der Unterthanen thätig zu sein. Die Kolonialbehörden haben die Verwaltung der Kolonien und Schutzgebiete des Reichs, soweit diese nicht mit Zustimmung des Reichs von Kaufleuten geführt wird. Nach der Verfassung des Deutschen Reichs (Art. 11) hat der Kaiser die Befugnis, das Reich völkerrechtlich zu vertreten und namens desselben Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen; es ist aber den Einzelstaaten nicht verboten, das aktive und passive Gesandtschaftsrecht auszuüben. Die Reichsgesandtschaften haben nicht nur die Rechte und Interessen der Gesamtheit, sondern auch diejenigen der Einzelstaaten und aller ihrer Angehörigen zu vertreten und wahrzunehmen (Reichsverfassung Art. 3, Abs. 6). Wenn aber an einem Hofe eine Landesgesandtschaft besteht, so ist ¶
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die Vertretung der Sonderinteressen des Einzelstaates, seines Souveräns und seiner Angehörigen zunächst ihre Sache und dem Reichsgesandten entzogen; diesem dagegen liegt die Wahrnehmung derjenigen Interessen ob, welche das Reich als Ganzes angehen oder nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen der Kompetenz der Einzelstaaten entzogen sind. Für das Konsulatswesen ist ein anderes Princip maßgebend, indem nach der Reichsverfassung (Art. 4, Ziff. 7 u. Art. 56) dem Reiche die ausschließliche Verwaltung desselben zugewiesen ist; es giebt daher im Auslande nur deutsche Reichskonsulate, die Errichtung von Landeskonsulaten ist nicht gestattet.
Dem entspricht die Pflicht des Reichs, überall da Konsulate einzurichten, wo dies durch das Interesse
auch nur eines Einzelstaates geboten ist. Auch das Kolonialwesen ist ausschließlich Sache des Reichs. Beim Bundesrat besteht
ein Ausschuß für die der voll allen andern Ausschüssen wesentlich verschieden ist. Derselbe hat keine Beschlüsse vorzubereiten
und keine Berichte zu erstatten, sondern er dient nur dazu, Mitteilungen über die auswärtigen
Beziehungen
des Reichs zu empfangen und die Ansichten der Bundesregierungen über diese Mitteilungen auszutauschen. Daraus erklärt es
sich, daß Preußen
[* 3] in diesem Ausschusse nicht vertreten ist, da eine Information Preußens
[* 4] über den Stand der Auswärtige
, deren oberste
Leitung dem Kaiser zusteht, widersinnig wäre. Der Ausschuß besteht aus den Bevollmächtigten Bayerns,
Sachsens, Württembergs und zweier vom Bundesrat alljährlich zu wählenden Staaten; den Vorsitz führt Bayern.
[* 5] Eine praktische
Bedeutung hat dieser Ausschuß bisher nicht erlangt.