Bericht
und Bericht
erstatter. Im
Handel bedeutet Bericht
jede geschäftliche Mitteilung (s.
Avis), im öffentlichen
Leben und bei
Behörden die (möglichst objektive) Darlegung eines Sachverhaltes, welche, auf besondere
Aufforderung oder,
unter bestimmten
Voraussetzungen, von
Amts wegen, einer übergeordneten
Behörde von einer untergeordneten
(z. B. auf eine
Beschwerde, über den Geschäftsgang im allgemeinen, über den
Stand einer Angelegenheit), oder einem Kollegium
(z. B. einem Gericht, einer Versammlung von Fachgenossen) von einem dazu bestellten Mitgliede
oder
Ausschuß (Kommissionsbericht
) gemacht wird. Im schriftlichen Prozeßverfahren wurde regelmäßig
vor der
Entscheidung
dem Richterkollegium von dazu bestellten Mitgliedern (Referent, Korreferent) über den
Inhalt der
Akten Bericht
erstattet (Relation).
Der Prozeßgrundsatz der Mündlichkeit und
Unmittelbarkeit des heutigen Prozesses gebietet dagegen, daß die erkennenden
Richter
ihre Überzeugung lediglich auf das ihnen von den Beteiligten Vorgetragene, die vor ihnen erhobenen
Beweise gründen. Damit
ist ein vorgängiger Vortrag
(Referat) eines Bericht
erstatters (Referenten) der Regel nach unvereinbar.
Solcher wird denn auch nach den Reichsjustizgesetzen für die mündliche Verhandlung in Civilsachen überhaupt nicht zugelassen
und ist für die Hauptverhandlung in Strafsachen nur in der
Berufungs- und Revisionsinstanz vorgeschrieben (§§. 365, 391 der
Deutschen Strafprozeßordnung; ähnlich §§. 287, 472 der Österr. Strafprozeßordnung).
Nicht ausgeschlossen ist dagegen die
Bestellung eines Bericht
erstatters zur Vorbereitung der
Beratung. Derselbe trägt zur
Eröffnung der
Beratung sein Gutachten
(Votum) vor, giebt nach der ausdrücklichen Vorschrift des §. 199 des
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes
bei der
Abstimmung seine
Stimme zuerst ab und arbeitet die
Entscheidung aus.
Im Interesse der Unbefangenheit der erkennenden
Richter schreibt §. 23 der
Deutschen Strafprozeßordnung
vor, daß derjenige
Richter, der bei dem Eröffnungsbeschluß als Bericht
erstatter mitgewirkt hat, an dem Hauptverfahren nicht
teilnehmen darf. Die
Bestellung eines zweiten Bericht
erstatters (Korreferenten), welche zur Vorbereitung der Plenarentscheidungen
des Reichsgerichts geschäftsordnungsmäßig stattfindet, ist auch in andern Fällen zulässig.
Bericische Hügel - Bér

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Seite 52.790. In parlamentarischen Versammlungen nennt man Bericht
erstatter oder Referent (frz. Rapporteur)
denjenigen, welcher entweder im unmittelbaren
Auftrage der Versammlung, oder im
Namen einer mit der Vorberatung des betreffenden
Gegenstandes betrauten
Kommission die Verhandlungen über eine Frage dadurch einleitet, daß er der Versammlung das thatsächliche
Material für deren
¶
mehr
richtige Beurteilung sowie die nach Ansicht der Kommission, für die er Bericht
erstattet, vorzugsweise dabei in Betracht kommenden
Gesichtspunkte vorlegt und bestimmte Anträge oder Vorschläge für eine Beschlußfassung formuliert. Der geschäftliche Gang
[* 3] ist dabei gewöhnlich der, daß die Kommission zuerst einen Bericht
erstatter erwählt, der ihr selbst die Sache vorträgt
und die an die Plenarversammlung zu stellenden Anträge vorbereitet. In der Regel wird sodann dieselbe
Person auch mit der Bericht
erstattung für die Plenarversammlung betraut, es wäre denn, daß die Ansichten und Vorschläge
dieses vorläufigen Bericht
erstatters sich keiner Mehrheit in der Kommission zu erfreuen hätten.
Giebt es eine Minderheit und eine Mehrheit im Ausschuß, so ist auch die erstere durch einen Bericht
erstatter
vertreten. Bei schwierigen und umfassenden Verhandlungen wird dem Bericht
erstatter noch ein zweiter (Korreferent) beigegeben.
Der Bericht
erstatter hat in vielen parlamentarischen Versammlungen das Recht, zu jeder Zeit das Wort zur Aufklärung oder Bericht
igung
zu ergreifen; jedenfalls steht ihm das Schlußwort zu; wo zwei Berichterstatter sind, spricht, falls
dieselben verschiedene Ansichten vertreten, zuerst der der Minderheit, dann der der Mehrheit. Die Berichterstattung fürs
Plenum kann mündlich oder schriftlich erfolgen, letzteres muß geschehen, wenn das Plenum es ausdrücklich verlangt hat.
Nach dem Vorbild dieser parlamentarischen Berichterstattungen verfährt man auch in andern öffentlichen Körperschaften.
- Eine andere Art von Berichterstattern sind die der Presse
[* 4] (engl. Reporter), welche den Zeitungen Mitteilungen über Tagesereignisse
liefern.