(Schlüsselgewalt), das
Recht der Ehefrau, die zur Haushaltung nötigen
Kauf- und
sonstigen
Verträge selbständig abzuschließen, Verpflichtungen einzugehen und die nötigen
Ausgaben zu bestreiten, während
sie sonst sich nur unter Zustimmung ihres Ehemanns mit rechtlicher Wirksamkeit verpflichten und
Verträge abschließen kann.
Der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 1278) erklärt allgemein ein von der Ehefrau »innerhalb ihres
häuslichen Wirkungskreises« vorgenommenes
Rechtsgeschäft als im
Namen des Ehemanns vorgenommen, sofern
nicht die Umstände ergeben, daß dasselbe nach dem
Willen der Handelnden nicht im
Namen des Ehemanns vorgenommen werden sollte.
Kontext
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Rechtswissenschaft: Allgemeines. Privatrecht (Familienrecht)
Seite 191: Güterrecht.
- Güterrecht der Ehegatten.
- Adquaestus conjugalis
- Arrha.
- Ausstattung.
- Aussteuer.
- Beisitz.
- Brautgeschenke.
- Communio bonorum, s. Gütergemeinschaft.
- Doalium.
- Dos.
- Dotalgrundstück.
- Dotalicium, s. Güterrecht der Ehegatten.
- Dotalsystem.
- Dotation.
- Durante matrimonio.
- Ehepakten, s. Ehevertrag.
- Eingebrachtes, s. Mitgift.
- Einhardsgut.
- Einkindschaft.
- Errungene Güter.
- Fallrecht.
- Gütergemeinschaft, s. Güterrecht der Ehegatten.
- Jus recadentiae, s. Fallrecht.
- Längst Leib, längst Gut.
- Leibgeding.
- Leibzucht.
- Mahlschatz.
- Mitgift.
- Mußtheil.
- Nadelgeld.
- Parapherna.
- Receptitien.
- Sammtgut
Schlüsselr
echt.
- Sondergut.
- Spillgelder, s. Nadelgeld.
- Statutarisch.
- Unio prolium.
- Verfangenschaftsrecht.
- Vidualitium, s. Witthum.
- Voraus, s. Einkindschaft.
- Vorkinder, s. Einkindschaft.
- Widerlage.
- Witthum.
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