Rechtsgeschäft
,
ein erlaubter Willensakt, welcher eine Veränderung in den Rechtsverhältnissen herbeiführen soll,
sei es, daß dadurch ein
Recht begründet, verändert oder aufgehoben wird. Gehört dazu die Willenshandlung einer einzigen
Person, so liegt ein einseitiges, ist dagegen die Willenseinigung mehrerer erforderlich, ein zweiseitiges Rechtsgeschäft
vor.
Außerdem pflegt man die Rechtsgesc
häfte in Rechtsgesc
häfte unter
Lebenden (negotia
inter vivos) und auf den Todesfall
(mortis causa)
einzuteilen, in welch letztere
Kategorie die
Testamente, die
Schenkungen auf den Todesfall und die
Erbverträge gehören.
Manche
Rechtsgesc
häfte erfordern zu ihrer Gültigkeit die
Beobachtung gewisser Formvorschriften.
Vgl. Karlowa, Das Rechtsgeschäft
und seine
Wirkung (Berl. 1877).