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Zanders-Bach und dem Malfragbach entlang aufwärts, um den Gipfel des Gribellakopfes (2897 m) zu erreichen. Von hier an biegt die bis jetzt im allgemeinen nordwärts gerichtete Grenzlinie nach Westen ab, um zunächst dem Kamm zwischen dem Samnaun und dem Thal der Trisanna zu folgen, dann zwischen dem Piz Roz und der Parai Naira das Fimberthal zu queren, ans Fluchthorn (3403 m) anzuschliessen und am Grenzeckkopf oder Piz Faschalba wieder auf die Wasserscheide überzuspringen, der sie durch das Silvrettamassiv und den Rätikon bis zum Falknis folgt, indem sie auf dieser Strecke das Unter Engadin und das Prätigau einerseits vom Tiroler Paznaunerthal und vom Vorarlberger Montafon andererseits trennt.
Hauptgipfel auf der Grenze sind die Dreiländerspitze (3212 m), von der sich nach Norden der Grenzkamm zwischen Tirol und Vorarlberg abzweigt, der Piz Buin (3316 m), die Scesaplana (2979 m) und der Falknis (2566 m). Von diesem letztern Punkt an taucht die Grenze ins Rheinthal hinunter und erreicht über den nahe bei den Festungsanlagen an der Luziensteig sich erhebenden Fläscherberg die Mitte des Rheinlaufes bei Sargans. Auf dieser letztgenannten Strecke, die durch 4 Steine vermarkt ist, ist die Grenze 1870, 1879 und 1887 festgelegt worden.
Am Naafkopf (2574 m) ö. vom Falknis beginnt die Landesgrenze gegen das Fürstentum Liechtenstein, die 39,8 km lang ist und beim st. gallischen Dorf Sennwald mitten im Rhein endigt. In geistlicher Hinsicht gehört das Fürstentum Liechtenstein (159 km2 Fläche und 9500 Ew.) zum Bistum Chur, das damit als einziges schweizerisches Bistum über die Landesgrenze hinausgreift. Politisch ist Liechtenstein ein selbständiges konstitutionell-monarchisches Staatswesen, dessen Fürst es durch einen Statthalter regieren lässt. Seit 1852 und 1863 ist das Fürstentum in Zoll-, Post- und Münzunion mit Oesterreich. Es bildete bis 1803 ein kaiserliches Lehen, gehörte dann unter Napoleon I. zum Rheinbund, war von 1815-1866 ein deutscher Bundesstaat, hat aber seither mit dem Deutschen Reich keinerlei Zusammenhang mehr.
2. Der Kanton St. Gallen wird durch die Rheinmitte zunächst von Liechtenstein und dann von Vorarlberg geschieden. Der Vertrag betr. die Rheinkorrektion vom bestimmt, dass die Landesgrenze auf dieser Strecke auch weiterhin dem alten Rheinlauf und nicht den diesen abkürzenden Durchstichen von Fussach und Diepoldsau folgen solle.
D. Nordgrenze. 1. Bodensee. An den Bodensee grenzen 5 verschiedene Staaten, nämlich
auf | km | % | |
---|---|---|---|
Schweiz (Kantone Thurgau und St. Gallen) | Obersee 42.6 | 71.9 | 27% |
Untersee 29.3 | ↗ | ||
Oesterreich | 27.3 | 11% | |
Baiern | 15.3 | 6% | |
Württemberg | 22.8 | 9% | |
Baden | Obersee 66.0 | 122.0 | 47% |
Untersee 56.0 | ↗ |
Der Schweiz fallen somit blos 27% des gesamten Seeumfanges zu. Das Verhältnis ändert aber, sobald man den den einzelnen Uferstaaten zukommenden Anteil an der gesamten Seefläche betrachtet, wobei als Grenze die Mittellinie des Sees gilt. Diese Fläche verteilt sich wie folgt:
km2 | % | |
---|---|---|
Schweiz | 174.3 | 33% |
Württemberg | 61.5 | 12% |
Baiern | 30.0 | 6% |
Oesterreich | 103.0 | 19% |
Baden | 159.0 | 30% |
Damit kommt also die Schweiz an die erste Stelle zu stehen.
Die Grenze zwischen den einzelnen Staaten im Obersee von der Rheinmündung an bis vor die Stadt Konstanz ist durch keinerlei Vertrag festgelegt. Der Standpunkt der Schweiz ist der, dass hier wie im Genfersee eine Hoheitsgrenze bestehen solle, die durch die Mittellinie des Wasserspiegels gegeben würde, während die deutschen Staatsrechtslehrer den Obersee als ungeteiltes Kondominium betrachten möchten, das also gemeinsames Eigentum aller fünf Uferstaaten wäre. Nach dieser letztern Ansicht nähme also der Obersee an der politischen Stellung eines jeden der Miteigentümer Anteil, so dass er, da die Schweiz ein neutraler Staat ist, auch selbst in seiner Gesamtheit als neutral zu betrachten wäre. Die Beziehungen der einzelnen Uferstaaten unter sich betr. Schiffahrt, Abflussverhältnisse, Zivilstand (Geburten und Todesfälle auf dem See), unterseeische Kabel etc. sind durch internationale Verträge geregelt.
Im Untersee, wo blos zwei Staaten aneinander grenzen, lag die Sache einfacher. Hier bildet laut Vertrag vom zwischen Thurgau und Baden die Mittellinie der Südhälfte des Sees, zwischen der Insel Reichenau und dem schweizerischen Ufer, die Grenze. Der gleiche Vertrag regelt auch die Abgrenzung der Fischereibezirke, die keineswegs mit der politischen Grenze zusammenfallen.
2. Kanton Thurgau. Das Gebiet der Stadt Konstanz, des einzigen deutschen Gebietsteiles diesseits des Rhein, wird vom Thurgau durch eine unmittelbar vor Konstanz verlaufende, mit Grenzsteinen markierte Linie, sowie durch den vom Seerücken herabkommenden und in den Rhein mündenden Grenzbach geschieden. Der letzte Grenzvertrag stammt hier vom ergänzt denjenigen vom und sieht einen künftigen Landaustausch mit Hinsicht auf die Vergrösserung der Bahnhofanlagen von Konstanz vor. Die Länge der Grenzlinie zwischen dem Obersee und dem Untersee beträgt 2,6 km.
Ausser an den bereits genannten Strecken, den beiden Seen und dem Gebiet der Stadt Konstanz, berührt der Kanton Thurgau das Grossherzogtum Baden noch an drei weiteren Stellen, nämlich unterhalb Konstanz vom ehemaligen Kloster Paradies bis zum Untersee (2,6 km), auf der zwischen den beiden grössten Parzellen von Schaffhausen gelegenen Strecke (5,6 km) und endlich längs der Enklave Büsingen (4,3 km), wo laut Vertrag vom die Rheinmitte die Grenze bildet.
3. Kanton Schaffhausen. Von allen unsern Grenzen ist diejenige zwischen Schaffhausen und Baden die verwickeltste. Sie verläuft auf ihrer ganzen Ausdehnung rechts vom Rhein durch das Bergland des Randen und schliesst in ihren zahlreichen Krümmungen der Reihe nach die drei Parzellen ein, aus denen sich der Kanton zusammensetzt. Zudem sind in der Hauptparzelle noch die beiden badischen Enklaven von Büsingen (7,61 km2 Fläche) östl. der Stadt Schaffhausen und von Verenahof (0,41 km2 Fläche) im N. des Kantons eingeschlossen. Hier wird die Grenze durch volle 1612 Steine markiert, d. h. durch mehr Steine als längs der gesamten Grenze gegen Frankreich notwendig gewesen sind. Davon entfallen
Steine | auf die | mit einer Grenzlänge von (km) |
---|---|---|
980 | Hauptparzelle | 99.2 |
427 | Parzelle Stein-Ramsen | 36.3 |
123 | Enklave Büsingen | 12.0 |
47 | Enklave Verenahof | 3.1 |
35 | Parzelle Buchberg-Rüdlingen | 3.5 |
1612 : | 154.1 |
Das Grenzbereinigungsprotokoll datiert vom Die Enklave Büsingen ist zum letztenmal am vermarkt worden.
4. Kanton Zürich. Die Grenze zwischen Zürich und Baden zerfällt in zwei Abschnitte: a. den Thalweg des Rhein von Nol unterhalb Schaffhausen bis gegenüber dem Dorf Ellikon (12,8 km) und ferner die Strecke vom Grenzstein Nummer 1 unterhalb Eglisau bis zur aargauischen Grenze bei Kaiserstuhl (5,7 km), wozu noch eine 468 m lange Strecke oberhalb Schaffhausen kommt, wo Zürich längs der Rheinmitte an die Enklave Büsingen grenzt; b. die Grenze der rechts vom Rhein gelegenen Zürcher Parzellen Eglisau und Nol.
Diese beiden letztern sind von Zürich 1652 den Grafen von Sulz, von denen das heutige badische Herrscherhaus herstammt, abgekauft worden. Nol (21 ha) grenzt an die Schaffhauser Hauptparzelle, während Eglisau zusammen mit der ebenfalls 1652 von Schaffhausen erworbenen Parzelle Buchberg-Rüdlingen in der vom Rhein unterhalb Rheinau durch das Hügelland des Irchel gezogenen Schlinge liegt. Der letzte Grenzvertrag zwischen Zürich und Baden datiert vom ¶
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5. Kanton Aargau. Von Kaiserstuhl bis zur Mündung der Ergolz bildet hier der Thalweg des Rhein die Hoheitsgrenze. Diese Linie ist nach der Abtretung des Frickthales an die Schweiz durch den Grenzvertrag vom festgelegt worden, der u. a. folgendes bestimmt: «Es solle der Thalweg des Rheins die Landesgrenze zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Aargau bilden. Wo beide Länder durch Brücken über diesen Fluss zusammenhängen, steht einem jeden Landesherrn die Landeshoheit auf diejenige Hälfte zu, welche sich mit seinem Gebiete auf der nämlichen Rheinseite befindet. Auf der Mitte derselben, oder, wenn dieses untunlich wäre, in der mindesten Entfernung von dem Mittelpunkte solle mit beidseitigem Einverständnis ein Grenzzeichen errichtet, solches jedoch auf der Brücke zu Rheinfelden nicht näher gegen die Stadt als an dem südlichen Ende der äussern Brücke aufgestellt werden».
6. Kanton Basel. Die Landesgrenze zwischen Basel Land und Baden wird nach den Grenzbestimmungen vom auf der 7,8 km langen Strecke von der Mündung der Ergolz bis zum Grenzacherhorn durch den Thalweg des Rhein gebildet. Dann setzt die rechtsrheinische Grenze von Basel Stadt ein, die zur Höhe von St. Chrischona hinaufsteigt, mit einem spitzen Winkel nach Nordosten vorspringt, zwischen Riehen und dem badischen Städtchen Lörrach das Wiesenthal schneidet und dann etwa längs dem Lauf der Wiese sich wieder dem Rhein zuwendet, den sie bei der Schusterinsel, unterhalb des Basler Dorfes Klein Hüningen und gegenüber der ehemaligen Festung Hüningen, erreicht. Diese 21,9 km lange Grenzlinie zwischen Baden und Basel Stadt ist mit 206 Grenzsteinen vermarkt, von denen die alten das Basler und das österreichische, die neuen dagegen das Basler und das grossherzoglich badische Wappen tragen. Die letzte Grenzbereinigung datiert von 1845 und hat das Protokoll des Vertrages vom ergänzt.
Die 143 Steine, die die Grenze Basels gegen den Elsass markieren, sind auf Grund des am mit Frankreich geschlossenen Grenzvertrages gesetzt worden und trugen neben der Jahreszahl 1816 den Basler Krummstab und die französische Lilie. Gegenwärtig ist an Stelle dieser letztern ein D (Deutschland) eingemeisselt worden. Diese Grenzlinie setzt sich aus der Grenze des alten Kantonsteiles samt seiner Enklave Biel-Benken und aus derjenigen des einst zu den Ländereien des Fürstbischofes von Basel gehörenden Birseckamtes zusammen. Der Grenzvertrag von 1818 beschränkte sich auf die Bestätigung der 1778-79 und 1783 zwischen der Stadt Basel und dem Bischof von Basel einerseits und dem König von Frankreich andererseits getroffenen Uebereinkunft.
Die Grenze zieht sich von Hüningen an zunächst auf eine Strecke von 1,7 km rheinaufwärts, worauf sie in der elsässischen Ebene vor den Aussenquartieren von Basel verläuft, ins Hügelland am Nordfuss des Jura eintritt und endlich nach zahlreichen Ein- und Ausbuchtungen bei Benken die Solothurner Grenze erreicht.
km | |
---|---|
Länge der Grenze Basel Stadt-Elsass | 5.4 |
Länge der Grenze Basel Land-Elsass | 11.9 |
Länge der Grenze Basel-Elsass: | 17.3 |
7. Kanton Solothurn. Solothurn grenzt an den Elsass mit seinen beiden Enklaven Mariastein und Kleinlützel, die durch eine Zunge Berner Bodens voneinander getrennt sind. Der in Basel am unterzeichnete Grenzvertrag hat die Grenzbestimmung von 1771 einfach bestätigt. Die Grenzsteine tragen die Jahreszahl 1817, sowie das Solothurner Wappen und die französische Lilie. Die Grenzlinie verläuft zunächst ziemlich unregelmässig in dem die elsässische Ebene im S. begleitenden Hügelland, erklettert dann den Kamm des Rämel (835 m), dem sie bis zum Klösterlein folgt, um hier auf den Lauf der Lützel zu stossen.
km | |
---|---|
Länge der Grenze Mariastein-Elsass | 16.1 |
Länge der Grenze Kleinlützel-Elsass | 3.8 |
Länge der Grenze Solothurn-Elsass: | 19.9 |
8. Kanton Bern. Die Abgrenzung Berns vom Elsass bildet den ersten Abschnitt der allgemeinen Grenzbestimmung zwischen Bern und Frankreich, deren Protokoll am in Basel unterzeichnet worden ist, und hat durch den Uebergang des Elsasses an das Deutsche Reich keine Abänderung erlitten. Die Grenze umschliesst zunächst auf eine Strecke von 3,3 km Länge das zwischen die Solothurner Enklaven Mariastein und Kleinlützel eingeschobene Gebiet von Burg und folgt weiterhin vom Klösterlein bis zum ehemaligen Eisenwerk Lützel auf eine Länge von 12,7 km dem Lauf der Lützel, um dann das Hügelland zwischen dem Elsgau (Ajoie) und dem Thal der Larg zu durchschneiden und endlich am Dreiländerstein wieder an Frankreich anzuschliessen. Die alten Grenzsteine sind auch nach dem Uebergang des Elsasses an das Deutsche Reich beibehalten worden, indem sich die Deutschen damit begnügt haben, unter die französische Lilie noch ein D (Deutschland) einzuhauen.
Trigonometrische Landesvermessung.
Allgemeines.
Der Zweck der Triangulation ist die sichere Bestimmung einer Anzahl von Fixpunkten, sogenannten trigonometrischen Signalen, nach ihrer horizontalen und ihrer Höhenlage, die als Grundlage zur Herstellung der Karten, von Plänen aller Art und des Katasters dienen. Solange sich die trigonometrischen Operationen auf Dreiecke von 2-3 km Seitenlänge beschränken, können ihre Ergebnisse nach den einfachen Regeln der elementaren Geometrie berechnet werden. Sehr kompliziert und langwierig werden die Arbeiten aber, wenn es sich um die Anlage eines auf ein ganzes Land ausgedehnten trigonometrischen Netzes erster Ordnung handelt, indem dann eine Reihe von Faktoren, wie Sphäroidgestalt der Erde, Strahlenbrechung, Ablenkung des Lotes durch Bergmassen etc., berücksichtigt werden müssen, die man bei der Messung von Dreiecken auf kleine Distanzen vernachlässigen kann.
Ein besonders wichtiger Punkt der Vermessungen höherer Ordnung, auf den man heute mit Recht immer grösseres Gewicht legt, ist auch die mit Hilfe von Formeln der höhern Mathematik vorzunehmende Ausgleichung und Verteilung der unvermeidlichen Messungsfehler, um diese auf ein für die Resultate nicht mehr in Betracht fallendes Minimum zu reduzieren. Auf dieser strengen Ausgleichung der Winkel und Fixpunkte und auf der Berücksichtigung der Lotablenkung beruht z. B. zum grossen Teil das überraschend genaue Resultat, das sich bei der Bestimmung der Axe des Simplontunnels ergeben hat. Folgendes sind die Arbeiten, die bei einer Triangulation der Reihe nach vorgenommen werden müssen: ¶