Schatz
(lat.
Thesaurus), im allgemeinen etwas Vorzügliches, mit Sorgfalt Bewahrtes; namentlich
eine Wertsache, welche auf ungewöhnliche
Weise verborgen war, und deren
Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Nach römischem
Recht ist der
S. eine
Zubehör des
Ortes, wo er sich findet, er gehört dem
Eigentümer desselben, der aber Dritten, sofern
sie den
S. nur zufällig entdeckten, die Hälfte als
Finderlohn zu geben hatte. In einigen
Ländern des neuern
Rechts gebührt auch dem
Fiskus ein
Anteil, z. B. nach preußischem
Rechte die Hälfte, wenn der S. gegen den
Willen des Eigentümers
gesucht wurde. S. wird auch der Barvorrat genannt, dessen der
Staat zur
Deckung solcher Aufwände bedarf, welche er unvorhergesehen
zu machen hat
(Staatsschatz). Zur
Aufbewahrung eines solchen diente schon im
Altertum, wie noch jetzt, ein
besonderes Gebäude, die sogen. Schatz
kammer. In
England bezeichnet man mit Schatz
kammer (Treasury) das
Finanzministerium.