Rentenprinzip
,
das von
Rodbertus (s. d.) im
Gegensatz zur hypothekarischen
Verleihung geforderte
System der landwirtschaftlichen
Verschuldung, bei welchem der
Gläubiger nur einen Anspruch auf eine
Rente haben soll, weil der
Boden seiner
Natur nach nicht geeignet sei, die Pfandgrundlage für eine rückzahlbare Kapitalschuld zu bilden. Dem
Wesen der
Sache nach
kommt das Rentenprinzip
auf die frühere Form der Verschuldung mit ihren Rentenbriefen hinaus.
Ob der Grundbesitz wirklich im stande
ist, geliehenes
Kapital wieder ganz zurückzuzahlen, hängt zunächst von der
Höhe der
Schuld im
Verhältnis zur
Größe des
Besitzes, dann von der Art der Rückzahlung ab. Eine richtige Kreditorganisation
(Kreditvereine,
Hypothekenbanken) kann recht
wohl schon innerhalb weiter
Grenzen
[* 2] dem
Bedürfnis des Grundbesitzers, gegen jederzeitige
Kündigung gesichert zu sein, und
gleichzeitig demjenigen des Kapitalisten, nach
Bedarf über sein
Kapital zu verfügen, genügen. Übrigens
dürfte die
Forderung von
Rodbertus nicht auf den landwirtschaftlichen
Besitz beschränkt bleiben. Auch die fixierten Kapitalien
der
Industrie können nicht nach Belieben flüssig gemacht und rückgezahlt werden.