Parentēl
(lat. Parentela
), im deutschen
Rechte des
Mittelalters die Gesamtheit der durch den nächsten
gemeinsamen Stammvater Verbundenen. Die erste Parentel
bilden hiernach der
Erblasser und seine Nachkommen, die zweite der
Vater und
die
Geschwister des
Erblassers nebst ihrer Nachkommenschaft, welche durch den Großvater des
Erblassers verbunden sind, etc.
Hierauf gründete sich die namentlich im
Lehnswesen (s. d.) übliche Parentel
ordnung (Parentel
ensystem,
Lineal-Gradualerbfolge),
wonach die Erbberechtigung sich nach der
Nähe der Parentel
und innerhalb der letztern durch Gradesnähe bestimmte.
Das
römische Recht verstand unter Respectus parentelae
das
Verhältnis derjenigen Seitenverwandten (Oheime,
Tanten), welche
nur einen
Grad von dem gemeinschaftlichen Verwandten entfernt sind, zu denjenigen
(Neffen,
Richten), welche mehrere
Grade von
jenem entfernt stehen. Dies
Verhältnis ist heutzutage nicht mehr ein
Ehehindernis.