Einzugsgeld
(Bürgergeld, Nachbargeld), diejenige Abgabe, welche bei Gewinnung des Gemeindebürgerrechts von dem in den Bürgerverband Aufgenommenen zu entrichten ist.
Für die bloße Niederlassung in einer
Gemeinde darf nach dem
Grundsatz
der
Freizügigkeit (deutsches
Reichsgesetz vom § 8) ein Einzugsgeld
nicht mehr erhoben werden.
Dagegen kommen noch hier und da sogen. Einkaufsgelder vor, welche dafür entrichtet werden müssen, daß der Neuaufgenommene zur Teilnahme an den Bürgernutzungen berechtigt wird.