Teilnahme
am
Verbrechen (Mitschuld,
Concursus ad delictum), die Beteiligung mehrerer
Personen an einer strafbaren
Handlung;
und zwar spricht man von einer notwendigen Teilnahme
, wenn zu dem
Begriff eines
Verbrechens, z. B. zu dem
Verbrechen des
Aufruhrs, das
Vorhandensein mehrerer Thäter (Mitschuldige,
Komplicen) erforderlich ist, während eine freiwillige Teilnahme
vorliegt, wenn ein
Verbrechen, z. B. ein
Diebstahl, von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, welches aber auch von einer einzelnen
Person verübt werden kann.
Die der gemeinschaftlichen Ausführung vorangehende Verabredung eines oder mehrerer einzeln bestimmter
Verbrechen wird
Komplott
genannt. Handelt es sich dagegen um eine
Verbindung, welche auf die Wiederholung von einzeln noch nicht bestimmten
Verbrechen
gerichtet ist, so wird dieselbe als eine
Bande bezeichnet.
Keine Teilnahme
ist die
Begünstigung (s. d.), weil
es sich dabei um einen nachträglichen
Beistand handelt. Nur wenn die
Begünstigung vor Begehung der That zugesagt war, soll
sie als
Beihilfe bestraft werden. Im übrigen werden in dem deutschen
Strafgesetzbuch
Mitthäter,
Anstifter und
Gehilfen unterschieden.
Mitthäter sind diejenigen, welche ein Verbrechen gemeinschaftlich ausführen. Wird dagegen die verbrecherische That von einer Person (dem physischen Urheber) ausgeführt, welche hierzu von einer andern (dem intellektuellen Urheber) durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrtums oder durch andre Mittel vorsätzlich bestimmt worden war, so erscheint die letztere als Anstifter (mittelbarer, intellektueller, moralischer, physischer Urheber).
Hat dagegen der Teilnehmer dem Thäter nur wissentlich durch Rat oder That Beihilfe geleistet, so wird er als Gehilfe bestraft, und zwar kennt das deutsche Strafgesetzbuch eine strafbare Beihilfe nur bei eigentlichen Verbrechen und Vergehen, nicht auch bei bloßen Übertretungen. Von den Mitthätern wird jeder als Thäter bestraft (§ 47); ebenso wird der Anstifter gleich dem Thäter bestraft (§ 48). Die Strafe des Gehilfen dagegen ist geringer als diejenige des Thäters; sie soll sich nach den Grundsätzen des Versuchs richten und diesen entsprechend ermäßigt werden (§ 49). Übrigens ist auch der Versuch der Anstiftung für strafbar erklärt, wofern es sich um ein eigentliches (schweres) Verbrechen handelt, zu welchem der Anstifter einen andern, wenn auch ohne Erfolg, aufforderte.
Die lediglich mündlich ausgedrückte Aufforderung zum Verbrechen wird nur dann bestraft, wenn diese Aufforderung an die Gewährung von Vorteilen irgend welcher Art geknüpft war. Auch die Annahme einer solchen Aufforderung ist strafbar. Das Komplott, bei welchem es noch nicht zum Beginn der Ausführung der verbrecherischen That gekommen, ist beim Hochverrat (§ 83) strafbar. Im deutschen Militärstrafgesetzbuch (§ 59) ist auch die Verabredung eines Kriegsverrats mit Strafe bedroht.
Die Komplotthäupter (Rädelsführer) sind beim Hochverrat und beim Landfriedensbruch vom Gesetz als besonders strafbar bezeichnet. Die Bande ist nach dem Reichsstrafgesetzbuch an und für sich nicht strafbar. Dagegen macht die bandenmäßige Ausführung den Diebstahl und den Raub zum schweren Diebstahl, resp. Raub.
Vgl. v.
Bar, Zur
Lehre
[* 2] vom
Versuch und Teilnahme am Verbrechen
(Hannov. 1859);
Langenbeck, Die
Lehre von der Teilnahme
(Jena
[* 3] 1867);
Schütze, Die notwendige Teilnahme
(Leipz. 1869).