Armenverbände
,
Gemeindeverbände, welchen die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger
Personen obliegt. Das norddeutsche
Bundesgesetz vom über den
Unterstützungswohnsitz, welches auch auf
Baden,
[* 2]
Württemberg
[* 3] und Südhessen, nicht aber
auf
Bayern
[* 4] und
Elsaß-Lothringen
[* 5] ausgedehnt ist, unterscheidet zwischen
Orts- und
Landarmenverbänden. Die
Ortsarmenverbände
bestehen in der
Regel aus einzelnen
Gemeinden. Der Ortsarmenverband
, in welchem sich ein Hilfsbedürftiger
bei dem
Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befindet, muß ihn vorläufig und vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der
Kosten und auf Übernahme des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband
unterstützen.
Zur Erstattung und Übernahme verpflichtet ist aber der Ortsarmenverband
, in welchem der Unterstützte
seinen
Unterstützungswohnsitz (s. d.) hat. Wenn jedoch
Personen, welche
im Gesindedienst stehen,
Gesellen,
Gewerbsgehilfen oder
Lehrlinge an dem
Ort ihres Dienstverhältnisses erkranken, so hat der Ortsarmenverband
des Dienstorts die Verpflichtung, den
Erkrankten die erforderliche
Kur und Verpflegung zu gewähren. Ein Anspruch auf Erstattung der
Kosten erwächst in solchen
Fällen nur dann, wenn die
Krankenpflege länger als sechs
Wochen fortgesetzt wurde, und
nur für den über
diese
Frist hinausgehenden Zeitraum.
Hat der Unterstützte keinen Unterstützungswohnsitz, so muß der Landarmenverband eintreten, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand, oder, falls er im hilfsbedürftigen Zustand aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige Landarmenverband, aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgt ist. Meist umfassen die Landarmenverbände mehrere Ortsarmenverbände (in Preußen [* 6] je nach dem Bedürfnis einer zweckmäßig verteilten Armenpflege sowohl Provinzen als auch Regierungsbezirke und Kreise, [* 7] in andern deutschen Ländern bald das ganze Staatsgebiet, bald einzelne Kreise und Ämter); doch bilden auch einzelne große Städte, wie Berlin, [* 8] Breslau [* 9] etc., für sich allein Landarmenverbände.