Teilbarkeit
,
die allgemeine Eigenschaft der Körper, sich in
Teile zerlegen zu lassen. Man unterscheidet eine mathematische,
physische und chemische Teilbarkeit
der Körper. Die mathematische ist die Teilbarkeit der Körper ins
Unendliche, die wir mit jedem Körper
im
Gedanken vornehmen können, insofern der Raum, den er einnimmt, sich mathematisch ohne Grenze in
immer kleinere
Teile zerlegen läßt. Die physische ist die in der Wirklichkeit gestattete, durch mechan.
Kräfte mögliche Teilbarkeit
der Körper, von der es noch fraglich ist, ob sie ins
Unendliche geht oder nicht. Die unendliche Teilbarkeit
auch
im physischen
Sinne vertreten die Dynamisten, die beschränkte Teilbarkeit
die Atomisten, indem diese annehmen,
daß die physische Teilbarkeit
der Körper zuletzt auf
Moleküle (s. d.) führe, die sich ihrerseits nur durch chemische in
Atome (s. d.)
zerlegen lassen, welch letztere als unteilbar gelten.
Sachen sind juristisch teilbar, wenn sie in reale
Teile (s.
Teil) zerlegt werden können. Doch ist diese Teilbarkeit
, auch
wo sie physisch ausführbar wäre, bisweilen durch die Gesetzgebung wenigstens bis zu einem gewissen
Maße (s. Dismembration)
oder durch Privatverfügung (s. Familienfideïkommiß) ausgeschlossen.
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Rechte sind in der Regel, aber nicht durchgängig teilbar. An dem Vermögen einer Offenen Handelsgesellschaft (s. d.)
oder einer Aktiengesellschaft (s. Aktie) besitzt der einzelne Gesellschafter einen Anteil, aber er hat kein Miteigentum an den
der Gesellschaft gehörigen Sachen oder Rechten. Forderungsrecht (s. d.) auf unteilbare Leistungen, wie die Herstellung
eines Bauwerks, sind selbst unteilbar, so daß, wenn sie mehrern Personen zusammen zustehen, ein der Korrealobligation
(s. d.) ähnliches Verhältnis entsteht. - Über freie Teilbarkeit
des Bodens s. Agrarfrage (Bd. 17).