Ausfluß der allgemeinen Handlungs- und Dispositionsfähigkeit. Wer sich durch Verträge verpflichten kann, ist prozeßfähig.
Dabei wird besonders hervorgehoben und bestimmt, daß die natürliche Gewalt, unter welcher ein Großjähriger steht, die
ehemännliche Gewalt und eine etwanige Geschlechtsvormundschaft auf die Prozeßfähigkeit ohne Einfluß sind. Personen, welchen die Prozeßfähigkeit fehlt,
wie Minderjährige, Geisteskranke u. dgl.,
bedürfen eines gesetzlichen Vertreters; doch ist die Zulassung eines Prozeßunfähigen oder eines nicht legitimierten gesetzlichen
Vertreters bei Gefahr im Verzug gestattet.
(lat.), überhaupt jeder feierliche öffentliche Aufzug mehrerer Personen, besonders in der römisch-katholischen
Kirche ein feierlicher Aufzug der Geistlichkeit und des Volkes um Altäre, Kirchen oder durch die Straßen,
wobei heilige Gegenstände, Evangelienbuch, Reliquien, Bildnisse, Kreuze und Fahnen, zur Schau getragen sowie geistliche Lieder
und Gebete (Litaneien) abgesungen werden. Je nach dem Tag, an welchem sie stattfinden, und dem Zweck, dem sie dienen, gibt es
Fronleichnams-, Votiv- und verschiedene andre Prozessionen.
Einige, welche alles Unheil von den Feldern abwenden sollen, werden auch Bittgänge (s. d.) und wegen der
Kreuze, die mit herumgetragen werden, Kreuzgänge genannt. Aus dem Heidentum gingen die Prozessionen in das Christentum über
und wurden seit dem 4. Jahrh. üblich, im 5. und 6. Jahrh.
zu regelmäßig wiederkehrenden Institutionen ausgebildet. In manchen protestantischen Ländern, z. B. in
Sachsen, sind den Katholiken Prozessionen auf den Straßen nicht gestattet u. auch in katholischen Ländern hier u. da auf die
Kirchen beschränkt.
(Eichenprozessionsspinner, Cnethocampa processionea L., s. Tafel »Waldverderber II«),
Schmetterling
aus der Familie der Spinner (Bombycidae), 3,7 cm breit, dünn bräunlichgrau beschuppt, mit zwei verwischten,
dunklern Querbinden auf den Vorderflügeln, lichtern Hinterflügeln mit sehr schwacher, dunklerer Querbinde, zottig graubraun
behaartem Mittelrücken und walzigem, bräunlichem Hinterleib, welcher in einen braunen, knopfartigen Büschel kurzer, dichter
Haare endet. Das Männchen ist kleiner und schärfer gezeichnet. Der Schmetterling findet sich in Mitteleuropa, Ungarn, Nordfrankreich,
aber nur lokal; er erscheint im August u. September, schlüpft abends aus, und alsbald nach der Paarung stirbt das Männchen.
Das Weibchen legt 150-250 Eier in Häufchen u. lose mit einigen Afterhaaren bedeckt an die Rinde der Eichenstämme. Die im
Mai des kommenden Jahrs ausschlüpfende Raupe ist vorn bläulich-, hinten grünlichgrau mit schwärzlichem
Streifen über dem Rücken und rötlichbraunen Knospenwarzen, welche lange Büschel weißer Haare tragen, die starke Entzündung
auf der Haut des Menschen und auf den Schleimhäuten der Tiere erzeugen. Die Haare (s. Fig.) sind nämlich mit Widerhaken versehen
und stehen mit Giftdrüsen in Verbindung, aus welchen sie sich bei der Berührung mit einer ätzenden
Flüssigkeit füllen, die beim Abbrechen der Haare sich entleert.
In den abgebrochenen Haaren trocknet dies Sekret ein und
erhält sich lange Zeit. Auf feuchter Haut wird es wieder flüssig und
wirksam. Die Raupen leben gesellig vom ersten Frühjahr bis Juni an Eichen, ruhen des Tags am Stamm, ziehen
abends in geschlossener Ordnung auf den Fraß und setzen sich am Morgen wieder am Stamm klumpenweise zusammen. Besonders später
behalten sie denselben Ruheplatz bei und umspinnen denselben mit losen Fädchen, an welchen die Häute nach der Häutung und
die Kotklümpchen hängen bleiben.
Sie verpuppen sich auch in dem verdichteten Nest in papierartigen, weißlichen, bienenwabenartig fest
miteinander verbundenen Kokons. Die Puppe ist gedrungen, fast tonnenförmig, hellbraun mit kantig vorstehenden Leibesringen
und zwei Haken. Der Prozessionsspinner wird den Eichenwaldungen sehr verderblich, und im Notfall geht die Raupe auch auf andre Laubhölzer und
selbst auf Feldfrüchte. Zur Bekämpfung sammelt man die Raupen- und Puppennester, hat aber die größte
Vorsicht anzuwenden, um sich gegen die Brennhaare der Raupe zu schützen.
Die von der Raupe befallenen Forsten sind im übrigen dieser Brennhaare halber für die Menschen wie für das Vieh abzusperren.
Die Sammler der Nester atmen am besten hinter einem Tuch und bestreichen den Körper mit Fett. Ist Entzündung
eingetreten, so gibt man innerlich und äußerlich Öl und Milch; bei Neigung zum Brechen ist dies zu unterstützen und bei innerlichen
Leiden jedenfalls der Arzt zu rufen. Der Kiefernprozessionsspinner (C. pinivora Kuhlw.),
3,3 cm breit, dem vorigen sehr ähnlich, erscheint im April und Mai, aber nur lokal in den Tiefebenen
und dem Hügelland um das Ostseebecken, auch bis Dessau, Dresden.
Die Raupen, deren Haare ebenso gefährlich sind wie die der vorigen, erscheinen im Juni, Juli, meist in Gesellschaft der Nonnenraupe,
an den Kieferzweigen klumpenweise, ziehen zum Fraß im Gänsemarsch auf und fressen hauptsächlich Kiefernadeln,
im Notfall Wacholder- und Birkenblattstiele. Sie bauen keine dichten Nester auf den Bäumen, ruhen aber im dürren Sand versteckt
unter einem Gewebe. Hier verpuppen sie sich im Juli oder August in filzgrauen, nicht so regelmäßig miteinander verbundenen
Kokons, und die Puppen überwintern. Die Eier werden, wie es scheint, in Reihen an die Nadeln abgesetzt. Die
Wirkungen des Fraßes kommen etwa denen der Forleule gleich.
^[Abb.: Brennhaar der Prozessionsraupe. b Widerhaken, ch elastischer Ring, g Giftdrüse, c Haut der Raupe.]
(Legitimatio ad processum), der Nachweis, daß der für eine Partei in einem bürgerlichen Rechtsstreit
Auftretende zu ebendieser Vertretung berechtigt ist. Dieser Nachweis ist entweder durch Prozeßvollmacht
(s. d.) oder dadurch zu erbringen, daß der Vertreter ein Vertretungsverhältnis
nachweist, welches ihn zur Prozeßführung für die betreffende Partei berechtigt, z. B. als Vorstand einer Korporation, Genossenschaft
u. dgl. Der Nachweis eines Rechtsanwalts, daß er zur Ausübung der advokatorischen Praxis befugt sei, wird
durch den Eintrag in die bei jedem Gericht zu führende Liste der zugelassenen Rechtsanwalte bewirkt (Legitimatio ad praxim).
die richterliche Thätigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, insofern sie die Ordnung und den
Fortgang des Verfahrens und seiner Verhandlungen zum Gegenstand hat. Die Prozeßleitung ist eine
mehr
positive (formale), soweit sie den Fortgang der Verhandlungen fördert, durch Anberaumung von Terminen, Erlaß eines Beweisbeschlusses,
Leitung der mündlichen Verhandlung etc., und eine negative (materielle), soweit sie unzulässige, fehlerhafte,
auf Verschleppung abzielende Prozeßhandlungen ausschließt, z. B. durch Zurückweisung verspäteter
Beweismittel, Abweisung eines unbegründeten Antrags auf Versäumnisurteil etc. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung
ist der Richter in Ansehung der Prozeßleitung weniger an die Anträge der Parteien gebunden, als dies im frühern Prozeßverfahren der
Fall war (s. Zivilprozeß).