positive (formale), soweit
sie den Fortgang der
Verhandlungen fördert, durch Anberaumung von
Terminen,
Erlaß eines Beweisbeschlusses,
Leitung der mündlichen
Verhandlung etc., und eine negative (materielle), soweit sie unzulässige, fehlerhafte,
auf Verschleppung abzielende Prozeßhandlungen ausschließt, z. B. durch Zurückweisung verspäteter
Beweismittel,
Abweisung eines unbegründeten
Antrags auf Versäumnisurteil etc. Nach der deutschenZivilprozeßordnung
ist der
Richter in Ansehung der Prozeßleitung weniger an die
Anträge der
Parteien gebunden, als dies im frühern Prozeßverfahren der
Fall war (s.
Zivilprozeß).
Nachteile, welche im bürgerlichen
Rechtsstreit eine
Partei wegen schuldhaften
Mißbrauchs von prozessualischen
Befugnissen treffen. So fallen z. B. einer
Partei, welche durch ihr Verschulden die Vertagung einer
Verhandlung nötig macht,
die dadurch verursachten
Kosten zur
Last. Im engern
Sinn sind Prozeßstrafen die Nachteile, welche infolge eines Streitmutwillens
der
Partei auferlegt werden. Dahin gehören namentlich die sogen.
Verzögerungsgebühr (s. d.) und die Bestimmung im § 47 des
deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes, wonach in gewissen
Fällen, in denen sonst keine
Gebühren erhoben werden, z. B. bei
der
Ablehnung eines
Richters, das
Gericht gleichwohl von
Amts wegen dieErhebung von 3/10 der
Gebühr zu beschließen
hat, wenn das
Verfahren nach freier richterlicher Überzeugung mutwillig veranlaßt war.
der Auftrag
(Mandat), wodurch jemand zur
Durchführung eines
Rechtsstreits namens einer
Partei ermächtigt
wird; dann die jene Machtbefugnis übertragene
Urkunde. Nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 76,
78-80, 82-85) braucht der
Bevollmächtigte zur Prozeßführung nicht zugelassen zu werden, wenn er nicht eine schriftliche
Prozeßvollmacht zu den Gerichtsakten gibt. Ist diese eine Privaturkunde, so kann der Gegner die gerichtliche oder
notarielle
Beglaubigung verlangen.
Das
Gericht kann auch ohne
Vollmacht einstweilen einen Parteivertreter zulassen, sei es gegen
Bestellung
einer Sicherheit wegen der
Kosten und
Schäden, sei es auch ohne eine solche; doch ist alsdann eine
Frist zum Nachbringen der
Prozeßvollmacht zu setzen, nach deren
Ablauf
[* 2] erst das
Endurteil erlassen werden darf. Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den
Rechtsstreit betreffenden
Prozeßhandlungen, einschließlich derjenigen, welche durch eine
Widerklage, eine
Wiederaufnahme des Verfahrens
und die
Zwangsvollstreckung veranlaßt werden;
zur Beseitigung des
Rechtsstreits durch
Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder
Anerkennung des
von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs;
zur Empfangnahme der von dem Gegner zu erstattendenKosten.
Eine Beschränkung dieses gesetzlichen
Umfanges der Prozeßvollmacht hat dem Prozeßgegner gegenüber nur insoweit rechtliche
Wirkung, als
diese Beschränkung die Beseitigung des
Rechtsstreits durch
Vergleich,
Verzicht und
Anerkennung des gegenteiligen Rechtsanspruchs
betrifft. Die
Prozeßvollmacht wird weder durch den
Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in betreff seiner
Prozeßfähigkeit
oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der
Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach
Aussetzung desRechtsstreits für den Nachfolger im
Prozeß auftritt, eine Prozeßvollmacht des letztern beizubringen. Die Prozeßvollmacht endigt durch
Kündigung, dem
Prozeßgegner gegenüber aber erst durch die
Anzeige von diesem Erlöschen der Prozeßvollmacht und im
Anwaltsprozeß überdies erst durch
dieAnzeige von der
Bestellung eines andern
Anwalts.
Anfang Mai 1876 verließ Prschewalskij
Petersburg von neuem, diesmal an der
Spitze einer wissenschaftlichen Expedition, welche die Erforschung
des
Lob-Nor und des
Altyn-Tag bezweckte. Von
Kuldscha aufbrechend, erreichte er als erster
Europäer seine
Ziele, obschon
Richthofen bezweifelte, daß Prschewalskij am wirklichen
Lob-Nor gewesen sei. Doch entkräftete Prschewalskij die gemachten Einwände.
Mit reichen zoologischen und botanischen Sammlungen, aber krank, kehrte Prschewalskij 1877 nach
Petersburg zurück; die
Berliner
[* 7]
GeographischeGesellschaft verlieh ihm für seine hervorragenden Leistungen 1878 die goldene
Humboldt-Medaille.
Prsh. - Prügelstrafe
* 8 Seite 13.433.
Nachdem er seine
Gesundheit gekräftigt, verließ er im
Februar 1879
Petersburg wieder mit
Leutnant Eklon und dem Zeichner
Roborowski, um womöglich über
Lhassa zum
Himalaja vorzudringen. Er überschritt bei Saissan die chinesische
Grenze, verweilte
den
Sommer über in Satschou in
Kansu am
Rande der
WüsteGobi, drang dann über den
Nanschan und durch Saidam in
Tibet ein, wurde
aber, nur noch 260 km von
Lhassa entfernt, zur Umkehr gezwungen. Er wandte sich darauf zum
Kuku-Nor und
nach
Sining, durchforschte das Quellgebiet des
Huangho und kehrte über
Urga und
Kiachta nach
Orenburg zurück, wo er Ende 1880 eintraf.
Im
November 1883 brach er wiederum von
Urga auf, durchzog die
WüsteGobi zum
AlaSchan und ging von da nach
Saidam, in dessen östlichem Teil er die
Quellen des
Huangho in 4140 m Meereshöhe entdeckte, ging dann zum
Jantsekiang, den
er jedoch nicht passieren konnte, erforschte nun die großen
Seen am Oberlauf des
Huangho und kehrte zum
Lob-Nor zurück.
Ein von hier aus gemachter
Versuch, inTibet einzudringen, scheiterte, wie der erste, an dem
Widerstand
der Einwohner; Prschewalskij kehrte daher über Kiria,
Chotan und Karakol am
Issy-kul Ende 1885 mit reichen Sammlungen nach
Petersburg
zurück. Als Belohnung für seine
Arbeiten¶
mehr
wurde Prschewalskij, der schon früher den Rang eines Obersten erhalten hatte, hierauf zum General ernannt. Ende August 1888 trat Prschewalskij in
Begleitung seiner frühern Gefährten die fünfte Forschungsreise nach Zentralasien
[* 9] an, auf welcher er aber schon 1. Nov. d. J.
in Karakol starb. Außer seinen meist in den Schriften der GeographischenGesellschaft in Petersburg (auch
in »Petermanns Mitteilungen« u. a.) enthaltenen Reiseberichten veröffentlichte Prschewalskij: »Reisen in der Mongolei, im Gebiet der Tanguten
und den Wüsten Nordtibets 1870-73« (Petersb. 1875-76, 2 Bde.;
deutsch, Jena
[* 10] 1877);