Schiffahrt
sabgaben,
Abgaben, welche in den Häfen und auf Wasserstraßen von
Schiffen oder von deren
Ladungen für die Benutzung der Schiffahrt
sanstalten erhoben werden. Dahin gehören namentlich die sogen.
Tonnen-,
Leuchtfeuer-,
Quarantäne-,
Schleusen- und
Hafengelder, welche nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch dem Forderungsberechtigten
die
Rechte eines
Schiffsgläubigers gewähren. Nach der deutschen
Reichsverfassung von 1871 soll auf natürlichen Wasserstraßen,
dann auf solchen künstlichen, welche Staatseigentum sind, der Betrag der S. die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung
dieser Anstalten erforderlichen
Kosten nicht übersteigen. Dabei sind die Kauffahrteischiffe sämtlicher
Bundesstaaten gleichmäßig
zu behandeln; auch steht nur dem
Reich, nicht den Einzelstaaten, das
Recht zu, auf fremde
Schiffe
[* 2] oder deren
Ladungen andre
oder höhere S. (Differential-S.) zu legen, als von den
Schiffen der
Bundesstaaten oder deren
Ladungen zu entrichten sind.