Konfrontation
(lat., von frons, Stirn), im Strafverfahren die »Gegenüberstellung« mehrerer Angeschuldigten oder Zeugen zum Zweck der Rekognition oder zur Aufklärung von Widersprüchen.
Diejenige
Person, deren
Widerspruch gebrochen und
beseitigt werden soll, wird Konfrontat
, die ihr zu diesem
Zweck gegenübergestellte Konfrontant genannt.
Die deutsche Strafprozeßordnung
(§ 58) will die Konfrontation
vornehmlich in der
Hauptverhandlung zur Anwendung gebracht wissen, im
Vorverfahren
nur dann, wenn sie ohne Nachteil für die
Sache nicht bis zur
Hauptverhandlung ausgesetzt bleiben kann.