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Dörfern stehen die Häuser in gedrängten Gruppen (Haufendörfer), und das umliegende Land ist in zahlreiche lange und schmale Parzellen geteilt; oft sind auch die entlegeneren Teile der Gemeindemarch (Wälder u. Weiden) noch heute sog. Allmenden, d. h. gemeinsames Eigentum der Ortsbürger.
Die Bauweise der ländlichen Wohnstätten ist fast überall die gleiche und gleichen Ursprungs. Es ist der keltisch-römische Haustypus, der Wohnhaus, Scheune u. Stall unter einem Dache zusammenfasst. Das Haus ist mit seiner Längsachse gewöhnlich nach SW. oder NO. orientiert und besteht bald aus Stein, bald einfach aus Holz. Während man im obern Abschnitt des Sensebezirkes und im Greierz noch dem alemannischen Typus sich nähernde Bauernhäuser antrifft, lässt sich im flachen Land mancherorts auch der burgundische Einfluss auf die Wohnstätten nicht verkennen.
Tracht.
Die alten Freiburger Trachten sind heute entweder schon völlig verschwunden oder doch dem Verschwinden nahe. Die aus Frankreich herüberkommende Mode hat eben alles Ursprüngliche und Eigenartige unterdrückt und die Bekleidung unserer Bauern uniform gestaltet. Früher war es eine sehr leichte Sache, an der Tracht nicht nur die Bewohner der verschiedenen Kantone, sondern auch die verschiedener Landschaften im selben Kanton von einander unterscheiden zu können.
Als einzige Ueberreste der originellen und anmutigen früheren Lokaltrachten haben sich heute im Kanton Freiburg sozusagen blos noch diejenige der Greierzer Sennen (Armaillis) und das so reizende und malerische Kostüm der einer bestimmten religiösen Gemeinschaft angehörenden jungen Mädchen von Düdingen (Guin) erhalten. Hier und da, besonders an Sonntagen sieht man auch im Sensebezirk die Frauen noch ihre traditionelle Tracht tragen, die aus einem dunkeln kurzen Rock mit farbiger Schürze, einem reich mit Silberketten u. -schnallen verzierten schwarzen Sammtleibchen, schneeweissem Brustlatz, gefältelten u. gebauschten Hemdärmeln und einer mit Gold- und Silberfäden besetzten Mütze oder Haube besteht, die schelmisch auf einem in zwei Zöpfe geflochtenem reichen Haarschmuck sitzt. Manchmal trifft man auch noch etwa ein gutes altes Mütterchen mit dem als Kopfschmuck um den Nacken geschlungenen roten oder weissen Taschentuch an, während die Männer ihre langen Schossfräcke, ihre enganliegenden und farbig verbrämten Leibröcke, die Kniehose und die Schnallenschuhe schon längst endgiltig weggelegt haben.
Topographische und politische Einteilung des Kantons.
In topographischer Beziehung gliedert sich der Kanton Freiburg in zwei Abteilungen: in das Bergland im S. mit dem Bezirk Greierz, dem obern Sensebezirk und einem Teil des Bezirkes Veveyse (Vivisbach) und in den dem schweizerischen Mittelland angehörenden übrigen Kantonsteil. Dieser letztere besteht seinerseits wieder aus fünf von einander verschiedenen Landschaften: dem zusammenhängenden ursprünglichen Kantonsgebiet mit den unmittelbar daran grenzenden spätern Erwerbungen, den drei vom Kanton Waadt umschlossenen Enklaven von Estavayer, Surpierre und Vuissens (mit Stäffis) und der rings von Berner Gebiet umgebenen Enklave Wallenbuch. Umgekehrt liegen im Freiburgerland die waadtländische Enklave von Avenches und die Berner Gemeinden Münchenwiler (Villars les Moines) und Clavaleyres. Zur Zeit der Helvetik waren dem Kanton Freiburg zur Abrundung seines Gebietes noch die heutigen Waadtländer Bezirke Payerne und Avenches angegliedert worden. Der Kanton Freiburg umfasst jetzt 7 Verwaltungsbezirke mit zusammen 281 politischen Gemeinden, nämlich
Gemeinden | |
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1. Bezirk Broye | 49 |
2. Bezirk Glane | 53 |
3. Bezirk Greierz | 41 |
4. Bezirk Saane | 61 |
5. Bezirk See | 43 |
6. Bezirk Sense | 18 |
7. Bezirk Vivisbach | 16 |
Jeder dieser Verwaltungsbezirke bildet auch einen eigenen Gerichtsbezirk und Wahlkreis und gliedert sich wieder in je 2-7 Friedensgerichtskreise (zusammen 29). Kirchlich ist der Kanton in 12 Dekanate eingeteilt, die zusammen 131 Kirchgemeinden umfassen und zum Bistum Lausanne und Genf gehören, dessen Bischof in Freiburg residiert. Der reformierte Landesteil umfasst 8 Kirchgemeinden. Ganz anders gestaltet war die frühere Einteilung, indem sich das ehemalige Gebiet der Stadt Freiburg in die 4 Quartiere Au (Panner), Burg, Spital und Neustadt und der übrige Kantonsteil in die 15 Vogteien Montagny, Pont (Farvagny), Estavayer, Châtel, Font und Vuissens, Romont, Rue, Surpierre, Bulle, Vaulruz, Vuippens, Corbières, Greierz und Saint Aubin gliederten. Plaffeien, Illens, Jaun oder Bellegarde und Cheyres waren nur Untervogteien, deren jeweilige Inhaber Anspruch auf spätere Beförderung zum eigentlichen Landvogt hatten. Später zerfiel der Kanton bis zum Jahre 1848 in 13 Bezirke (préfectures): Freiburg (alte Landschaft), Corbières, Greierz, Bulle, Châtel, Rue, Romont, Farvagny, Surpierre, Estavayer, Dompierre und Murten.
Verfassung.
Als direkte Volksvertretung und gesetzgebende Behörde amtet der Grosse Rat, dessen Mitglieder von den Wahlkörpern der einzelnen Bezirke im Verhältnis von einem Mitglied auf 1200 Einwohner (Bruchteile über 600 Einwohner zählen für voll) ernannt werden; er zählt 105 auf eine Amtsdauer von je 5 Jahren gewählte Abgeordnete. In den Grossen Rat sind nicht wählbar gewisse kantonale Beamte und alle im Amte stehenden Geistlichen. Wahlablehnung ist gestattet. Der Grosse Rat versammelt sich in ordentlicher Session zweimal des Jahres (im Mai und November); er gibt Gesetze und hebt solche auf und ist in allen kantonalen Angelegenheiten, soweit ihm dies die schweizerische Bundesverfassung gestattet, souverän. Er ernennt die Ständeräte, die Mitglieder und den Präsidenten des Staatsrates, das Kantonsgericht, verschiedene Kommissionen u. s. w. Der freiburgische Grosse Rat ist berechtigt, vom Staatsrat die Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen zu verlangen oder, falls dieser dem Begehren nicht Folge leistet, solche durch eine von ihm eingesetzte Kommission ausarbeiten zu lassen.
Vollziehende Behörde ist der auf eine Amtsdauer von 5 Jahren ernannte Staatsrat, als dessen Vertreter in jedem Bezirk je ein Statthalter (préfet) amtet. Der Staat führt die Oberaufsicht über das öffentliche Schul- und Erziehungswesen. Zur Bestreitung der Kosten für Kultus und Unterricht bestehen eigene Stiftungen; der von der Staatskasse für diese Zwecke ausgegebene Mehrbetrag wird proportional zu der Zahl der einheimischen Bevölkerung gleichmässig auf beide religiöse Konfessionen verteilt.
Die Verfassung gewährleistet auch den Reformierten die freie und ungehinderte Ausübung ihres Kultus, und die Befugnisse der reformierten Kirchenbehörden sind gesetzlich geregelt. Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise entweder durch einen Beschluss des Grossen Rates revidiert werden, oder sobald dies mindestens 6000 Aktivbürger verlangen. In beiden Fällen muss das Verlangen zuerst der Volksabstimmung unterbreitet werden. Bei einer totalen Verfassungsänderung muss ein eigens gewählter Verfassungsrat einen ersten Entwurf ausarbeiten, der dem Volke vorgelegt und im Falle der Ablehnung von demselben Verfassungsrat abgeändert wird. Findet er auch dann nicht die Zustimmung des Volkes, so muss zur Wahl eines neuen Verfassungsrates geschritten werden. Eine Partialrevision nimmt der Grosse Rat vor; die umzuarbeitenden Gesetzesbestimmungen werden in einem Zeitraum von sechs Monaten zweimal durchberaten und dann nach Ablauf eines Monates von der zweiten Lesung an der Volksabstimmung unterbreitet. Der Kanton Freiburg ordnet in die