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Dörfern stehen die Häuser in gedrängten Gruppen (Haufendörfer), und das umliegende Land ist in zahlreiche lange und schmale Parzellen geteilt; oft sind auch die entlegeneren Teile der Gemeindemarch (Wälder u. Weiden) noch heute sog. Allmenden, d. h. gemeinsames Eigentum der Ortsbürger.
Die Bauweise der ländlichen Wohnstätten ist fast überall die gleiche und gleichen Ursprungs. Es ist der keltisch-römische Haustypus, der Wohnhaus, Scheune u. Stall unter einem Dache zusammenfasst. Das Haus ist mit seiner Längsachse gewöhnlich nach SW. oder NO. orientiert und besteht bald aus Stein, bald einfach aus Holz. Während man im obern Abschnitt des Sensebezirkes und im Greierz noch dem alemannischen Typus sich nähernde Bauernhäuser antrifft, lässt sich im flachen Land mancherorts auch der burgundische Einfluss auf die Wohnstätten nicht verkennen.
Tracht.
Die alten Freiburger Trachten sind heute entweder schon völlig verschwunden oder doch dem Verschwinden nahe. Die aus Frankreich herüberkommende Mode hat eben alles Ursprüngliche und Eigenartige unterdrückt und die Bekleidung unserer Bauern uniform gestaltet. Früher war es eine sehr leichte Sache, an der Tracht nicht nur die Bewohner der verschiedenen Kantone, sondern auch die verschiedener Landschaften im selben Kanton von einander unterscheiden zu können.
Als einzige Ueberreste der originellen und anmutigen früheren Lokaltrachten haben sich heute im Kanton Freiburg sozusagen blos noch diejenige der Greierzer Sennen (Armaillis) und das so reizende und malerische Kostüm der einer bestimmten religiösen Gemeinschaft angehörenden jungen Mädchen von Düdingen (Guin) erhalten. Hier und da, besonders an Sonntagen sieht man auch im Sensebezirk die Frauen noch ihre traditionelle Tracht tragen, die aus einem dunkeln kurzen Rock mit farbiger Schürze, einem reich mit Silberketten u. -schnallen verzierten schwarzen Sammtleibchen, schneeweissem Brustlatz, gefältelten u. gebauschten Hemdärmeln und einer mit Gold- und Silberfäden besetzten Mütze oder Haube besteht, die schelmisch auf einem in zwei Zöpfe geflochtenem reichen Haarschmuck sitzt. Manchmal trifft man auch noch etwa ein gutes altes Mütterchen mit dem als Kopfschmuck um den Nacken geschlungenen roten oder weissen Taschentuch an, während die Männer ihre langen Schossfräcke, ihre enganliegenden und farbig verbrämten Leibröcke, die Kniehose und die Schnallenschuhe schon längst endgiltig weggelegt haben.
Topographische und politische Einteilung des Kantons.
In topographischer Beziehung gliedert sich der Kanton Freiburg in zwei Abteilungen: in das Bergland im S. mit dem Bezirk Greierz, dem obern Sensebezirk und einem Teil des Bezirkes Veveyse (Vivisbach) und in den dem schweizerischen Mittelland angehörenden übrigen Kantonsteil. Dieser letztere besteht seinerseits wieder aus fünf von einander verschiedenen Landschaften: dem zusammenhängenden ursprünglichen Kantonsgebiet mit den unmittelbar daran grenzenden spätern Erwerbungen, den drei vom Kanton Waadt umschlossenen Enklaven von Estavayer, Surpierre und Vuissens (mit Stäffis) und der rings von Berner Gebiet umgebenen Enklave Wallenbuch. Umgekehrt liegen im Freiburgerland die waadtländische Enklave von Avenches und die Berner Gemeinden Münchenwiler (Villars les Moines) und Clavaleyres. Zur Zeit der Helvetik waren dem Kanton Freiburg zur Abrundung seines Gebietes noch die heutigen Waadtländer Bezirke Payerne und Avenches angegliedert worden. Der Kanton Freiburg umfasst jetzt 7 Verwaltungsbezirke mit zusammen 281 politischen Gemeinden, nämlich
Gemeinden | |
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1. Bezirk Broye | 49 |
2. Bezirk Glane | 53 |
3. Bezirk Greierz | 41 |
4. Bezirk Saane | 61 |
5. Bezirk See | 43 |
6. Bezirk Sense | 18 |
7. Bezirk Vivisbach | 16 |
Jeder dieser Verwaltungsbezirke bildet auch einen eigenen Gerichtsbezirk und Wahlkreis und gliedert sich wieder in je 2-7 Friedensgerichtskreise (zusammen 29). Kirchlich ist der Kanton in 12 Dekanate eingeteilt, die zusammen 131 Kirchgemeinden umfassen und zum Bistum Lausanne und Genf gehören, dessen Bischof in Freiburg residiert. Der reformierte Landesteil umfasst 8 Kirchgemeinden. Ganz anders gestaltet war die frühere Einteilung, indem sich das ehemalige Gebiet der Stadt Freiburg in die 4 Quartiere Au (Panner), Burg, Spital und Neustadt und der übrige Kantonsteil in die 15 Vogteien Montagny, Pont (Farvagny), Estavayer, Châtel, Font und Vuissens, Romont, Rue, Surpierre, Bulle, Vaulruz, Vuippens, Corbières, Greierz und Saint Aubin gliederten. Plaffeien, Illens, Jaun oder Bellegarde und Cheyres waren nur Untervogteien, deren jeweilige Inhaber Anspruch auf spätere Beförderung zum eigentlichen Landvogt hatten. Später zerfiel der Kanton bis zum Jahre 1848 in 13 Bezirke (préfectures): Freiburg (alte Landschaft), Corbières, Greierz, Bulle, Châtel, Rue, Romont, Farvagny, Surpierre, Estavayer, Dompierre und Murten.
Verfassung.
Als direkte Volksvertretung und gesetzgebende Behörde amtet der Grosse Rat, dessen Mitglieder von den Wahlkörpern der einzelnen Bezirke im Verhältnis von einem Mitglied auf 1200 Einwohner (Bruchteile über 600 Einwohner zählen für voll) ernannt werden; er zählt 105 auf eine Amtsdauer von je 5 Jahren gewählte Abgeordnete. In den Grossen Rat sind nicht wählbar gewisse kantonale Beamte und alle im Amte stehenden Geistlichen. Wahlablehnung ist gestattet. Der Grosse Rat versammelt sich in ordentlicher Session zweimal des Jahres (im Mai und November); er gibt Gesetze und hebt solche auf und ist in allen kantonalen Angelegenheiten, soweit ihm dies die schweizerische Bundesverfassung gestattet, souverän. Er ernennt die Ständeräte, die Mitglieder und den Präsidenten des Staatsrates, das Kantonsgericht, verschiedene Kommissionen u. s. w. Der freiburgische Grosse Rat ist berechtigt, vom Staatsrat die Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen zu verlangen oder, falls dieser dem Begehren nicht Folge leistet, solche durch eine von ihm eingesetzte Kommission ausarbeiten zu lassen.
Vollziehende Behörde ist der auf eine Amtsdauer von 5 Jahren ernannte Staatsrat, als dessen Vertreter in jedem Bezirk je ein Statthalter (préfet) amtet. Der Staat führt die Oberaufsicht über das öffentliche Schul- und Erziehungswesen. Zur Bestreitung der Kosten für Kultus und Unterricht bestehen eigene Stiftungen; der von der Staatskasse für diese Zwecke ausgegebene Mehrbetrag wird proportional zu der Zahl der einheimischen Bevölkerung gleichmässig auf beide religiöse Konfessionen verteilt.
Die Verfassung gewährleistet auch den Reformierten die freie und ungehinderte Ausübung ihres Kultus, und die Befugnisse der reformierten Kirchenbehörden sind gesetzlich geregelt. Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise entweder durch einen Beschluss des Grossen Rates revidiert werden, oder sobald dies mindestens 6000 Aktivbürger verlangen. In beiden Fällen muss das Verlangen zuerst der Volksabstimmung unterbreitet werden. Bei einer totalen Verfassungsänderung muss ein eigens gewählter Verfassungsrat einen ersten Entwurf ausarbeiten, der dem Volke vorgelegt und im Falle der Ablehnung von demselben Verfassungsrat abgeändert wird. Findet er auch dann nicht die Zustimmung des Volkes, so muss zur Wahl eines neuen Verfassungsrates geschritten werden. Eine Partialrevision nimmt der Grosse Rat vor; die umzuarbeitenden Gesetzesbestimmungen werden in einem Zeitraum von sechs Monaten zweimal durchberaten und dann nach Ablauf eines Monates von der zweiten Lesung an der Volksabstimmung unterbreitet. Der Kanton Freiburg ordnet in die ¶
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schweizerische Bundesversammlung 6 Nationalräte und 2 Ständeräte ab. Der Staatsrat besteht aus 7 Mitgliedern, von denen jedes einer der sieben Verwaltungsabteilungen (Inneres, Justiz und Kultus, Polizei, Finanzen, Schulwesen, Militärwesen und Oeffentliche Arbeiten) vorsteht. Er arbeitet Gesetzesvorschläge aus und erlässt Verfügungen, übt die Oberaufsicht über die gesamte Verwaltung, über die Staatsdomänen und -gelder und über das Armenwesen, ernennt die Statthalter, die verschiedenen kantonalen Beamten, Professoren und Lehrer und wählt zusammen mit dem Kantonsgericht die untergeordneten Gerichtsbehörden.
Die gerichtlichen Funktionen werden ausgeübt 1. von dem Kantonsgericht, bestehend aus 7 Mitgliedern und 14 Stellvertretern, die vom Grossen Rat auf eine Amtsdauer von 8 Jahren ernannt werden; 2. von 7 Kreisgerichten, deren Funktionäre (je ein Präsident, 4 Richter und 4 Stellvertreter) vom Wahlkollegium (dem vereinigten Staatsrat und Kantonsgericht) auf eine Amtsdauer von 8 Jahren ernannt werden; 3. von 29 Friedensgerichten, deren jedes aus einem Friedensrichter, 2 Beisitzern und 2 Stellvertretern besteht. Es bestehen drei Schwurgerichte, deren jedes sich aus einem Präsidenten, 2 Richtern und 12 Geschworenen zusammensetzt. Das Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe vor. Kein von einem Gerichtshof gefälltes Urteil ist rechtsgiltig, wenn dieser nicht vollzählig versammelt war; eine Ausnahme ist unter Vorbehalt von besonderen gesetzlich geregelten Fällen nur beim Kantonsgericht zulässig. Für die Aburteilung über schwere Verbrechen, Press- und politische Vergehen besteht die Einrichtung des fakultativen Schwurgerichtes.
Alle Gemeinden verwalten selbständig ihre eigenen Güter und Gelder unter Oberaufsicht des Staates, doch sind die Gemeindeverordnungen der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. Die kirchliche Verwaltung ist von der Zivilverwaltung vollständig abgetrennt. Keine Verfügung der Kirchenbehörde wird dem Staat zur Genehmigung vorgelegt; dieser beschränkt sich auf eine Kontrolle über die rechtmässige Verwaltung der Kirchgemeindegüter.
Aktivbürger sind alle Freiburger, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton wohnen und im Besitz ihrer bürgerlichen Rechte und Ehren stehen; ferner unter denselben Bedingungen u. mit Vorbehalt der diesbezüglichen eidgenössischen Vorschriften sämtliche seit einem Jahr im Kanton ansässigen Schweizerbürger. Alle in einem Wahlkreis wohnhaften Aktivbürger bilden einen Wahlkörper. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem zurückgelegten 25. Altersjahr. Verwandte in direkter auf- oder absteigender Linie, Schwiegervater und Schwiegersohn, Stief- und Halbbrüder, Onkel und Neffen, Geschwisterkinder und Schwäger dürfen nicht zu gleicher Zeit miteinander in derselben staatlichen Behörde (den Grossen Rat ausgenommen) sitzen.
Kantonales Finanzwesen.
Im Jahr 1900 betrug der Wert der bebauten und unbebauten Liegenschaften im ganzen Kanton zusammen die Summe von 396218000 Franken; das steuerpflichtige Vermögen erhob sich auf 92000000 Franken und die Hypothekarschuld auf 186775000 Franken. Daraus ergibt sich ein reines Vermögen von 301443000 Franken oder im Mittel von 2355 Franken auf den Kopf der Bevölkerung. Nach dem Rechenschaftsbericht der Finanzdirektion für 1900 beträgt das Staatsvermögen
Franken | |
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an Aktiven | 55202337 |
an Passiven | 50559098 |
Reines Vermögen: | 4643239 |
Seit dem Jahre 1860 hat der Staat 4 Anleihen im Gesamtbetrag von 63 Millionen Franken aufgenommen, die heute durch Rückzahlung auf eine Schuld von 49990000 Franken zurückgegangen sind. Zeck dieser Anleihen war die Gründung und Erhöhung des Stammkapitals der Staatsbank, die Einrichtung des Elektrizitätswerkes Thusy-Hauterive, Subventionierung von neuen Eisenbahnen, Hebung der Landwirtschaft etc. Der Kanton besitzt eine Reihe von Spezialfonds, den Fonds für den Kantonsspital u. die Viehversicherungskasse.
Das Gemeindevermögen ist beträchtlich; doch ist es sehr ungleich verteilt, indem eine Anzahl von Gemeinden sowohl an Kapitalien und Liegenschaften reich ist, während umgekehrt andere gar Nichts haben. Die Schuld an diesen Verhältnissen trägt meistens der Umstand, dass die zerstreute Siedelung in Einzelhöfen und vielen kleinen Weilern an manchem Ort der Ansammlung eines Gemeindevermögens hinderlich war. Von den 281 Gemeinden des Kantons erheben einzig deren 120 eine die Gesamtsumme von 510270 Franken erreichende Gemeindesteuer. Im Jahre 1900 wies die Staatsrechnung eine Einnahme von 3898850 Franken und eine Ausgabe von 3910380 Franken auf. Hauptsächlichste Einnahmequellen waren die Erträgnisse von Staatsgütern (653167 Franken) und die verschiedenen Steuern (2649599 Franken). Die beträchtlichsten Ausgaben erforderten das Schulwesen, die Verzinsung der Staatsschuld, Brücken-, Strassen- und Hochbauten, Polizeiwesen, öffentliche Gesundheitspflege, Landwirtschaft und Gewerbe.
Schulwesen.
Die obligatorische Primarschule umfasst 8 Schuljahre u. beginnt für jedes Kind mit seinem zurückgelegten 7. Altersjahr; auf 100 Ew. entfallen 16 Schulkinder. Der Umstand, dass die Zahl der einzelnen Schulen ¶