Bedingung abhinge), vollkommen (da es sonst der Vollendung erst entgegenginge). Absolute Bewegung heißt daher eine solche,
die nicht auf ein als ruhend angenommenes System im Weltraum bezogen, absolutes Gewicht (im Gegensatz zu spezifischem), bei
dem keine Rücksicht auf das Volumen des Körpers genommen wird. Absoluter Grund, s. v. w. letzter Grund;
absoluter
Wert, s. v. w. ursprünglicher Wert;
absolute Wahrheit, s. v. w. voraussetzungslose, Grundwahrheit (Axiom; evidenter Satz; insofern
er zugleich andre begründet, Prinzip);
absolutes Wesen, s. v. w. Ur- oder Grundwesen (absolute Substanz, vollkommenstes Wesen,
Gott);
absolutes Gesetztsein, s. v. w. unabhängig von seinem Gesetzt- oder Nichtgesetztwerden (durch
das Denken) sein, d. h. Sein im Gegensatz zum bloßen Gedanken des Seins;
absolutes Gebot (Gesetz), s. v. w.
unbedingt, d. h. überall, jederzeit, für jedermann und unter allen Umständen, verbindliches
Gebot (Gesetz, kategorischer Imperativ);
absolute Herrschaft, s. v. w. schrankenlose Herrschaft (Willkür, Despotismus, Absolutismus);
absolutes Wissen, s. v. w. vollendetes (unfehlbares, notwendiges) Wissen;
absolute Wissenschaft, s. v. w. nach Inhalt und Form
zum Abschluß gekommene Wissenschaft (in Systemform gebrachte Allwissenheit, ein Ziel, das die Philosophie
zwar wiederholt angestrebt, aber niemals erreicht hat, auch niemals erreichen wird).
Frei-, Lossprechung, insbesondere das richterliche Erkenntnis, wodurch der Beklagte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
von dem wider ihn erhobenen Anspruch entbunden oder im Strafverfahren von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen wird.
- In der Kirchensprache bezeichnet Absolution die Lossprechung von kirchlicher und göttlicher Strafe nach abgelegter
Beichte (s. d.).
(lat.), diejenige monarchische Regierungsform, bei welcher der Staatsbeherrscher unumschränkter Gebieter
ist. Den Gegensatz zur absoluten bildet die konstitutionelle Monarchie, in welcher der Souverän in Ansehung der wichtigsten
Regierungshandlungen und namentlich in der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt an die Zustimmung der Volksvertretung
gebunden ist. Die absolute Monarchie ist in Europa mit Ausnahme von Rußland überall, wenigstens dem Buchstaben der einzelnen
Verfassungsurkunden nach, beseitigt.
Gewöhnlich unterscheidet man zwischen Autokratie und absoluter Monarchie, indem man unter ersterer die thatsächlich wie rechtlich
völlig unbeschränkte Herrschergewalt, unter Absolutismus aber mehr die Ausartung der Monarchie mit der Nebenbedeutung
einer mißbräuchlichen Anwendung der Machtvollkommenheit des Monarchen versteht. Übrigens bezeichnet Absolutismus auch die politische
Parteirichtung, welche für eine möglichst große Ausdehnung der monarchischen Gewalt eintritt, sei es auch auf Kosten der
Volksrechte, und in diesem Sinn wird der Absolutismus als eine Ausartung der konservativen Parteirichtung aufgefaßt.
in der Politik die Anhänger und Verfechter der unumschränkten Herrschaft im Gegensatz zu den Konstitutionellen
(vgl. Absolutismus);
in religiöser Hinsicht die Anhänger der Lehre von dem Decretum absolutum oder dem unbedingten Ratschluß
Gottes über die Menschen, nach welchem er von Ewigkeit die einen zur Seligkeit, die andern zur Verdammnis
bestimmt haben soll (Calvins Lehre; vgl. Prädestination).
(lat.), die in gehöriger Form und von der zuständigen Behörde nach
vorausgegangener Prüfung ausgesprochene Befreiung von einer Verbindlichkeit, Verantwortung oder
von einem Anspruch.
im Konkurs, die zum Zweck besonderer Befriedigung gewisser Gläubiger im Weg der gewöhnlichen
Zwangsvollstreckung erfolgende Trennung bestimmter Vermögensstücke von einer Konkursmasse, wobei jedoch ein nach Befriedigung
jener bevorzugten Gläubiger etwa verbleibender Überschuß an die Konkursmasse zurückfällt und zur teilweisen Befriedigung
der Konkursgläubiger mit verwendet wird. Vornehmlich steht nach der deutschen Konkursordnung ein solches Absonderungsrecht
den Realgläubigern zu, welche ein dingliches Recht, also namentlich eine Hypothek, an einem zur Konkursmasse
gehörigen Grundstück haben.
Auch der Faustpfandgläubiger gehört zu den Absonderungsgläubigern, und außerdem ist eine Reihe von Gläubigern den Faustpfandgläubigern
ausdrücklich gleichgestellt, nämlich: öffentliche Kassen wegen öffentlicher Abgaben in Ansehung der zurückgehaltenen oder
in Beschlag genommenen zoll- und steuerpflichtigen Sachen;
Verpachter wegen des laufenden und des rückständigen
Zinses sowie wegen andrer Forderungen aus dem Pachtverhältnis in Ansehung der Früchte des Grundstücks und der eingebrachten
Sachen, sofern die Früchte oder diese Sachen sich noch auf dem Grundstück befinden;
Pachter rücksichtlich des in ihrem Gewahrsam
befindlichen Inventars wegen der Forderungen für dieses;
Vermieter wegen des laufenden und des für das
letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens rückständigen Zinses sowie wegen andrer Forderungen aus dem Mietverhältnis in
Ansehung der eingebrachten Sachen, sofern die Sachen sich noch auf dem Grundstück befinden;
Gastwirte wegen ihrer Forderungen
für Wohnung und Bewirtung des Gastes bezüglich der von demselben eingebrachten und von ihnen zurückbehaltenem
Sachen;
Künstler, Werkmeister, Handwerker und Arbeiter wegen ihrer Forderungen für Arbeit und Auslagen in Ansehung der von ihnen
gefertigten oder ausgebesserten und noch in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen;
diejenigen, welche etwas zum Nutzen einer
Sache verwendet haben, wegen des den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigenden Betrags ihrer
Forderung aus der Verwendung in Ansehung der zurückbehaltenen Sache;
diejenigen, welchen nach dem Handelsgesetzbuch an gewissen
Gegenständen ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in Ansehung dieser Gegenstände;
endlich auch diejenigen,
welche durch Pfändung ein Pfandrecht erlangt haben, bezüglich der gepfändeten Gegenstände. Im übrigen erkennt die deutsche
Konkursordnung das Recht der Lehns-, Stammguts- und Fideikommißgläubiger auf abgesonderte Befriedigung
aus dem Lehns-, Stamm- oder Fideikommißgut an, desgleichen das ebenfalls schon im gemeinen Recht begründete Absonderungsrecht
der Nachlaßgläubiger und Vermächtnisnehmer, vermöge dessen diese gesonderte Befriedigung aus den bei der Konkurseröffnung
über das Vermögen des Erben vorhandenen Gegenständen aus dem Nachlaß des Erblassers verlangen können.
Ferner ist Miteigentümern, Gemeinschaftsteilhabern und Gesellschaftern des Gemeinschuldners, mit Ausnahme stiller Gesellschafter,
das Recht abgesonderter Befriedigung aus dem bei der Teilung oder sonstigen Auseinandersetzung ermittelten Anteil des Gemeinschuldners
wegen der auf ein solches Verhältnis sich gründenden Forderungen eingeräumt. Endlich ist für Handelsgesellschaften und Genossenschaften
ein selbständiges Konkursverfahren statuiert. Dabei hat man zu beachten, daß nach dem deutschen
mehr
Handelsgesetzbuch bei dem Konkurs einer Handelsgesellschaft die Gläubiger derselben aus dem Gesellschaftsvermögen abgesondert
befriedigt werden und nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung aus dem Privatvermögen der Gesellschafter suchen können. Den
einzelnen Landesgesetzgebungen ist aber vorbehalten, zu bestimmen, ab und inwieweit den Privatgläubigern der Gesellschafter
ein Absonderungsrecht in Bezug auf das Privatvermögen derselben zusteht.
Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch,
§ 122; Deutsche Konkursordnung, §§ 39 ff., 108 ff., 116 ff., 193 ff.
(naturwissenschaftlich).
1) In der Geologie heißt Absonderung die innere Zerklüftung der Gesteinsmassen, soweit dieselbe nicht durch einfach mechanische
sedimentäre Ablagerung der Massenteilchen bedingt ist, auf welche Schichtung (s. d.) und wohl auch Schieferung
(s. d.) zurückzuführen sind. Die Absonderung ist zwar bei Sedimentgesteinen nicht ausgeschlossen (quaderförmige und säulenförmige
der Sandsteine), besonders aber doch für die kristallinischen Gesteine charakteristisch. Äußerlich der Schichtung und Schieferung
am ähnlichsten ist die plattenförmige Absonderung (Phonolith, Porphyr, seltener Basalt).
Sie hängt gewöhnlich mit einer Parallel- oder Fluidalstruktur der Bestandteile zusammen, die sich bei
mikroskopischer Untersuchung zu erkennen gibt. Die bank- oder quaderförmige Absonderung ist nur durch die größern
Dimensionen von der vorigen verschieden, doch findet kein eigentlicher Übergang statt (Granit, Syenit). Zeigt der Verlauf der
Trennungsebenen keinen durchgreifenden Parallelismus mehr, so erhält man die unregelmäßig polyedrische Absonderung oder
unregelmäßige Zerklüftung. In hohem Grad charakteristisch, besonders für die Basalte, ist die säulenförmige Absonderung, wodurch
die Gesteinsmasse in mehr oder weniger regelmäßige Säulen zerteilt ist.
Die Zahl der Seiten und die Dimensionen sind verschieden; am häufigsten findet man fünf- und sechsseitige Säulen. Innerhalb
einer und derselben Gesteinsmasse sind die Dimensionen gewöhnlich ziemlich gleichmäßig. Die Säulen
stehen im allgemeinen senkrecht auf den Begrenzungsflächen: in Gängen sind sie wie Holzscheite zwischen den Gangflächen
rechtwinkelig gegen dieselben gelagert;
in Decken oder Strömen stehen sie lotrecht;
bisweilen findet man eine meilerartige
Gruppierung oder ein strahlenförmiges Divergieren der Säulen.
Dabei sind dieselben nicht immer gerade
gestreckt, sondern in größern Massen gleichmäßig, auch wohl S-förmig gebogen. Oft tritt zu der säulenförmigen auch
eine transversale Absonderung hinzu, wodurch die Säulen in gleichmäßigen oder ungleichmäßigen Abständen quer zerteilt werden.
Diese Querteilung ist nicht selten sphäroidisch, so daß die Säulenstücke mit konvexer und konkaver Endfläche aufeinander
passen; zuweilen zeigen sie oben und unten konvexe Endigung (Käsegrotte bei Bertrich).
Die bekanntesten und großartigsten Vorkommnisse von Säulen basaltischer Gesteine in Europa sind der sogen. Riesendamm an der
Nordküste der Grafschaft Antrim auf Irland, die Insel Staffa mit der Fingalshöhle, der Mendeberg, Scheidskopf, Dungkopf und andre
Basaltberge der Rheinprovinz, Herrnhaus bei Steinschönau und Wargotsch bei Aussig in Böhmen. So regelmäßig
wie bei den Basalten findet sich die Säulenbildung bei keinem andern Gestein. Beim Trachyt, Phonolith und Porphyr ist sie gewöhnlich
nur eine unregelmäßig säulenförmige oder pfeilerförmige Absonderung. Nicht selten ist noch die kugelige Absonderung (Basalt, Diabas, Granit,
Syenit), die oft erst mit der Verwitterung des Gesteins deutlich hervortritt und im frischen Gestein nicht
oder
nur andeutungsweise wahrnehmbar ist.
Die verschiedenen Absonderungsformen werden im allgemeinen als Kontraktionswirkungen aufgefaßt, bedingt entweder durch Austrocknen
oder durch Erkaltung der Gesteinsmassen; doch hat Lang wenigstens für die säulenförmige der Basalte mit großem Glück den
Versuch gemacht, die Absonderung als eine Folge des Drucks zu deuten, der nach ihm bei der Verfestigung der Silikate
entstehen muß, für welche er (ähnlich wie bei Wasser und Eis) eine Ausdehnung beim Übergang aus dem flüssigen in den festen
Aggregatzustand annimmt.
Vgl. Lang, Parallelfaserung und Säulenabsonderung (Stuttg. 1875).
2) In der Botanik versteht man unter Absonderung (Ausscheidung, Sekretion) die Bildung solcher flüssigen oder festen
Substanzen in der Pflanze, welche, einmal erzeugt, nicht wieder in den Stoffwechsel zurückkehren, sondern dauernd und unverändert
dort bleiben, wo sie entstanden sind, oder selbst verloren gehen. Absonderungen sind im Pflanzenreich weit verbreitet und
können sowohl innerhalb der Zellen als auch außerhalb solcher, auf der freien Oberfläche eines Pflanzenteils
und in Zwischenzellräumen in den Geweben entstehen.
Häufig findet man einzelne zerstreut unter den übrigen liegende, mit dem Sekret, gewöhnlich ätherischem Öl, gefüllte
Zellen (Ölzellen); anderwärts kommen schlauchförmige Gefäße, wie die durch Wurzel, Stengel und Blatt laufenden Milchsaftgefäße,
vor. Häufig sind die Sekrete in besondern Zwischenzellräumen der Gewebe niedergelegt und dann meistens wieder ätherische
Öle. Jene sind entweder kleine, kugelförmige Höhlungen, wie in der Schale der Apfelsinen und Zitronen, oder sie bilden lange,
kanalförmige Gänge, die sogen. Öl- oder Harzgänge, die bei vielen Nadelhölzern in der Rinde entlang bis
in die Blätter oder auch im Holz hinlaufen.
Seltener sind solche Zwischenzellkanäle von Gummi erfüllt, wie in den Stämmen und Blattstielen mancher Farnkräuter, der
Cycadeen und in der grünen Schale der Mandel. Endlich können sie auch Milchsaft (s. d.) enthalten, und solche Milchsaftgänge
findet man in Stengeln und Blättern, z. B. beim Froschlöffel (Alisma), beim Sumach (Rhus) und bei vielen
exotischen Bäumen. Bei allen diesen der Absonderung dienenden Zwischenzellgängen sind die Zellen, welche die Wand des Ganges bilden,
von den übrigen verschieden durch Kleinheit, zarte Membranen und reichliches Protoplasma.
In der Jugend in der Mitte aneinander stoßend, weichen sie später unter Vermehrung voneinander, wodurch
sich der Kanal bildet, der schon von diesem Zeitpunkt an mit dem Sekret erfüllt erscheint, obgleich von letzterm niemals etwas
in den Wandzellen selbst zu finden ist. Jene Substanzen sind daher im strengen Sinn Ausscheidungsprodukte aus diesen Wandzellen.
Die auf der freien Oberfläche der Pflanzenteile sich bildenden Absonderungen sind zunächst in vielen
Fällen Desorganisationsprodukte gewisser Epidermiszellen, zumal eigentümlicher Haarbildungen, welche im jugendlichen
Zustand die betreffenden Teile überziehen und, indem sie sich auflösen, jenen klebrigen und meist aromatisch duftenden
Balsam- oder Harzüberzug erzeugen, mit denen die Knospen und die jungen ausschlagenden Triebe und Blätter vieler Pflanzen, z. B.
die der Pappeln, Birken, Erlen, sehr auffallend bedeckt sind. Die Zellmembranen jener Haarbildungen quellen
nämlich schleimartig auf und verfließen, wodurch die Zellen zerstört werden, während das in denselben enthaltene ätherische
Öl oder Harz sich dem Schleim beimengt. In andern Fällen entstehen die Absonderungen dieser