Zwillinge
(Gemelli oder Didymi), zwei zu gleicher Zeit in derselben
Mutter reifende
Früchte. Eine
Zwillingsschwangerschaft
kommt entweder dadurch zu stande, daß bei der
Menstruation statt eines Eierstocksfollikels mehrere platzen und die ausgestoßenen
und befruchteten
Eier
[* 2] sich zusammen in der
Gebärmutter
[* 3] weiter entwickeln, oder dadurch, daß ein
Ei
[* 4] mehrfache
Keime enthält oder der einfache
Keim durch Spaltung zur
Bildung mehrfacher
Früchte Veranlassung giebt. (S.
Schwangerschaft.)
Da Zwillinge
wegen des beschränkten Raums in der
Gebärmutter und wegen der geringern
Ernährung nicht gut zur gewöhnlichen
Größe
des Fötus gelangen können, so erfolgt die
Geburt, bei der die eine
Frucht der andern meist um einige
Stunden, zuweilen um einige
Tage vorangeht, gewöhnlich leicht.
Die Sterblichkeit der Zwillinge
ist bedeutender als die anderer
Kinder,
Zwillingsschwangerschaften lassen sich wohl aus gewissen
Anzeichen
vermuten, haben aber keine andern bestimmten
Merkmale als das Wahrnehmen der
Herztöne beider
Kinder an verschiedenen
Stellen
des schwangern Leibes. Während von Zwillingsgeburten eine auf ungefähr 89
Geburten gerechnet werden
kann, stellt sich das Verhältnis der andern mehrfachen
Geburten so, daß eine Drillingsgeburt (Drillinge) auf 7-8000, eine
Vierlingsgeburt (Vierlinge) auf 20-50000 und eine Fünflingsgeburt (Fünflinge) auf mehrere Millionen anderer
Geburten kommt.
Die Zwillinge
sind entweder gleichen oder gemischten Geschlechts; am häufigsten kommen Paare
ungleichen Geschlechts, dann ein männliches und am seltensten ein weibliches Paar vor.
Über die Siamesischen Zwillinge
s. d. -
Vgl. D. Hellin, Die Ursache der Multiparität der Uniparen überhaupt und der Zwillingsschwangerschaft beim Menschen insbesondere (Münch. 1894).
Wo die frühere
Geburt des einen
Kindes vor dem andern rechtliche Wirkungen zur Folge hat, treten diese
auch bezüglich der Zwillinge
ein. Ist nicht zu ermitteln, welcher Zwilling früher geboren war, so entscheidet nach
Preuß. Landr. I, 1, §. 16, das Los, doch tritt diese Bestimmung 1900 außer Kraft.
[* 5]