Zweikampf
(Duell, lat. duellum, von duo, zwei), der zwischen zwei
Personen nach herkömmlichen
Regeln verabredete
Kampf
mit gleichen tödlichen
Waffen
[* 2] zur Austragung eines Ehrenhandels. Man unterscheidet Zweikampf
im engern
Sinn,
d. h. das
Duell nach vorgängiger förmlicher Vereinbarung (duellum praemeditatum), das Renkontre (Begegnungszweikampf
, duellum
subitaneum), Zweikampf
auf der
Stelle mit beiderseitiger Zustimmung, und die
Attacke
(Überfall), ein Zweikampf
zwar auf der
Stelle, doch so,
daß der eine Teil vom andern mit
Waffen angegriffen und zur
Verteidigung aufgefordert wird.
Die
Attacke ist an und für sich kein Zweikampf
, wird es aber dadurch, daß sich der Angegriffene auf diesen
Kampf einläßt. Derjenige der beiden Duellanten, welcher dem andern den Zweikampf
anträgt oder antragen läßt,
ihn herausfordert oder herausfordern läßt, mit ihm »kontrahiert«, heißt
der Ausforderer (Provokant); derjenige, der zum Zweikampf
aufgefordert wird, der Geforderte (Provokat).
Nebenpersonen sind: die beiden
Sekundanten, welche die Vermittler zwischen den Gegnern machen, die
Wahl und
Gleichheit der
Waffen,
Zeit und
Ort des
Duells verabreden, auf dem Kampfplatz selbst den
Raum, auf welchem gekämpft werden soll
(Mensur), bestimmen
und darauf sehen, daß der Zweikampf
in der gehörigen
Weise vollzogen werde. Dazu kommen noch, wenigstens beim
Studentenduell, der
Kartellträger, d. h. die Mittelsperson, welche die Ausforderung bewirkt, die
Zeugen, welche die
Waffen
vor Beginn des
Duells und zwischen den einzelnen
Gängen halten und in den gehörigen
Stand setzen, auch das Sitzen eines Hiebes
oder
Stoßes, oder das Geschehen eines
Nachstoßes bezeugen u. dgl., und der Schiedszeuge
oder Unparteiische, welcher dabei
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über etwanige Streitigkeiten entscheidet. Ein Arzt (in der Studentensprache »Paukdoktor« genannt) ist gewöhnlich anwesend, um die nötige ärztliche Hilfe zu leisten. Das Duell auf den Hieb [* 4] geschieht bei Studenten mit Schlägern oder Säbeln, bei Offizieren mit der bei ihrer Truppe üblichen Waffe. Die Sekundanten stehen dabei zur linken Seite ihrer Freunde und sind mit Degen oder Rapieren versehen, mit denen sie nach manchen Duellherkommen gefährliche Hiebe nach der linken Seite des Freundes parieren können.
Der Zweikampf
auf den Stich erfolgt in der Regel mit dreischneidigem Stoßdegen, bei geschärftem Grad mit sogen. Parisiens mit kleinern
Stichblättern. Der Zweikampf
auf den Schuß geschieht mit Pistolen
[* 5] und entweder a tempo, d. h. so, daß die Duellanten,
auf der gewöhnlich 15 Schritt betragenden Mensur stehend, nach dem Kommando eines der Sekundanten gleichzeitig schießen, oder
nach Ziel, wobei der Geforderte den ersten Schuß hat, dann aber einige Minuten auf der Mensur so lange bleiben muß, bis
der andre geschossen hat.
Beim »Schießen
[* 6] über den Mantel oder das Tuch« (Schnupftuch) wird die Mensur durch die gegenüberstehenden Zipfel eines Mantels
oder Tuchs bestimmt. Die Barrieren beim Schießen über den Mantel oder das Tuch (Schießen mit Avancieren) werden so gemacht,
daß, wenn jeder Duellant an der seinigen steht, beide fünf Schritt voneinander entfernt sind. Beim Zweikampf
mit
Pistolen sehen die Sekundanten darauf, daß ordentlich geladen wird; zum Schießen kommandiert der Sekundant des Beleidigten durch
ein Zeichen oder durch Worte.
Beim »Schießen aus dem Sack« sind beide Pistolen in einem Sack, jedoch nur eine geladen. Der Fordernde zieht eine davon
heraus, und beide drücken zugleich los. Das sogen. amerikanische Duell, welches in neuerer Zeit aufgekommen ist, besteht
darin, daß die beiden Gegner durch das Los bestimmen, wem von ihnen die Ehrenverpflichtung zufällt, sich binnen einer bestimmten
Frist selbst zu töten. Das amerikanische Duell ist also kein Zweikampf
und daher auch nicht nach den über den
Zweikampf
bestehenden Rechtsvorschriften zu behandeln. Im allgemeinen bestimmt gewöhnlich der Fordernde die Waffe, muß aber auch
gefährlichere Waffen annehmen.
Nach dem Zweikampf
hat der Fordernde zu erklären, ob seine Ehre gesühnt sei und das Duell aufhören soll (Satisfaktion nehmen). Sind
bei Studentenduellen 12 (oder auch 24) Gänge gemacht, so ist der Zweikampf
zu Ende; doch endet auf manchen Universitäten
eine gültige Wunde stets das Duell. Nach Beendigung des neunten Ganges kann auch, ohne daß eine Verwundung vorgefallen ist,
Satisfaktion genommen werden. Eine verschärfte Forderung liegt vor, wenn »bis zur Abfuhr« kontrahiert ist, d. h.
wenn so lange gefochten werden soll, bis ein Duellant kampfunfähig ist.
Der Zweikampf
war schon dem Altertum nicht fremd. Es treten uns z. B. Fälle entgegen, in denen langwierige Kriege, entscheidungslos
hin- und herschwankende Schlachten
[* 7] etc. durch ein Einzelgefecht der Feldherren beendet wurden. Von einem Zweikampf
im heutigen Sinn,
d. h. als Mittel, eine Privatbeleidigung oder Ehrenverletzung auszugleichen, wußten aber die alten Völker
nichts. Als solches wurzelt das Duell geschichtlich in dem germanischen Gottesurteil des gerichtlichen Zweikampfes
(s. Ordalien).
Freilich zeigte der mittelalterliche Zweikampf
noch nicht alle ausgebildeten Formen des spätern Duells, die sich erst in Spanien
[* 8] entwickelten;
aber den Ordalien, Fehden, Renkontres lag bereits das Prinzip zu Grunde, sich eine persönliche Genugthuung
für eine erlittene Rechtsverletzung zu verschaffen. Dem Umstand, daß gewisse Klassen der bürgerlichen
Gesellschaft (Adel,
Offiziere, höhere Beamte, Studenten) eine besondere Standesehre für sich in Anspruch nehmen, ist es zuzuschreiben, daß sich
die Sitte, nach andern die Unsitte, des Zweikampfes bis auf die Gegenwart erhalten hat.
Zur Wahrung dieser Standesehre in den Augen der Standesgenossen ist die Forderung persönlicher Genugthuung notwendig, wofern diese besondere Ehre angetastet wird. Auf diese tief eingewurzelte Anschauungsweise nimmt die Gesetzgebung Rücksicht, indem sie auf die vollendete oder versuchte Tötung oder Körperverletzung im Z. nicht die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen anwendet, vielmehr das Duell wesentlich aus dem Gesichtspunkt eines eigenmächtigen Eingriffs in die staatliche Rechtsordnung straft.
Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich [* 9] (§ 201 ff.) unterscheidet zwischen einfachem und schwerem Zweikampf. Das einfache (regelrechte) Duell ist mit Beginn des Kampfes vollendet und wird ohne Rücksicht auf einen Erfolg mit Festungshaft von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Eine bei regelrechtem Zweikampf zugefügte Körperverletzung wird nicht besonders bestraft; die Tötung des Gegners dagegen ist mit Festungshaft nicht unter drei, bez. nicht unter zwei Jahren bedroht, je nachdem vereinbart war oder nicht, daß das Duell den Tod des einen von beiden Duellanten herbeiführen solle.
Beim schweren Zweikampf, d. h. wenn das Duell ohne Sekundanten stattgefunden hat, kann die vereinbarte Strafe um die Hälfte, jedoch nicht über zehn Jahre erhöht werden. Wenn die Tötung oder eine Körperverletzung mittels vorsätzlicher Übertretung der vereinbarten oder hergebrachten Kampfregeln bewirkt worden ist, so greifen die allgemeinen Vorschriften über das Verbrechen der Tötung oder Körperverletzung Platz. Hinsichtlich der mitwirkenden Personen gelten zwar die allgemeinen Bestimmungen über Mitthäter, Anstifter und Gehilfen; es sind jedoch die Sekundanten, die zugezogenen Zeugen, Ärzte und Wundärzte straflos, ebenso die Kartellträger, wenn sie ernstlich bemüht waren, den Zweikampf zu verhindern.
Wer einen andern zum Zweikampf mit einem Dritten absichtlich, insonderheit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung anreizt, wird, falls das Duell stattgefunden hat, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Auch die Herausforderung zum Zweikampf mit tödlichen Waffen sowie die Annahme einer solchen Herausforderung ist mit Strafe und zwar mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bedroht, welche bis zu drei Jahren steigen kann, wenn bei der Herausforderung die Absicht, daß einer von beiden Teilen das Leben verlieren soll, entweder ausgesprochen ist, oder aus der gewählten Art des Duells erhellt.
Die Kartellträger, sofern sie nicht, wie oben erwähnt, bemüht waren, den Zweikampf zu verhindern, werden mit Festung [* 10] bis zu sechs Monaten bestraft. Wird das Duell vor Beginn freiwillig aufgegeben, so fällt die Strafe der Herausforderung, der Annahme derselben und die der Kartellträger weg. Nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (§ 158 ff.) wird der Zweikampf in dem Fall, daß keine Verwundung stattgefunden hat, mit Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahr, im Fall einer Verwundung mit Kerker von 1-5, bei sehr schwerer Verletzung mit schwerem Kerker von 5-10 und im Fall des Todes von 10-20 Jahren bestraft. Das deutsche Militärstrafgesetzbuch (§ 112) enthält bezüglich des Zweikampfes nur die Bestimmung, daß derjenige, welcher einen Vorgesetzten oder einen im Dienstrang Höhern aus dienstlicher Veranlassung zum Zweikampf herausfordert, mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und, wenn der Zweikampf vollzogen wird, nicht ¶
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unter drei Jahren bestraft werden soll. Zugleich ist auf Dienstentlassung zu erkennen. Den Vorgesetzten, welcher die Herausforderung annimmt oder den Zweikampf vollzieht, treffen dieselben Strafen. Im übrigen gelten in dieser Hinsicht für Militärs die Vorschriften des allgemeinen Strafgesetzbuchs. Hiernach sind also auch die Duelle der Offiziere strafbar, womit allerdings die in der deutschen Armee herrschende Auffassung, daß trotz der Ehrengerichte (s. d.) ein Zweikampf unter Umständen für den Offizier aus dienstlichen Rücksichten geboten, und daß eine Ablehnung des Duells die Entlassung aus der Armee nach sich ziehen müsse, im Widerspruch steht.
In der englischen Armee ist der Zweikampf namentlich auf Betreiben des Prinzen Albert und des Herzogs von Wellington abgeschafft worden. Die sogen. Studentenpaukereien, bei welchen gewisse Schutzvorrichtungen bestehen, wurden früher auf den deutschen Universitäten nur im Disziplinarweg geahndet. Das Reichsgericht hat jedoch auf Studentenmensuren mit scharfen Waffen die Vorschriften des Strafgesetzbuchs für anwendbar erklärt.
Vgl. »Die konventionellen Gebräuche beim Zweikampf« (2. Aufl., Berl. 1885);
Châtauvillard, Duellkodex (deutsch, Karlsr. 1888);
Gneist, Der Zweikampf und die germanische Ehre (Berl. 1848);
Hälschner, Über das Duell (Elberf. 1868);
Du Verger de St.-Thomas, Du duel, histoire, législation, etc. (Par. 1879);
Keyserling, Erörterungen über das Duell (Dorp. 1883);
Puglia, Del duello (Tur. 1885);
Truman, The field of honour (New York 1885, geschichtlich);
Gelli, Il duello nella storia della giurisprudenza (Flor. 1886);
Thümmel, Der gerichtliche Zweikampf und das heutige Duell (Hamb. 1887);